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Besteuerung des Sachbezuges "Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes"

GZ 722/68-III/14/96
Sachbearbeiter: Dr. Schmidlechner
Tel.: 531 20 - 3252

Rundschreiben Nr. 57/1996 (BMBWF)

Verteiler: VII/N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Sachbezug bei Benützung eines dienstgebereigenen Parkplatzes in einem der Parkraumbewirtschaftung unterliegenden Bereich
Rechtsgrundlage: Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 274/1996
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Durch die mit BGBl. Nr. 274/1996 erfolgte Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ist für den Fall, daß für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen, gleichgültig, ob es sich dabei um ein arbeitnehmereigenes oder arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug handelt.

Um den Buchhaltungen die Vollziehung der im Betreff genannten Verordnung zu ermöglichen, wird es unumgänglich sein, daß der jeweilige Dienststellenleiter die Namen jener Bediensteten, die mit ihrem PKW unter die gegenständlichen Richtlinien fallen, den Dienstbehörden bekanntgibt, damit diese die Buchhaltungen entsprechend anweisen können.

Zur Frage, ob vom Dienstgeber ein Sachbezugswert anzusetzen ist, hat der Bundesminister für Finanzen ergänzend festgestellt:

Der Sachbezugswert von 200 S für die Bereitstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes wurde bewußt niedrig angesetzt, um kasuistische Abgrenzungsregelungen zu vermeiden. Im Hinblick auf den niedrigen Wert ist eine Aufteilung bei gelegentlicher Benützung des Parkplatzes oder bei Benützung durch mehrere Personen nicht vorzunehmen. Steht der Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit 200 S monatlich zu bewerten.

Wenn daher ein Lehrer an mehreren Schulen unterrichtet, aber nur einmal wöchentlich in einer Schule, die im Bereich einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung liegt, von der Parkmöglichkeit Gebrauch macht, ist ebenfalls der Sachbezugswert von 200 S monatlich zu berücksichtigen. Eine Aliquotierung des Sachbezugswertes darf nicht vorgenommen werden.

Liegen mehrere Beschäftigungen vor und wird für diese Beschäftigungen ein und derselbe Abstell- oder Garagenplatz in der gebührenpflichtigen Zone benützt, so ist der Sachbezugswert nur einmal zu berücksichtigen.

Eine individuelle Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Es führt daher bereits die Einräumung der Berechtigung ("Möglichkeit"), einen arbeitgebereigenen Parkplatz benützen zu dürfen, zum Vorliegen eines Sachbezuges. Die Berechtigung kann z.B. durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden.

Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen, wenn auch tatsächlich nicht geparkt wird. Die Kontrolle obliegt dem Arbeitgeber.

Der Sachbezugswert von 200 S bezieht sich auf die Bereitstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes während der Arbeitszeit. Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert.

Der Sachbezugswert gemäß § 4a der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 274/1996, in Höhe von 200 S monatlich stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen, als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten, anzusetzen ist.

Der Sachbezugswert ist auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag) benötigt oder wenn der Arbeitnehmer (z.B. weil er im Außendienst tätig ist) den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt.

Kostenersätze mindern den anzusetzenden Sachbezugswert. Dies bedeutet, daß bei Bediensteten, die gemäß § 24a Absatz 5 Gehaltsgesetz 1956 eine Garage, einen Garageneinstellplatz oder einen PKW-Abstellplatz erhalten haben, ein Sachbezug gemäß diesem Rundschreiben nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die gemäß § 24a Absatz 5 Gehaltsgesetz 1956 hierfür zu leistende monatliche Vergütung weniger als S 200,- beträgt.

Beispiel: Ein Bediensteter hat für einen nicht überdachten PKW-Abstellplatz (Zuweisung bis 31. Dezember 1990) derzeit monatlich S 159,50 als Vergütung zu leisten. Der Sachbezugswert beträgt demnach nur S 40,50 monatlich.

Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten.

Kraftfahrzeuge im Sinne der Verordnung sind nur mehrspurige Kraftfahrzeuge (PKW, LKW). Für Motorräder, Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor usw. ist kein Sachbezugswert zuzurechnen.

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug besitzen und Anspruch auf den Pauschbetrag gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Juni 1996 über außergewöhnliche Belastungen haben, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen.

Gemäß § 4a Absatz 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 274/1996 kommt der Sachbezugswert von S 200 nur zur Anwendung

  • wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum flächendeckend gebührenpflichtig ist und
  • der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt.

Eine zu einem Sachbezug führende Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Verordnung setzt ein bestimmtes Größenausmaß des Bereichs ("flächendeckend") voraus. Eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn sich die Parkraumbewirtschaftung nicht auf eine Straße oder einen Platz beschränkt, sondern für den Bereich von mehreren zusammenhängenden Straßenzügen gegeben ist. In der Regel wird das nur in größeren Ballungszentren gegeben sein. Befinden sich innerhalb der parkraumbewirtschafteten Zone einzelne Parkplätze, auf denen ein kostenloses Parken möglich ist, ändert dies nichts am Charakter der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung.

Nach dem derzeitigen Stand ist von einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Verordnung nur in folgenden Städten auszugehen:
Amstetten, Baden, Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Feldkirch, Graz, Innsbruck, Kapfenberg, Klosterneuburg, Klagenfurt, Krems, Leoben, Linz, Mödling, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Wels, Wr. Neustadt, Wien (1., 6., 7., 8. und 9. Bezirk).

Diese Aufzählung ist nach dem derzeitigen Stand umfassend. Liegen in weiteren Orten Bereiche mit flächendeckender Parkraumbewirtschaftung vor, werden diese vom örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt dem Bundesministerium für Finanzen bekanntgegeben. Eine Erweiterung der Anwendung auf zusätzliche Städte bzw. Orte wird erlaßmäßig festgestellt und führt rückwirkend zu keiner Zurechnung eines Sachbezuges.

Für Auskünfte, ob im Zweifelsfall ein bestimmtes Objekt im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung liegt, ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig. Die Finanzämter werden über Anfrage auch verbindliche Auskünfte zum jeweils geltenden Stand (§ 90 EStG) erteilen. Zu diesem Zweck wird bis zum 30. August 1996 bei jedem der betreffenden Finanzämter ein Plan ausgehängt sein, aus dem die Abgrenzung der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung für den Bereich (die Bereiche) dieses Finanzamtes - ausgenommen für die genannten Bezirke Wiens - hervorgeht.

Liegt der Abstellplatz am Rand einer gebührenpflichtigen Parkzone, ist ein Sachbezugswert dann anzusetzen, wenn die das Gelände (die Liegenschaft) umschließenden Straßen auf der an die Liegenschaft angrenzenden Straßenseite der Parkraumbewirtschaftung unterliegen. Der Umstand, daß bereits auf der gegenüberliegenden Straßenseite Parkplätze kostenlos zur Verfügung stehen, ist dabei unerheblich. Wird die Liegenschaft am Rand einer gebührenpflichtigen Parkzone einerseits durch Straßen begrenzt, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, andererseits durch Grundstücke, auf denen ein Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht zulässig bzw. nicht möglich ist (z.B. bei einer Begrenzung durch Gleisanlagen der ÖBB, die U-Bahn, öffentliche oder private Garten- und Parkanlagen, einen Fluß), ist ebenfalls ein Sachbezugswert zuzurechnen.

In zeitlicher Hinsicht muß die Kostenpflicht der Parkraumbewirtschaftung zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers gegeben sein. Arbeitet z.B. jemand nur in der Nacht und besteht während dieser Zeit keine Kostenpflicht, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen.

Bei Zurverfügungstellung von arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen außerhalb von Bereichen, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen.

Nicht kostenpflichtige Kurzparkzonen sind keine Bereiche mit Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Verordnung.

Zusatz für alle dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten direkt unterstehenden Dienststellen:

Vor den Dienststellenleitern sind die gemäß diesem Rundschreiben in Frage kommenden Benützer eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes umgehend anher zu melden. Sofern einem Bediensteten eine Garage, ein Garageneinstellplatz oder ein PKW-Abstellplatz gemäß § 24a Absatz 5 Gehaltsgesetz 1956 zugewiesen wurde, ist dies in der Meldung unter Anführung des dafür zu leistenden Benützungsentgeltes anzugeben.

Dieses Rundschreiben gilt sowohl für das Lehrer- als auch das Nichtlehrerpersonal.

Wien, 16. Oktober 1996

Für die Bundesministerin:
i.V. Dr.. Holubetz

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen