Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GG 1956; Änderungen mit Wirksamkeit vom 1. September 1996; Kaufkraftparitäten Dezember 1995 bis Dezember 1996Außer Kraft getreten GZ 650/180-III/17/96 Sachbearbeiter: HR Fleischmann Telefon: 531 20 - 3266 Rundschreiben Nr. 72/1996 (BMBWF) Verteiler: N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Auslandsbesoldung, Kaufkraftparitäten - Abänderungen Rechtsgrundlage: § 21 Gehaltsgesetz 1956 Geltungsdauer: ab September 1996 bis auf Widerruf Das Bundesministerium für Finanzen hat mit den entsprechenden Noten für die Zeit vom Dezember 1995 bis Dezember 1996 die jeweils geltenden Hundertsätze für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956 bekanntgegeben. Diese können der beigefügten tabellarischen Übersicht der Anlage A entnommen werden. Die mit Rundschreiben Nr. 70/1995 vom 2. November 1995, GZ 650/142-III/17/95, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekanntgegebenen Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956 werden aufgrund der Noten des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. September 1996, GZ 42 6310/220- II/16/96, und vom 28. Oktober 1996, GZ 42 6000/4-II/16/96, mit Wirksamkeit vom 1. September 1996 wie folgt abgeändert: Aufgrund der geänderten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes werden bei der Berechnung des Erziehungszuschusses für Schulbücher und Schulfahrten Selbstbehalte eingeführt, deren Höhe aus Seite 12 des mitfolgenden Austauschblattes, Z.2. lit.e und f in Verbindung mit dem letzten Absatz der Z.2. zu entnehmen ist. Der Kinderzuschuß im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses für ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind, das in einem privaten Internat untergebracht werden muß, erfährt hinsichtlich der Höhe der Berechnungsgrundlagen entsprechend den Internatskosten des Theresianums ebenfalls eine Modifikation. Die Änderungen sind auf Seite 13, Unterabschnitt III, Z.2. lit.c (letzter Absatz) und Seite 14, erster Absatz, der mitfolgenden Austauschblätter angeführt. Die Höhe des Kinderzuschusses gemäß Abschnitt C, Unterabschnitt III, Z.2. beträgt ab September 1996 in den Fällen der lit.b. und lit.c monatlich S 3.150,--. Die Neufestsetzung der Auslandszulagen entsprechend den Änderungen dieses Erlasses wurde bzw. wird von amtswegen durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten veranlaßt. Die Anweisung der Auslandszulagen erfolgt jeweils über die Besoldungsstelle. Sollten durch Änderungen von Kaufkraftparitäten oder Kassenwerten bei der jeweiligen Neuberechnung von Auslandszulagen Übergenüsse entstanden sein bzw. entstehen, werden diese im Wege der Aufrechnung von den Bezügen hereingebracht. Beilagen Anlage A, Austauschblätter Seite 11 bis 14 Wien, 7. Jänner 1997 Für die Bundesministerin: Mag. KoschatDownloadsRundschreiben Nr. 72/1996Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 1/1997 GZ 466/1-III/C/97 Stellenplan - Allgemeine Angelegenheiten; Maßnahmen für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst Nr. 69/1996 GZ 60.000/1-IT-PA/96 IT-Planungsausschuß Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen