Dienst- und Naturalwohnungen; Richtwerte ab 1. April 1998466/7-III/C/98 Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Wertanpassung gem. § 16 Abs. 6 MRG zum 1. April 1998 Rechtsgrundlage: § 24a GG 1956, § 5 Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1983, § 16 Abs. 6 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 16/1998 (BMBWF) An alle Dienststellen In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 25. März1998, GZ 924.570/5-VII/4/98, betreffend Dienst- und Naturalwohnungen; Richtwerte ab 1.April 1998, Wertanpassung gem. § 16 Abs.6 MRG zum 1. April 1998, zur gefälligen Kenntnisund weiteren Veranlassung übermittelt: Zu I,A: Die in diesem Rundschreiben genannten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17.November 1994, GZ 923.101/7-II/4/94, und des Bundesministeriums für Finanzen vom 2.April 1997, GZ 923.101/1-VII/4/97, wurden mit ho. Rundschreiben Nr. 108/1994, GZ466/37-III/C/94, vom 16. Dezember 1994, und Nr. 26/1997, GZ 466/10-III/C/97, vom 14.Mai 1997, zur Kenntnis gebracht. Zu I,B: Für Wohnungen, die vom Bund gemietet und Bediensteten in der Zeit vor dem 1. Jänner 1987 als Dienst- oder Naturalwohnungen zugewiesen wurden, sowie für Wohnungen, die im Eigentum des Bundes stehen und Bediensteten vor dem 1. Jänner 1987 als Dienst- oder Naturalwohnungen zugewiesen wurden, tritt eine Änderung der Bemessungsgrundlagen nicht ein. Sowohl für Wohnungen, die vom Bund gemietet wurden, wie auch für Wohnungen, die im Eigentum des Bundes stehen, und Bediensteten nach dem 31. März 1997 zugewiesen wurden, gilt als Bemessungsgrundlage der Richtwertmietzins (siehe RS.Nr. 26/1997). Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien): Die erforderlichen Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen sind von do.vorzunehmen und Abschriften anher vorzulegen. Zusatz für die dem do. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen: Die entsprechenden Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen über dieHöhe der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen sowie die damit verbundenenÄnderungen der Höhe der Einbehalte von den Bezügen werden von ha. wahrgenommen. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer. 1 Beilage Wien, 14. April 1998 Für die Bundesministerin: Dr. LiebschZugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 17/1998 GZ 466/8-III/C/98 Lehrlingsausbildung im Ressortbereich des BMUK Nr. 7/1998 GZ 466/4-III/C/98 Schulwartepersonal an Bundesschulen – Ergänzende Hinweise Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen