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Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GG 1956; Änderungen mit Wirksamkeit vom 1. September 1996; Kaufkraftparitäten Dezember 1995 bis Dezember 1996

Außer Kraft getreten

GZ 650/180-III/17/96
Sachbearbeiter: HR Fleischmann
Telefon: 531 20 - 3266

Rundschreiben Nr. 72/1996 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Auslandsbesoldung, Kaufkraftparitäten - Abänderungen
Rechtsgrundlage: § 21 Gehaltsgesetz 1956
Geltungsdauer: ab September 1996 bis auf Widerruf

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit den entsprechenden Noten für die Zeit vom Dezember 1995 bis Dezember 1996 die jeweils geltenden Hundertsätze für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956 bekanntgegeben. Diese können der beigefügten tabellarischen Übersicht der Anlage A entnommen werden.

Die mit Rundschreiben Nr. 70/1995 vom 2. November 1995, GZ 650/142-III/17/95, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekanntgegebenen Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956 werden aufgrund der Noten des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. September 1996, GZ 42 6310/220- II/16/96, und vom 28. Oktober 1996, GZ 42 6000/4-II/16/96, mit Wirksamkeit vom

1. September 1996 wie folgt abgeändert:

  1. Aufgrund der geänderten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes werden bei der Berechnung des Erziehungszuschusses für Schulbücher und Schulfahrten Selbstbehalte eingeführt, deren Höhe aus Seite 12 des mitfolgenden Austauschblattes, Z.2. lit.e und f in Verbindung mit dem letzten Absatz der Z.2. zu entnehmen ist.
  2. Der Kinderzuschuß im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses für ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind, das in einem privaten Internat untergebracht werden muß, erfährt hinsichtlich der Höhe der Berechnungsgrundlagen entsprechend den Internatskosten des Theresianums ebenfalls eine Modifikation. Die Änderungen sind auf Seite 13, Unterabschnitt III, Z.2. lit.c (letzter Absatz) und Seite 14, erster Absatz, der mitfolgenden Austauschblätter angeführt.
  3. Die Höhe des Kinderzuschusses gemäß Abschnitt C, Unterabschnitt III, Z.2. beträgt ab September 1996 in den Fällen der lit.b. und lit.c monatlich S 3.150,--.

Die Neufestsetzung der Auslandszulagen entsprechend den Änderungen dieses Erlasses wurde bzw. wird von amtswegen durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten veranlaßt. Die Anweisung der Auslandszulagen erfolgt jeweils über die Besoldungsstelle. Sollten durch Änderungen von Kaufkraftparitäten oder Kassenwerten bei der jeweiligen Neuberechnung von Auslandszulagen Übergenüsse entstanden sein bzw. entstehen, werden diese im Wege der Aufrechnung von den Bezügen hereingebracht.

Beilagen
Anlage A,
Austauschblätter Seite 11 bis 14

Wien, 7. Jänner 1997

Für die Bundesministerin:
Mag. Koschat

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen