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Dienst- und Naturalwohnungen; Richtwerte ab 1. April 1998

466/7-III/C/98

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Wertanpassung gem. § 16 Abs. 6 MRG zum 1. April 1998
Rechtsgrundlage: § 24a GG 1956, § 5 Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1983,
§ 16 Abs. 6 MRG, BGBl. Nr. 520/1981
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 16/1998 (BMBWF)

An alle Dienststellen

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 25. März1998, GZ 924.570/5-VII/4/98, betreffend Dienst- und Naturalwohnungen; Richtwerte ab 1.April 1998, Wertanpassung gem. § 16 Abs.6 MRG zum 1. April 1998, zur gefälligen Kenntnisund weiteren Veranlassung übermittelt:

Zu I,A: Die in diesem Rundschreiben genannten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom
17.November 1994, GZ 923.101/7-II/4/94, und des Bundesministeriums für Finanzen vom 2.April 1997, GZ 923.101/1-VII/4/97, wurden mit ho. Rundschreiben Nr. 108/1994, GZ466/37-III/C/94, vom 16. Dezember 1994, und Nr. 26/1997, GZ 466/10-III/C/97, vom 14.Mai 1997, zur Kenntnis gebracht.

Zu I,B: Für Wohnungen, die vom Bund gemietet und Bediensteten in der Zeit vor dem 1. Jänner
1987 als Dienst- oder Naturalwohnungen zugewiesen wurden, sowie für Wohnungen, die im Eigentum des Bundes stehen und Bediensteten vor dem 1. Jänner 1987 als Dienst- oder Naturalwohnungen zugewiesen wurden, tritt eine Änderung der Bemessungsgrundlagen nicht ein.
Sowohl für Wohnungen, die vom Bund gemietet wurden, wie auch für Wohnungen, die im Eigentum des Bundes stehen, und Bediensteten nach dem 31. März 1997 zugewiesen wurden, gilt als Bemessungsgrundlage der Richtwertmietzins (siehe RS.Nr. 26/1997).

Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien):

Die erforderlichen Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen sind von do.vorzunehmen und Abschriften anher vorzulegen.

Zusatz für die dem do. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen:

Die entsprechenden Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen über dieHöhe der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen sowie die damit verbundenenÄnderungen der Höhe der Einbehalte von den Bezügen werden von ha. wahrgenommen.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

1 Beilage

Wien, 14. April 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen