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Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999; Information

39.680/15-Z/A/8/2000
Sachgebiet: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999
Inhalt: Information
Verteiler: N
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 23/2000 (BMBWF)

Mit dem nachstehenden Rundschreiben soll auf die Fragen der Landesschulräte zum neuen Bundes- Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) reagiert werden. Dabei wurden nicht nur die nach der Besprechung der Themenfelder auf der außerordentlichen Landesschulratsdirektorentagung vom Jänner 2000 eingelangten Fragen eingearbeitet, sondern auch die, die bei der Landesschulratsdirektorentagung am 22. März 2000 aufgeworfen wurden. Insbesonders der Punkt 11 wurde nach erfolgter Abklärung mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat angepasst.

Dieses Rundschreiben hebt das Rundschreiben Nr. 11/2000 vom 6. März 2000 auf. Die Beilagen 1-6 werden nicht neuerlich übersandt. Als Beilage ist lediglich Beilage 7 (Verteiler) angeschlossen.

Das Rundschreiben wird nun den nachgeordneten Dienststellen (siehe Verteiler) mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung übermittelt. Dazu wird bemerkt (siehe Punkte 7 und 8), dass übereingekommen wurde, die dort genannten Leistungen von den Landesschulräten jeweils für den Bundeslandbereich zentral auszuschreiben. Die dem Bundesministerium direkt zugeordneten Dienststellen mögen daher mit dem Landesschulrat ihres Bundeslandes Kontakt aufnehmen und die Zahl der bei ihnen tätigen Bundesbediensteten bekanntgeben.

In weiterer Folge auftretende Detailfragen sind zweckmäßiger Weise zu den Themenbereichen

  • personelle Maßnahmen mit den Gruppen III/C und III/D,
  • (Erst-) Evaluierung mit Abteilung Z/A/8,
  • Arbeitsmittel/Arbeitsstoffe mit den zuständigen Haushaltsabteilungen (Einrichtung/Ausstattung)

abzuklären.

Im folgenden der Kommentar zu den Themenfeldern

  • Personelle Maßnahmen (Punkt 1 bis 10 unten) und
  • (Erst-) Evaluierung (Punkt 11 und 12 unten).

BEILAGEN

  1. Übersichtsliste sicherheitstechnische Zentren (STZ)
  2. Muster für die Ausschreibung der sicherheitstechnischen Zentren bereits überarbeitet für Zwecke der Schulverwaltung
  3. Übersichtsliste Arbeitsmedizinische Zentren (AMZ)
  4. Muster für die Ausschreibung der sicherheitstechnischen Zentren des BMFin
  5. Rundschreiben des BMFin: Organ- und Dienstnehmerhaftung vom 10. Dezember 1999
  6. Rundschreiben des BMFin: Organ- und Dienstnehmerhaftung vom 28. Mai 1999
  7. Verteiler

INHALTSVERZEICHNIS

  1. § 10 - Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)............................................. 4
  2. § 25 Abs. 4 - Bestellung von Brandschutzbeauftragten..................................................... 8
  3. § 26 Abs. 3 - Bestellung von Erste Hilfe-Beauftragten....................................................... 8
  4. § 49 - Eignungs- und Folgeuntersuchungen........................................................................ 9
  5. § 51 - Sonstige besondere Untersuchungen....................................................................... 10
  6. §§ 67 und 68 - Bildschirmarbeitsplätze und Maßnahmen bei Bildschirmarbeit............... 11
  7. § 73 - Bestellung von Sicherheitsfachkräften (SFK)......................................................... 18
  8. § 76 - Arbeitsmedizinische Betreuung.............................................................................. 19
  9. § 84 - Arbeitsschutzausschuss sowie Berufshaftpflichtversicherung - Ersatz der Prämien als Aufwandsentschädigung............................................................................... 20
  10. §§ 88 - 91 - Aufgaben und Rechte der Arbeitsinspektion................................................ 22
  11. § 4 - Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen................ 24
  12. Durchführung der Erstevaluierung................................................................................... 29

A. Personelle Maßnahmen

1) § 10 - Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als 10 Bedienstete beschäftigt werden. Die Bestellung hat durch den Dienststellenleiter in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Kopie der Bestellung wird zweckmäßiger Weise bei den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten abzulegen sein. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Funktion besteht nicht. Wurde die Funktion jedoch übernommen, besteht die Verpflichtung zur Wahrnehmung der sich aus dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz ergebenden Aufgaben. Kommt die Sicherheitsvertrauensperson der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht nach, kann sie abberufen werden. Eine disziplinäre Verantwortung besteht nicht. Es ist Aufgabe des Dienststellenleiters, sich um die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zu bemühen. Ist kein Bediensteter bereit, die Funktion zu übernehmen, enthebt dies den Dienststellenleiter von der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen. Er hat sich jedoch weiterhin in angemessenem Umfang um eine Bestellung zu bemühen. Für die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson besteht kein Anspruch auf gesonderte Vergütung.

In Dienststellen, in denen nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, kann ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Sowohl hinsichtlich der Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson wie auch bei Übernahme dieser Aufgabe durch einen Personalvertreter ist das Einvernehmen mit der Personalvertretung nach § 10 PVG herzustellen.

Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die hiefür die notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Ausbildungslehrgänge werden z.B. vom Österreichischen Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeits-Zentrum (ÖPWZ), 1014 Wien, Rockhgasse 6, aber auch vom ÖGB und der AUVA angeboten. Die Kosten sind vom Bund zu tragen (UT 8). Ebenso ist ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bzw. die Zurverfügungstellung der erforderlichen Zeit zur Ausübung der Funktion (Begehungen, Freistellung für einen bestimmten Beratungstermin) ist jeweils mittels Dienstgebergenehmigung einzuräumen.

Die Bestellung (Übernahme der Funktion durch einen Personalvertreter) hat auf die Dauer von 4 Jahren zu erfolgen. Der Beginn der Funktionsperiode kann somit von Dienststelle zu Dienststelle verschieden sein. Eine vorzeitige Abberufung darf nur auf Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans erfolgen. Die Funktion erlischt weiters:

a) bei Zurücklegung der Funktion durch den Bediensteten,
b) bei Versetzung,
c) bei Enden des Dienstverhältnisses,
d) bei Verhinderung an der Ausübung der Funktion mehr als 8 Wochen lang.

Bei vorzeitigem Erlöschen der Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson hat die Nachbesetzung für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen (somit nicht mehr auf volle 4 Jahre). Erlischt die Funktion aller Sicherheitsvertrauenspersonen einer Dienststelle vorzeitig, so ist eine Neubestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen auf 4 Jahre vorzunehmen.

Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Gemäß der Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO), BGBl. II Nr. 14/2000, beträgt die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen:

von 11 - 200 Bediensteten: 1 Sicherheitsvertrauensperson
Von 201 – 400 Bediensteten: 2 Sicherheitsvertrauenspersonen
Von 401 – 600 Bediensteten: 3 Sicherheitsvertrauenspersonen
Von 601 – 900 Bediensteten: 4 Sicherheitsvertrauenspersonen
von 901 – 1400 Bediensteten: 5 Sicherheitsvertrauenspersonen

Für je weitere 800 Bedienstete ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten zur PV-Wahl. Unterrichtspraktikanten/innen sind der Zahl der Wahlberechtigten hinzuzurechnen. Weiters hinzuzurechnen sind überlassene Arbeitnehmer. Diese sind solche, die dem Bund von einem Überlasser zur Verfügung gestellt wurden, um für den Bund zu arbeiten (§ 9). Hiezu zählen z.B. die dienstzugeteilten Landesbediensteten. Nicht hiezu zählen jedoch z.B. Arbeitnehmer einer Reinigungsfirma, wenn die Gebäudereinigung vertraglich dieser Firma übertragen wurde, da in diesem Fall dem Bund keine Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche sowie auf das Verhältnis Frauen und Männer Bedacht zu nehmen. Es dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die fachlichen Voraussetzungen werden durch eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten à 50 Minuten erfüllt. Es können auch Personen ohne Ausbildung bestellt werden, wenn die Ausbildung innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode absolviert wird. Dies gilt auch für Personalvertreter, die die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Bei Erlöschen der Funktion hat eine Nachbestellung binnen 8 Wochen zu erfolgen.

Bei mehreren Sicherheitsvertrauenspersonen wird eine verhältnismäßige Aufteilung zwischen Lehrer- und Nichtlehrerpersonal vorzunehmen sein. Außerdem kann mit Zustimmung des zuständigen PV-Organes und der Sicherheitsvertrauenspersonen eine Aufteilung der Wirkungsbereiche erfolgen. Bei der Aufteilung ist auf die organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Bei mehreren Sicherheitsvertrauenspersonen kann aus ihrem Kreis ein Vorsitzender gewählt werden.

Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, die Bestellung von Sicherheitvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat zu enthalten:

  1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
  2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
  3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
  4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden
  5. die Unterschrift des Dienststellenleiters und
  6. die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorganes

Für Lehrer ist aus Anlass der Ausübung der Funktion als Sicherheitsvertrauensperson eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung nicht vorgesehen. Sofern die Wahrnehmung der Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zeitgleich mit einer für den Lehrer angesetzten Unterrichtsstunde zu erfolgen hat, gilt die im Wege eines Dienstauftrages (sofern die Tätigkeit zu einem anderen Zeitpunkt nicht ausgeübt werden konnte) entfallende Unterrichtsstunde als gehalten. Im Übrigen wird hinsichtlich allfälliger Termine und Begehungen der Sicherheitsvertrauensperson auf die Besonderheiten des Lehrerarbeitszeitrechtes verwiesen. Die Wahrnehmung eines Termines außerhalb der Unterrichtszeit begründet daher keinen Anspruch auf eine MDL-Vergütung. § 10 Absatz 7 B-BSG im Zusammenhang mit § 79b BDG bewirkt in Abweichung zu § 61 Absatz 4 Z 3 lit.a GG 1956, dass die einer Sicherheitsvertrauensperson auf Grund eines fachspezifischen Ausbildungslehrganges entfallenen Unterrichtsstunden als gehalten gelten.

2) § 25 Abs. 4 – Bestellung von Brandschutzbeauftragten

Der Dienststellenleiter hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Die Brandschutzbeauftragten sind Vertreter des Dienstgebers. Die Übernahme dieser Funktion gehört zu den Dienstpflichten der Bediensteten. Die Bestellung hat schriftlich mittels Dienstauftrages zu erfolgen.

Eine Kopie der Bestellung wird zweckmäßiger Weise bei den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten abzulegen sein. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. Gemäß § 96 Abs. 2 tritt § 25 Abs. 4 erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft. Eine solche Verordnung ist noch nicht ergangen. Es wird jedoch bemerkt, dass die Funktion des Brandschutzbeauftragten bereits vor dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz vorgesehen war und durch dieses nicht verändert wurde.

3) § 26 Abs. 3 - Bestellung von Erste Hilfe-Beauftragten

Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens 5 Bedienstete (unabhängig von deren Beschäftigungsausmaß) verwendet, sind in ausreichender Zahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Für die Ausbildung werden von mehreren Institutionen (z.B. Rotes Kreuz, Arbeitersamariterbund etc.) Kurse angeboten. Die Kosten sind vom Dienstgeber (UT 8) zu tragen. Eine Kostenbeteiligung der AUVA ist möglich. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Dienststunden entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig anwesenden Bediensteten für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind. Diese Bestimmung tritt gem. § 96 Abs. 3 erst mit Inkrafttreten einer Verordnung, die die Erste Hilfe regelt, in Kraft. Diese Verordnung ist noch nicht erlassen. Bis dahin gilt § 51 Abs. 1 bis 3 ADSV (Bestimmungen über die für die Erste Hilfe-Leistung erforderlichen Mittel) mit folgender Maßgabe als Bundesgesetz:

In Arbeitsstätten bis zu 4 Bediensteten soll eine Person für die Erste Hilfe-Leistung ausgebildet sein.

In Arbeitsstätten von 5 bis 20 Bediensteten muss mindestens eine Person für die Erste Hilfe-Leistung ausgebildet sein. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Bediensteten ist eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die Erste Hilfe-Leistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer müssen während der Dienststunden jederzeit erreichbar sein. Die Übernahme dieser Funktion gehört zu den Dienstpflichten der Bediensteten und hat mittels Dienstauftrag schriftlich zu erfolgen. Eine Kopie der Bestellung wird zweckmäßiger Weise bei den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten abzulegen sein.

Für die Bestellung eines Lehrers zum Brandschutzbeauftragten oder Erste Hilfe-Beauftragten ist eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung nicht vorgesehen.

Die zeitgleiche Ausübung der entsprechenden Tätigkeit mit für den Lehrer vorgesehenen Unterrichtsstunden im Rahmen eines Dienstauftrages gemäß § 61 Absatz 4 Z 3 GG 1956 bewirkt, sofern die Tätigkeit zu einem anderen Zeitpunkt nicht ausgeübt werden konnte, oder im Ernstfall, dass die dadurch entfallenden Unterrichtsstunden als gehalten gelten. Auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage ist im Hinblick darauf, dass eine dem § 10 Abs. 7 B-BSG vergleichbaren Sonderregelung nicht besteht, für die von Brandschutzbeauftragten und Erste Hilfe-Beauftragten besuchten fachspezifischen Ausbildungen keine Fortzahlung der hiedurch entfallenden Unterrichtsstunden zulässig.

4) § 49 - Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit (siehe Anlage 1 zum ASVG) besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt (allenfalls bestimmte Lehrer oder Laboranten an HTLs), dürfen Bedienstete nur beschäftigt wer den, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung und bei Fortdauer der Tätigkeit

Folgeuntersuchungen durchgeführt werden. Darüber hinaus ist vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (LSR/SSR für Wien, BMBWK) im Einzelfall eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates einzuholen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.

Weiters hiezu siehe Bemerkungen zu § 51.

5) § 51 - Sonstige besondere Untersuchungen

Der Dienststellenleiter hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine Tätigkeit, mit der eine spezifische Gesundheitsgefährdung verbunden ist, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Allenfalls wäre eine solche Gefährdung an HTLs bei bestimmten Lehrern oder Laboranten gegeben.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Liste der ermächtigten Ärzte auf Anfrage den Dienststellenleitern zu übermitteln (§ 56 Abs. 2). Die Liste wurde zentral für alle Bundesländer vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur angefordert und wird den Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien sowie den dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung gestellt.

Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen (§ 57; UT 8). Die Kosten von besonderen Untersuchungen sind ebenfalls vom Dienstgeber zu tragen (UT 8), soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie von sonstigen besonderen Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, hat der Bund gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten (§ 57 Abs. 3). Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

In der Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B- VGÜ), BGBl. II Nr. 15/2000, werden die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 Ziffer 1 und 3, der §§ 4 bis 8 sowie der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBI. II Nr. 27/1997, i. d. F. der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999, übernommen. In den angeführten Bestimmungen wird auf das Arbeitnehmer/innenschutzgesetz aus 1994 verwiesen, wonach bei Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, bei denen besondere Lärmeinwirkungen gegeben sind oder besonderer Atemschutz erforderlich ist, die Bediensteten vor Aufnahme der Tätigkeit und sodann in regelmäßiger Folge Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu unterziehen sind. Des Weiteren hat der Dienstgeber (Dienststellenleiter) dafür zu sorgen, dass Bedienstete sich, die bei ihrer Tätigkeit bestimmten Einwirkungen ausgesetzt sind, auf eigenen Wunsch vor Aufnahme sowie bei Fortdauer der Tätigkeiten besonderen Untersuchungen unterziehen können.

6) §§ 67 und 68 - Bildschirmarbeitsplätze und Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

Gemäß § 67 Abs. 1 ist ein Bildschirmgerät eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

Hiezu bestimmt die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V), BGBl. II Nr. 453/1999, in Verbindung mit der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 124/1998, dass unter Bildschirmarbeit die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten zu verstehen ist, wobei die Tagesarbeitszeit durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden Bildschirmarbeit umfassen muss.

Bei Beschäftigung von Bediensteten, die im Sinne der vorstehenden Ausführungen ein Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes (§ 68 Abs. 3):

  1. Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit am Bildschirmgerät regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird.
  2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
  3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Punkt 2 als erforderlich erweist.
  4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Punkt 2 und 3 ergeben, dass diese notwendig sind.

Hinsichtlich der Untersuchungen bestimmt § 1 B-BS-V in Verbindung mit § 11 BS-V Folgendes:

Der Dienstgeber hat gem. § 11 Abs. 1 BS-V Bediensteten bei Vorliegen von Bildschirmarbeit eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

Gemäß § 11 Abs. 2 BS-V können Bedienstete für solche Untersuchungen in Anspruch nehmen:

  1. Fachärzte/innen für Augenheilkunde und Optometrie,
  2. Fachärzte/innen für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
  3. Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
  4. Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 120 GewO 1994) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.

Die Kosten der Untersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.

Der Dienstgeber hat gem. § 11 Abs. 4 BS-V Bediensteten weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund der Untersuchungen als erforderlich erweist.

Hinsichtlich der Durchführung der Untersuchungen wird in § 2 B-BS-V nachstehendes bestimmt: Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 11 BS-V die in den vorstehend angeführten Punkten 1 bis 4 genannten Personen primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (siehe die Ausführungen im Punkt 8 zu § 76 B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme dieser Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

für die Dienststelle keine arbeitsmedizinische Betreuung besteht oder im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung die entsprechende Untersuchung nicht angeboten wird und die genannten Personen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß § 11 BS-V nicht im eigenen Bereich der Dienststelle zur Verfügung stehen.

Arbeitsmedizinische Augenuntersuchungen

Für eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfung der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) gemäß § 11 Abs. 1 BS-V kann der Bedienstete grundsätzlich einen Arzt im Sinne des § 11 Abs. 2 der BS-V (Augenfacharzt oder Arbeitsmediziner) oder für eine Überprüfung der Sehschärfe auch eine Person, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 120 GewO 1994) erfolgreich abgelegt hat, in Anspruch nehmen. Soweit eine arbeitsmedizinische Betreuung an einer Dienststelle gemäß § 76 des B-BSG eingerichtet ist, hat primär der zur Verfügung stehende Arbeitsmediziner/Augenfacharzt/Optiker des beauftragten arbeitsmedizinischen Zentrums im Rahmen der zwischen dem Bund und dem arbeitsmedizinischen Zentrum getroffenen Vereinbarung oder ein allenfalls im eigenen Bereich der Dienststelle zur Verfügung stehender Arbeitsmediziner/Augenfacharzt/Optiker solche Untersuchungen durchzuführen. Ein Kostenersatz findet diesfalls nicht statt.

Nur wenn für die Durchführung der entsprechenden Untersuchung seitens des Dienstgebers nicht vorgesorgt ist, oder der Dienstgeber vorher zugestimmt hat, werden Kosten ersetzt, wenn der Bedienstete einen Arzt seiner Wahl/anderen Arzt aufsucht. Diesfalls orientiert sich der Kostenersatz an den ortsüblichen Honorarsätzen.

Augenfachärztliche Untersuchungen

Die Kosten für allenfalls weiters erforderliche augenfachärztliche Untersuchungen im Sinne des § 11 Abs. 4 BS-V werden vom jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger getragen. In diesen Fällen – Auftreten von Sehbeschwerden oder wenn es sich auf Grund der arbeitsmedizinischen Untersuchungen gemäß § 11 Abs. 1 BS-V als erforderlich erweist – ist davon auszugehen, dass bereits eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, die eine Krankenbehandlung erfordert.

“Bildschirmbrille”

Die relevanten Bestimmungen der B-BS-V in Verbindung mit der BS-V lauten:

§ 1 B-BS-V in Verbindung mit § 12 BS-V betreffend Sehhilfen:

“(1) Bedienstete sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
  2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des Bediensteten
  3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.

(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:

  1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
  2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.

(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind vom Dienstgeber zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.”

Dazu wird bemerkt:

  1. Ein Kostenersatz für eine Bildschirmbrille kommt nur bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz in Betracht, der die Voraussetzungen für Bildschirmarbeit erfüllt.
  2. Bei einer Bildschirmbrille handelt es sich ausschließlich um eine spezielle Sehhilfe zum notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit, die die vorstehend genannten Anforderungen des §12 Abs. 1 und 2 BS-V erfüllt.
    Laut Rundschreiben des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 26.9.1995, HVSt 32-54. 107/95 Ch/Mm sind Bildschirmbrillen (“Bildschirm-Arbeitsbrillen”) Brillen, die ausschließlich für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz und nicht für den Alltag bestimmt sind. Weiters führt der Hauptverband aus:
    “Das Problem der Bildschirm-Arbeitsbrille besteht darin, dass die üblichen Nahbrillen auf einen Leseabstand von 30 cm bis 40 cm ausgerichtet sind, der Arbeitnehmer am Bildschirm aber Sehdistanzen von 40 cm bis 80 cm zu bewältigen hat. Kann die normale Lesebrille das mangelnde Sehvermögen nicht ausgleichen, benötigt der Arbeitnehmer eine zusätzliche Sehhilfe, die auf das Anforderungsprofil des konkreten Arbeitsplatzes zugeschnitten ist. Auf Grund der speziellen Erfordernisse der Bildschirm-Arbeitsbrille ergibt sich aber auch, dass Multifokalbrillen im Regelfall nicht verordnet werden sollten. Multifokalbrillen bewirken, dass infolge des relativ kleinen Sehbereiches, in dem auf die Distanz von 40 cm bis 80 cm korrigiert wird, eine starre Haltung des Kopfes eingenommen wird. In weiterer Folge führt dies zu Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule. Multifokalgläser sind daher nur in Ausnahmefällen (z.B. Astigmatismus) für die Bildschirmarbeit erforderlich und geeignet.”
    In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass Trifokalgläser und Multifokalgläser nur dann Bildschirmbrillengläser sein können, wenn sie speziell auf den Bildschirmarbeitsplatz ausgerichtet sind.
  3. Soweit eine arbeitsmedizinische Betreuung an einer Dienststelle eingerichtet ist (siehe die Ausführungen im Pkt. 8 zu § 76 B-BSG) hat grundsätzlich der zur Verfügung stehende Arbeitsmediziner die vorgesehene arbeitsmedizinische Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durchzuführen und daher auch bei der Beurteilung mitzuwirken, ob eine Bildschirmbrille am Arbeitsplatz erforderlich ist.
  4. Für den hierortigen Ressortbereich wird der Ersatz der Kosten einer Bildschirmbrille in einfacher und zweckentsprechender Ausführung über Antrag gegen Vorlage einer saldierten Rechnung, aus der ersichtlich ist, dass es sich um eine Bildschirmbrille handelt, festgelegt. Von den Bediensteten ist, sofern der Kostenersatz von S 1.500,-- nicht überschritten wird, keine angemessene Preisrecherche (Kostenvoranschläge) zu verlangen. Bei Ersatzbegehren über diesem Betrag sind von den Bediensteten dem Antrag drei vergleichbare Kostenvoranschläge anzuschließen. Der Kostenersatz erfolgt in diesem Fall ohne nachträgliche Vorlage einer Rechnung nur in der Höhe des niedrigsten Kostenvoranschlages. Liegen alle Kostenvoranschläge über S 2.000,-- so muss aus diesen die Notwendigkeit der Kostenhöhe unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 1 und 2 der BS-V ersichtlich sein.
    Es wird darauf hingewiesen, dass die Verschreibung einer Bildschirmbrille stets eine augenfachärztliche Untersuchung im Sinne des § 11 Abs. 4 der BS-V voraussetzt, die vom zuständigen Sozialversicherungsträger zu tragen ist.
    Zusatz für die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur direkt nachgeordneten Dienststellen:
    Anträge auf Übernahme der Kosten für eine Bildschirmbrille sowie für die Kosten der Untersuchung des Sehvermögens sind anher vorzulegen, wobei den Anträgen auf Kostenersatz für eine Bildschirmbrille entsprechende Kostenvoranschläge anzuschließen sind, sofern der erwähnte Betrag von S 1.500,-- überschritten wird.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass nur die Kosten für notwendige Bildschirmbrillen als ein in Ausübung oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstandener Mehraufwand (§ 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, § 22 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948) anzuerkennen sind. Sowohl beim Kostenersatz als auch bei der Beschaffung durch den Bund sind Sonderwünsche gegen Zuzahlung seitens des Bediensteten nur dann zu berücksichtigen, wenn der Charakter als Bildschirmbrille gewahrt bleibt (also nicht bei Gleitsichtbrille) und die Mehrkosten des Sonderwunsches (z.B. Fassung) vom Bediensteten übernommen werden.
  6. Nach Rücksprache mit der BVA als hauptbetroffenem Krankenversicherungsträger wird mitgeteilt, dass von den Krankenversicherungsträgern derzeit keine Kostenübernahme für Bildschirmbrillen erfolgt.
Steuerliche Behandlung

Für die steuerliche Beurteilung von speziellen Sehhilfen bei Bildschirmarbeit ist der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. November 1995, AÖFV 286/1995, maßgeblich. Soweit die Verwendung und Bereitstellung der Bildschirmbrille bzw. der Kostenersatz (Kostenübernahme) für Augenuntersuchungen auf Grund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt und daher als im ausschließlichen Interesse des Arbeitsgebers anzusehen ist, liegt kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.

Hiemit tritt das hierortige Rundschreiben Nr. 37/1998, GZ 466/19-III/C/99, vom 25.9.1998, außer Kraft.

7) § 73 - Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Der Dienstgeber hat für die Dienststellen Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

  1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
  2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
  3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales enthalten ist.

Da für die Anstellung eigener Sicherheitsfachkräfte keine Planstellen vorhanden sind, wird nur die Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums in Frage kommen. Hiedurch wird auch eine einheitliche Vorgangsweise gewährleistet. Eine diesbezügliche Liste wird den Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien sowie den dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung gestellt. Die Bezahlung hätte aus UT 8, der Vertragsabschluss seitens der Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien für ihren Amtsbereich (LSR und Schulen) sowie auch für die im jeweiligen Bundesland gelegenen Dienststellen, die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar nachgeordnet sind, zu erfolgen. Hinsichtlich der Kostentragung für die Einbeziehung der letztgenannten Dienststellen werden noch Verhandlungen zu führen sein. Muster betreffend Ausschreibung samt Angebot und Leistungsbeschreibung sind beigeschlossen; wobei dieses bereits auf die Notwendigkeiten der Schulverwaltung abgestimmt wurde. Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten (teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen; weiters hinzuzuzählen sind auch überlassene Arbeitnehmer – siehe hiezu die Ausführungen zur Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen) und Kalenderjahr an Dienststellen mit geringem Gefährdungspotential (das sind alle Dienststellen des Ressortbereiches) 0,4 Stunden. Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften tritt mit 1.1.2001 in Kraft (§ 102 Abs. 1).

8) § 76 - Arbeitsmedizinische Betreuung

Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Dies hat durch arbeitsmedizinische Zentren, die in der aktuellen Liste der Arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit enthalten sind, zu erfolgen. Die Liste wurde zentral für alle Bundesländer vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur angefordert und wird den Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien sowie den dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung gestellt. Die Bezahlung hätte aus UT 8, der Vertragsabschluss seitens der Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien für ihren Amtsbereich (LSR/SSR für Wien und Schulen), sowie auch für die im jeweiligen Bundesland gelegenen

Dienststellen, die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar nachgeordnet sind, zu erfolgen. Hinsichtlich der Kostentragung für die Einbeziehung der letztgenannten Dienststellen werden noch Verhandlungen zu führen sein. Muster betreffend Ausschreibung und Werkvertrag wurden bereits mit dem Rundschreiben Nr. 11/2000 übersandt. Es erscheint zweckmäßig, bei der Überarbeitung dieses Musters für Zwecke der Schulverwaltung - insbesondere im Bereich der „Preisaufstellung“ sich am Muster „Sicherheitstechnische Zentren“ zu orientieren (siehe oben).

Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten (teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen; weiters hinzuzuzählen sind auch überlassene Arbeitnehmer – siehe hiezu die Ausführungen zur Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen) und Kalenderjahr an Dienststellen mit einem geringen Gefährdungspotential 0,3 Stunden. Die Verpflichtung zur Bestellung trat mit 1.1.2000 in Kraft (§ 102 Abs. 4).

9) § 84 – Arbeitsschutzausschuss

Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten, wenn in der Dienststelle mindestens 100 Bedienstete beschäftigt sind.

Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

  1. der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person,
  2. die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen,
  3. die Sicherheitsfachkräfte,
  4. die Arbeitsmediziner,
  5. die Sicherheitsvertrauenspersonen,
  6. Vertreter der zuständigen Personalvertretungsorgane,
  7. Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige mit Sicherheitsaufgaben beauftragte Personen.

Den Vorsitz führt der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person.

Der Arbeitsschutzausschuss ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen.

In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist (dies trifft auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu), ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören neben den sachlich für die Behandlung der Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes zuständigen Vertretern des Dienstgebers und Vertretern des zuständigen Zentralausschusses die von den Arbeitsschutzausschüssen entsendeten Mitglieder an. Der zentrale Arbeitschutzausschuss ist nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen.

Diese Bestimmung tritt gem. § 102 Abs. 6 erst mit Inkrafttreten einer Verordnung, die den Arbeitsschutzausschuss regelt, in Kraft. Arbeitsschutzausschüsse müssen darüber hinaus frühestens mit dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines arbeitsmedizinischen Zentrums für eine Dienststelle bestellt werden (somit frühestens mit 1.1.2001).

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für Bedienstete, die bestimmte Funktionen nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz übernehmen und für diese Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, der Ersatz der Prämien aus dem Titel der Aufwandsentschädigung (§ 20 GG 1956) in Betracht kommt. Die diesbezüglichen Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.5.1999, GZ 924.559/2-VII/4/99 und vom 10.12.1999, GZ 924.559/5-VII/4/99, wurden bereits mit dem Rundschreiben Nr. 11/2000 übersandt. Im Hinblick auf die vom Bundesministerium für Finanzen erteilte generelle Ermächtigung zur Pauschalierung der Aufwandsentschädigung ist eine hierortige Befassung durch die Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien nicht erforderlich. Abschriften der diesbezüglichen Bescheide bzw. Dienstgebermitteilungen sind jedoch anher vorzulegen.

10) §§ 88-91 - Aufgaben und Rechte der Arbeitsinspektion

Der Arbeitsinspektion obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des B-BSG. Diese Überprüfungen erfolgen unangemeldet. Eine Überprüfung hat auch auf Verlangen des Dienststellenleiters oder des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen. Die Arbeitsinspektoren haben Beschwerden über bestehende Mängel oder eine Verletzung des B-BSG vertraulich zu behandeln. Weiters obliegt der Arbeitsinspektion die Unterstützung und Beratung des Dienststellenleiters, der Bediensteten und der Organe der Personalvertretung in Fragen des Bedienstetenschutzes.

Das Betreten und Besichtigen der Dienststelle (mit allen Nebenräumen) durch die Arbeitsinspektion ist jederzeit zulässig. Der Dienststellenleiter (oder sein Bevollmächtigter) hat dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind. Dem Dienststellenleiter, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Personalvertreter steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet. Der Arbeitsinspektor kann die Sicherheitsvertrauenspersonen - sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang - den Besichtigungen beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie beizuziehen. Diese Personen sind seitens des Dienststellenleiters von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle unverzüglich zu verständigen.

Der Arbeitsinspektor ist auch befugt, vom Dienststellenleiter sowie vom zuständigen Gebäudeverwalter und von sämtlichen Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Arbeitsinspektoren ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle den Bedienstetenschutz betreffenden Unterlagen zu gewähren. Sie sind befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von diesen Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind die Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Dieses ist ferner berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.

Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen des B-BSG oder einer dazu erlassenen Verordnung fest, so hat sie den Dienststellenleiter nach Möglichkeit zu beraten und ihn schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Missstand zu beseitigen. Eine Ablichtung der Aufforderung wird dem zuständigen Personalvertretungsorgan zur Kenntnis übermittelt. Sicherheitsvertrauenspersonen sowie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner erhalten ebenfalls eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist. Wird einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem Leiter der Zentralstelle bekannt zu geben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Personalvertretungsorgan und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.

Handelt es sich bei den Beanstandungen um Missstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaus in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit einzuholen und diese Stellungnahme dem Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter (oder dessen Bevollmächtigten) aufzufordern, unverzüglich den Missstand abzustellen. Erforderlichenfalls können vom Arbeitsinspektor die Unterlassung der Weiterbeschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen verlangt werden. Wird den Aufforderungen (Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Missstand der übergeordneten Dienststelle und dem Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe wird dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten Personalvertretungsorgan übermittelt.

B. Erstevaluierung/Arbeitsmittel - Arbeitsstoffe

11) § 4 – Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

Der Dienststellenleiter hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und die Ergebnisse zu dokumentieren (siehe § 5). Die

„erstmalige Gefahrenermittlung“ (Erstevaluierung) samt Dokumentation ist bis zum 30.6.2001 abzuschließen. In weiterer Folge ist diese gemäß § 4 (5) anlassbezogen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Dabei sind gemäß § 4 (1) insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte,
  2. Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln,
  3. Verwendung von Arbeitsstoffen,
  4. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
  6. Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.

Zusammengefasst die auch für die Evaluierung wichtigsten Begriffsbestimmungen:

  • Arbeitsstätte (siehe dazu § 2 (7) bzw. §§ 19-32) sind
    → Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind,
    → sowie Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben, so genannte „Arbeitsstätte im Freien“.
  • Arbeitsräume (§ 22) sind Räume, in denen mindestens 1 ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
  • Arbeitsplatz (§ 2 (8)) ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
  • Arbeitsmittel (§ 2 (9)) sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind.
  • Arbeitsstoffe (§ 2 (10)) sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit im weitesten Sinne verwendet werden.

Achtung – Ausnahmebestimmungen des B-BSG für:

a) (Bundes-)Schulen:

1. Nach §19 (2) gelten die §§ 20 bis 28, in denen Arbeitsstätten [auch im Freien], Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume geregelt sind, nicht für jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten etc., die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind (hier hat die Funktion des Raumes Vorrang). Das sind jedenfalls

  • (Sonder-)Unterrichtsräume, Bibliotheken, Lehrküchen jeder Art, Lehrwerkstätten, Schülerlabors, Turnsäle etc.),
  • sowie Pausenflächen, Mehrzweckräume, Speisesäle, Schülergarderoben und -waschräume etc.

Eine endgültige Eingrenzung ist erst nach Vorliegen entsprechender Musterevaluierungen (siehe unten) möglich.

2. Alle anderen Regelungen dieses Gesetzes gelten aber auch für diese Bereiche, insbesondere die hinsichtlich

  • Arbeitsmittel (§§ 33 - 39) und
  • Arbeitsstoffe (§§ 40 - 48).

Sie finden für diese Bereiche aber nur insoweit Anwendung, als sie nicht mit Arbeitsraum bzw. Arbeitsstätte im Sinne der §§ 20 – 28 in ursächlichem Zusammenhang stehen. Das heißt z.B. dass immer dort, wo Arbeitplatzmängel im Sinne des § 61 B-BSG auftreten, sind sie nicht durch Raum-“Veränderung“, sondern im Bereiche von Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, etc. zu beheben.

Aber: Wenn aus der Unterrichtsraumsituation für Lehrer (=Bediensteter) konkrete Gefahr (z.B. Aufwölbung des Parketts) besteht, ist dies auch für Schüler/innen der Fall, und ist deshalb schon bisher („Aufsichtspflicht“) zu beheben gewesen.

3. Die Arbeitsstättenregelung der §§ 20 - 28 gilt jedoch uneingeschränkt
a) für den gesamten Verwaltungsbereich, Sammlungen, Lehrervorbereitungsräume, Lehrergarderoben im Bereich der Turnsäle und dgl. mehr. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem B-BSG (siehe § 95 B-BSG) gelten die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) als Bundesgesetz weiter.

Hinsichtlich der immer wieder auftretenden Anmerkungen der Arbeitsinspektoren wird festgestellt:

→ Größe von „Konferenzzimmern“:

  • dieser Raum hat verschiedene Funktionen (Ort für Konferenzen, Besprechungen, Lehrervor- und Nachbereitung); Gesamtkonferenzen aller Lehrer finden nicht öfter als einmal im Monat und nicht zwingend in Konferenzräumen statt, sondern können auch in anderen geeigneten Räumen abgehalten werden (Mehrzwecksäle, Speisesäle, etc.),
  • der Gleichzeitigkeitsfaktor ist gering (mit Ausnahme der Pausen halten sich notwendiger Weise nur ein Bruchteil der an der Dienststelle tätigen Lehrer/innen dort auf und verrichten dort in den Pausen auch keine „Bürotätigkeit“),
  • Lehrer/innen stehen für Vor- und Nachbereitung in vielen Fächern weitere Räume (Sammlungen/ Lehrervorbereitungräume) zur Verfügung.

Aus diesen Gründen ist für Konferenzräume (Lehrerarbeitsräume) aus den Erfahrungen des Schulbetriebes davon auszugehen, dass

  • in der Regel jedenfalls nicht mehr als 20 % der Gesamtlehrerzahl im Lehrerarbeitsraum (Konferenzraum) anwesend sind, um diesen gleichzeitig als Arbeitsraum zu nützen,
  • für den Fall der Gesamtkonferenzen eher auf rasche Räumzeiten (z.B. Breite und Anzahl der Ausgänge, Aufschlagrichtung der Türen, etc.) der betroffenen Räumlichkeiten im Gefahrenfall Bedacht zu nehmen ist; hier wäre von der Maximalbelegung auszugehen.

Abschließend wird zur immer wieder angesprochenen "2 m²-Regel“ festgehalten:
Sie ist der Richtwert zur funktionellen Definition der Flächen für Lehrerarbeits- und aufenthaltsräume für Raum- und Funktionsprogramme bei Neubauten bzw. Generalfunktionssanierungen und bezieht sich nicht auf die Kopfzahl der unterrichtenden Lehrer/innen, sondern auf das Vollzeitäquivalent, das bedeutend niedriger liegt.

Sie findet sich derzeit auch in der für Bundesdienststellen (noch) geltenden ADSV für den Mindestplatzbedarf in Arbeitsräumen, ist bei Lehrer/innen deshalb nicht isoliert auf das Konferenzzimmer anzuwenden, da gerade diesen für ihre spezifische Tätigkeit (siehe oben) z.B. Sammlungen und Unterrichtsräume, eine Vielzahl von weiteren Flächen zur Verfügung steht.

→ Ausstattung von Lehrer/innengarderoben:
Die geforderte Versperrbarkeit für persönliche Gegenstände ist durch die Bereitstellung von versperrbaren Kästchen (z.B. im Konferenzraum) erfüllt. Eine Notwendigkeit zur Bereitstellung zusätzlicher Garderobeschränke innerhalb eines nur Lehrer/innen zugänglichen Garderoberaumes besteht nicht.

b) Für Räume, die dem Nichtlehrerpersonal des Bundes zugeordnet sind, wie Schulwartloge, (Aufwärm-)Küchen sofern sie lediglich der Verköstigung der Schüler/innen die- nen, Putzräume, Sozialräume und dgl. mehr.

  • Nach der Arbeitsstätten-Verordnung sind Sozialräume nur unter der Voraussetzung zwingend vorzusehen, wenn regelmäßig mehr als 12 Personen anwesend sind und darauf angewiesen sind (z.B. wenn sie bei ihrer Tätigkeit Schmutz, Hitze, etc. ausgesetzt sind und sie daher ihre Pausen nicht in diesem exponierten Ort verbringen können).
  • Andernfalls ist als Pausenort der Arbeitsraum (z.B. Sekretariat) durchaus geeignet.
b) Museen, Bibliotheken und wissenschaftliche Anstalten:

Für diesen Bereich gilt Punkt B (oben) sinngemäß, sofern sie unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtungen dienen und überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen genutzt werden.

Festsetzung von Fristen

Trotz der allfälligen von der Arbeitsinspektion gesetzten Fristen für die Behebung von baulichen Mängeln im Sinne des B-BSG bleibt die öffentliche Verwaltung an die Zielvorgaben der Art. 18 und 51a B-VG (Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit) gebunden. Weiters sind die für bauliche Maßnahmen erforderlichen Kompetenzen überwiegend nicht im Bereich der Unterrichtsverwaltung gelegen.

Die von der Arbeitsinspektion gesetzten Fristen orientieren sich jedoch an der technischen Machbarkeit, ohne Berücksichtigung von Kreditbeschaffungs-, Planungs- und Vergabevorgang.

Die „aufgeforderte Dienststelle“ sollte daher dem Arbeitsinspektorat, wenn im konkreten Fall der Mangel in der vorgegebenen Frist nicht behoben werden kann, den Termin mitteilen, bis zu dem eine Erledigung vorgesehen ist. Dabei ist im Sinne einer „Verhältnismäßigkeit“ auch eine Terminisierung der Mängelbehebung „im Rahmen der nächsten Bereichssanierung“ zulässig.

Abstimmung mit Arbeitsinspektorat

Die hier genannten Detailregelungen wurden mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat (BMWA) abgeklärt und von diesem allen Arbeitsinspektoraten zur Kenntnis gebracht.

Im Übrigen können weitere in Frage kommende Unterlagen (z.B. bereits erlassene Verordnungen etc.) im Internet unter der Adresse www.bmf.intra.gv.at/bundespersonal aufgerufen bzw. heruntergeladen werden.

12) Durchführung der Erstevaluierung:

Um der Intention des neuen B-BSG, nämlich:
Sensibilisieren der Dienststellenleiter und der vor Ort beschäftigten Bediensteten Rechnung zu tragen, sollte die Erstevaluierung durch

  • den Dienststellenleiter gemeinsam mit dem zuständigen Gebäudeverwaltern,
  • unter Mitwirkung von SVP und unterstützt durch die
    • mit 1.1.2001 zu bestellenden Sicherheitstechnischen Zentren (SFK) und
    • ab 1.1.2000 zu bestellenden Arbeitsmedizinischen Zentren (AMZ)

durchgeführt werden.

Der Dienstgeber (Dienststellenleiter) hat die zu/ab diesen Terminen bestellten

Sicherheitstechnischen Zentren gemäß § 74 (3) zur Beratung und Unterstützung heranzuziehen, insbesondere

  • bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Z. 8) und
  • bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Z. 9)

Dies darf gem. § 75 (4) Z.1 in die Mindesteinsatzzeit eingerechnet werden. Dies wurde vom Bundesministerium für Finanzen über Nachfrage nochmals bestätigt.

Arbeitsmedizinische Zentren sind gemäß § 77 (3) zur Beratung und Unterstützung heranzuziehen, insbesondere

  • bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Z. 9) und
  • bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Z. 10)

Dies darf gem. § 78 (4) Z.1 in die Mindesteinsatzzeit eingerechnet werden. (siehe dazu auch oben „Sicherheitstechnische Zentren“).

Vorbereitung der Erstevaluierung:

Die (auch) zuständige BVA steht erst am Beginn des Aufbaus für einen diesbezüglichen knowhow-Pool. Beim B-BSG-Seminar an der Verwaltungsakademie am 14.12.1999 hat ihr Vertreter ausdrücklich angeregt, sich derzeit der Erfahrungen der AUVA zu bedienen, weshalb Kontakte zur AUVA gesucht wurden.

Dabei hat sich die AUVA (Landesstelle Wien) dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gegenüber bereit erklärt, gemeinsam mit dem Stadtschulrat für Wien und dem Landesschulrat für Niederösterreich eine Systematik in Form von Musterevaluierungen für typische Bundesschulen (AHS/KLA, HTL, LA für wirtschaftliche Berufe) zu erstellen, die dann den Landesschulratsbehörden zur Weiterleitung an ihre Schulen zur Verfügung gestellt werden sollen.

Deshalb wird sich diese Systematik zur „Ermittlung und Beurteilung von Gefahren“, wie auch ihre Dokumentation an der im Bereich des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes praktizierten orientieren, die

  • für eine Durchführung durch Dienststellenleiter geeignet,
  • aber auch mit den für die Überprüfung zuständigen Arbeitsinspektoraten abgestimmt ist.

Dabei sollen auch

  • Details der oben angeführten Eingrenzungsproblematik (Arbeitsplätze/Arbeitsstätten/ Unter richtsbereiche) endgültig definiert werden.
  • von den mitwirkenden zuständigen Haushaltsabteilungen entsprechende Muster für die Bereiche „Arbeitsmittel/Arbeitsstoffe“ erstellt werden, soweit sie für Einrichtung und Ausstattung relevant sind.

Diese Musterevaluierungen sollen jedenfalls vor Schuljahresende 1999/2000 zur Verfügung ste hen und den Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien zur Verfügung gestellt werden.

Durchführung der Erstevaluierung bis 30.6.2001
  1. Inangriffnahme der Gefahrenermittlung (Erstbegehung) ab Sommer 2000 durch die einzelnen Dienststellenleiter auf Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Systematik (Musterevaluierungen).
  2. Anschließende Einbindung (= Unterstützung und Beratung)
    → durch die Arbeitsmedizinischen Zentren (bereits ab 1.1.2000 möglich) und
    → durch die SFK (jedenfalls ab 1.1.2001 möglich).

Damit scheint eine Fertigstellung der Erstevaluierung mit 1.6.2001 sichergestellt.

Wien, 20. April 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. Loicht

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen