Kinderzulage - NeuregelungGZ 466/36-III/C/96 Rundschreiben Nr. 51/1996 (BMBWF) Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Neuregelung der Kinderzulage Rechtsgrundlage: §§ 4 und 112a GG 1956 in der Fassung BGBl.Nr. 375/1996 Geltung: Unbefristet An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, GZ 921.402/1- II/A/1/96, betreffend die Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996 zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer. 1 Beilage Wien, 16. September 1996 Für die Bundesministerin: Dr. LiebschDownloadsRundschreiben Nr. 51/1996Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 56/1996 GZ 466/37-III/C/96 Personalinformationssystem des Bundes (PIS); Datenerfassung - ergänzende Mitteilungen Nr. 41/1996 GZ 466/26-III/C/96 Richtlinien im Zusammenhang mit der Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechtes, Neuregelung mit 1. Juni 1996 Ergänzende Mitteilung Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen