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Ausser Kraft getreten

Kinderzulage - Neuregelung

Außer Kraft getreten

GZ 466/35-III/C/96

Rundschreiben Nr. 49/1996 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Neuregelung der Kinderzulage
Rechtsgrundlage: §§ 4 und 112a GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 375/1996
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen
(ausgenommen Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien)

Mit Bundesgesetz vom 31. Juli 1996, BGBl. Nr. 375, wurden u.a. die Bestimmungen über die Kinderzulage (§ 4 des Gehaltsgesetzes 1956) mit Wirksamkeit vom 1. September 1996 neu geregelt.

Die Neuregelung sieht eine grundsätzliche Anbindung des Anspruches auf Kinderzulage an den Anspruch auf Familienbeihilfe für das betreffende Kind vor. Der Anspruch auf Kinderzulage besteht auch dann, wenn nicht der Bedienstete selbst, sondern eine andere Person Anspruch auf diese Familienbeihilfe hat (z.B. der andere Elternteil, der nicht Bundesbediensteter ist).

Es ist daher für den Anspruch auf Kinderzulage die Ermittlung der Tatsache erforderlich, ob für das betreffende Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, besteht. Trifft dies zu, besteht grundsätzlich auch Anspruch auf die Kinderzulage. Ein solcher Anspruch besteht jedoch wie bisher nicht für ein uneheliches Kind, wenn es nicht dem Haushalt des Bediensteten angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage. Ebenso gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Bediensteten vor.

Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage wegfällt (Wegfall der Familienbeihilfe), infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit.c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigt (d.s. derzeit S 3.600,-). Ein entsprechender Einkommensnachweis ist vorzulegen.

Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann wie bisher vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kinderzulage gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Einkommensgrenze von derzeit monatlich S 3.600,- übersteigen. Ein entsprechender Einkommensnachweis ist vorzulegen.

Zur Prüfung des Anspruches auf Kinderzulage ab 1. September 1996 müssen daher alle Bediensteten, die derzeit die Kinderzulage beziehen, bis spätestens 30. September 1996 den Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe) anher vorlegen. Erfolgt dies nicht, wird die Kinderzulage zur Vermeidung von Übergenüssen vorsorglich mit diesem Zeitpunkt eingestellt. Neu eintretende Bedienstete, die Anspruch auf Kinderzulage haben, sowie Bedienstete, für die zukünftig ein Anspruch auf Kinderzulage entsteht, haben mit der entsprechenden Meldung den Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe anher vorzulegen.

Wie bisher ist der Bedienstete verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind (insbes. Wegfall der Familienbeihilfe), binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.

Für einen Übergangszeitraum bis 31. August 1998 gebührt einem Bediensteten gem. § 112a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 auf Antrag eine Kinderzulage für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von S 5.098,- nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (dzt. S 3.600,-) übersteigen.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 2. September 1996

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen