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Lohnsteuerpflicht für Lehrbeauftragte, Budgetbegleitgesetz 2001

Zl. 10.360/3-III/B/9/2001
Lohnsteuerpflicht für Lehrbeauftragte Budgetbegleitgesetz 2001
Sachbearbeiter: Dr. Martin SCHREINER
Tel.: 53120-2386
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 12/2001 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Lohnsteuerpflicht für Lehrbeauftragte; Budgetbegleitgesetz 2001
Geltung: unbefristet

Alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Alle Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien
Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden

Mit 1. Jänner 2001 ist eine im Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, enthaltene Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 in Kraft getreten, die u.a. auch auf die Auszahlung von Vergütungen für Lehrbeauftragte im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 (Lehrbeauf- tragtengesetz) Auswirkungen hat. Es handelt sich um die im Folgenden dargestellten Bestimmungen des § 25 Einkommensteuergesetz 1988, in dem die (dem Lohnsteuerabzug unterliegenden) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgezählt werden:

1. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 gehören Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften aufgrund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Dies gilt ohne Rücksicht auf die Höhe der Vergütung bzw. die Dauer der Tätigkeit, wenn der öffentliche Dienstgeber des Betreffenden und der Träger der Einrichtung, die den Lehrauftrag erteilt, identisch ist. Demnach sind Lehrbeauftragten-Vergütungen an (aktive) Bundesbedienstete, die an Bildungseinrichtungen des Bundes (z.B. Pädagogisches Institut des Bundes) tätig werden, ausnahmslos lohnsteuerpflichtig.

Dies gilt jedoch nicht für Landeslehrer, selbst wenn sie als Lehrbeauftragte an Pädagogischen Instituten eines Bundeslandes (z.B. PI der Stadt Wien) eingesetzt werden, weil das Landeslehrerdienstrecht (im Unterschied zu § 37 Abs. 1 BDG) den Begriff „Nebentätigkeit“ nicht kennt und auch keine sonstigen „vergleichbaren gesetzlichen Regelungen“ bestehen. Lehrbeauftragtenhonorare für solche Landeslehrer unterliegen daher weiterhin als Einkünfte aus selbständiger Arbeit der (veranlagten) Einkommensteuer. Bei an Pädagogischen Instituten etc. mitverwendeten Lehrern erfolgt die Entlohnung natürlich weiterhin im Rahmen des Bezuges (mit Lohnsteuerabzug).

2. Bezüge ... von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden, gehören gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nicht darunter fallen Bezüge ... von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben (ausgenommen Einkünfte aus einem Dienstverhältnis).

Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn
a) der Lehrbeauftragte mit weniger als einer Semesterwochenstunde eingesetzt ist oder der Lehrgang weniger als ein Semester umfasst oder
b)der Lehrgang an einer Einrichtung abgehalten wird, die vorwiegend Erwachsenenbildung
betreibt.

Erwachsenenbildung liegt vor, wenn von der Bildungseinrichtung Lehrgänge geführt werden, die sich vom Vortragsinhalt (berufliche Fortbildung, Umschulung) oder von der Kursgestaltung her (Abend- oder Wochenendkurse) an Berufstätige oder an Personen wenden, die bereits einen Beruf hauptberuflich ausgeübt haben. Bildungseinrichtungen betreiben vorwiegend Erwachsenenbildung, wenn die überwiegende Anzahl der Unterrichtseinheiten (Unterrichtsstunden) im Semester (bei Fehlen einer Semestereinteilung im Kalenderjahr) die Erwachsenenbildung betrifft.

In diesem (einkommensteuerrechtlichen) Sinne sind auch Pädagogische Institute, die gemäß
§ 125 SchOG die Aufgabe haben, Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden, als Institutionen der Erwachsenenbildung anzusehen. Dies gilt auch für die Bundesanstalten für Leibeserziehung sowie für die Religionspädagogischen Institute und die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute. Generell gilt daher, dass Vergütungen an Lehrbeauftragte dieser Bildungseinrichtungen (die keine Bundesbediensteten sind) ohne Lohnsteuerabzug auszuzahlen sind. Soweit es sich jedoch um Bildungseinrichtungen des Bundes handelt und Bundesbedienstete eingesetzt werden, gilt die in Pkt. 1 dargestellte vorrangige Regelung (Nebentätigkeitsvergütung mit Lohnsteuerabzug)!

Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher(innen) nach § 1 Abs. 6 Lehrbeauftragtengesetz unterliegen ebenfalls nicht dem Lohnsteuerabzug, weil diese Personen Gemeinde- und Landesbedienstete sind und nicht an den Bildungsanstalten für Kindergarten- pädagogik bzw. Bildungsanstalten für Erzieher selbst tätig sind, sondern lediglich die Schüler während der Praxis an den Besuchspraxisstätten betreuen (Praxisvergütungen). Diese Vergütungen unterliegen als Arbeitslohn von dritter Seite grundsätzlich der (veranlagten) Ein- kommensteuer, wobei allerdings auf den Veranlagungsfreibetrag von S 10.000,-- gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988 hinzuweisen ist.

Der Erlass des BMUK vom 1. Dezember 1997, Zl. 10.360/14-III/B/9/97, ist aufgrund der geänderten Rechtslage gegenstandslos.

Wien, 28. Februar 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. SCHREINER

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Rundschreiben Nr. 12/2001

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