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Stellenplan - Allgemeine Angelegenheiten; Maßnahmen für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst

GZ 466/27-III/C/96

Stellenplan - Allgemeine Angelegenheiten;
Maßnahmen für eine beschränkte Aufnahme
in den Bundesdienst

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Stellenplan - Allgemeine Angelegenheiten; Maßnahmen für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 40/1996 (BMBWF)

An alle
Dienststellen

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 17. Juli 1996 folgenden Beschluß erfaßt:

"Die bisher von der Bundesregierung im Rahmen der Bemühungen um eine Budgetkonsolidierung zur Reduzierung des Personalaufwandes beschlossenen Maßnahmen zeigen erste Erfolge.

Die bis zum Ende des Budgetjahres 1997 für den Personalaufwand (UT O) vorgegebene Rahmenbedingung, daß der vorläufige Ausgabenerfolg für 1995 der nicht zu überschreitende Voranschlagsrahmen für 1996 und 1997 ist, erweist sich in der Praxis zwar einhaltbar, nur zeigen sich strukturelle Probleme. Um bis zum Ende des Budgetjahres 1997 die Einhaltung der Rahmenbedingungen sicherzustellen, bedarf es weiterer begleitender Maßnahmen.

Für die Personalwirtschaft bedeutet dies eine klare Vorgabe für die künftige Aufnahmepolitik.

Für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst gilt folgender Maßnahmenkatalog:

1. Aufnahmen in den Bundesdienst erfolgen nur mehr in jenen Fällen, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unabdingbar notwendig sind. Dabei gilt die Übernahme von Karenzersatzkräften oder die Umwandlung von befristeten Dienstverhältnissen jeweils in ein unbefristetes Dienstverhältnis nicht als Aufnahme in den Bundesdienst. Gleiches gilt für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Landeslehrer, die in ein Bundesdienstverhältnis aufgenommen werden.

Der Bundesregierung ist von solchen Aufnahmen vorher so rechtzeitig schriftlich zu berichten, daß es der Bundesregierung möglich ist, die Einhaltung der finanziellen und personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu beobachten.

Dieser Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:

1.1. Planstellenbereich und die Dienststelle, für die eine Aufnahme erfolgen soll;

1.2. wieviele Planstellen im Planstellenbereich zum Stichtag der Berichtslegung unbesetzt sind (als Beilage ist ein aktueller Auszug aus der Planstellenevidenz des PIS anzuschließen);

1.3. Entwicklung des Gebarungserfolges des Planstellenbereiches in der UT 0 unter Darlegung der Maßnahmen, die ein Einhalten der Vorgaben über die entsprechenden Ausgabenbindungen gewährleistet;

2. Von diesen Maßnahmen sind folgende Bereiche ausgenommen:

2.1. Planstellen, die in den Absätzen 3 und 4 des Punktes 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes systemisiert sind;

2.2. Ersatzkräfte gemäß Punkt 4 Abs. 1 lit.c,d,e,f,g,i,j und k des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes sowie Ersatzkräfte für Lehrpflichtermäßigungen nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz;

2.3. Aufnahme von Lehrern, Beamten des Schulaufsichtsdienstes, Schul- sekretariatspersonal und Schulwarte- und -hilfspersonal sowie Schulärzten an Bundesschulen;

2.4. Aufnahme von Universitätslehrern sowie von sonstigem Klinikpersonal an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten WIEN, GRAZ und INNSBRUCK;

2.5. Aufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wenn diesem eine Verwendung als Zeitsoldat unmittelbar vorangegangen ist;

2.6. Aufnahme von Saisonbeschäftigten;

2.7. Aufnahme von

- begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz,
- älteren Arbeitslosen, wenn sie das 50. Lebensjahr erreicht haben und durch mindestens 12 Monate arbeitslos gemeldet sind, sowie
- Lehrlingen;

2.8. Aufnahmen, für die bis zum 31.8.1996 die Einladungen zum Dienstantritt schriftlich ergangen sind. Diese Einladungen zum Dienstantritt sind dem Bundeskanzler unverzüglich abschriftlich zur Kenntnis zu bringen;

3. Die einzelnen Ressorts haben dem Bundeskanzleramt, Abteilung II/2, bis längstens 31. August 1996, soweit dies noch nicht geschehen ist, zu berichten, ob die 2. Ausbaustufe des Personalinformationssystems des Bundes (PIS) entsprechend dem Ministerratsbeschluß vom 10. Oktober 1989 in ihrem Bereich vollständig erfaßt worden ist und laufend aktualisiert wird.

4. Das Bundesrechenzentrum hat bis längstens 10. des Folgemonats EDV-unterstützt zu berichten, ob und in welchen Fällen namentlich die bezugsliquidierenden Stellen Neuaufnahmen zu vollziehen hatten.

4a. Aufnahme von Ersatzkräften für Universitäts- und Hochschullehrer, die zum Zweck einer wissenschaftlichen (künstlerischen) Tätigkeit im Ausland oder zur Gewinnung einer außeruniversitären facheinschlägigen Praxis gemäß § 160 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind;

4b. Aufnahmen von Universitäts- und Hochschullehrern und von sonstigen Universitäts- und Hochschulpersonal im Ausmaß von maximal 420 Planstellen zur Aufrechterhaltung des Lehr- und Forschungsbetriebes im Wintersemester 1996/97;

5. Der Beschluß der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 (130 Sitzung des Ministerrates) betreffend die Nachbesetzung freier Planstellen durch Neuaufnahmen, Begleitmaßnahmen zum Ausschreibungsgesetz 1989 zwecks sparsamer Personalgebarung sowie das diesbezügliche Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 21. Dezember 1989, GZ 923.170/9-II/2a/89, wird bis auf Widerruf außer Kraft gesetzt."

Zu Punkt 1. wird bemerkt, daß Anträge auf Nachbesetzung einer Planstelle (auch durch Übernahme von Karenzersatzkräften) entsprechend rechtzeitig zu stellen sind. Die im Bericht an die Bundesregierung erforderlichen Angaben erfolgen durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Zu Punkt 2: Auch in jenen, in Frage kommenden Bereichen, die von den Maßnahmen ausgenommen sind, bedarf die Nachbesetzung einer Planstelle wie bisher der vorhergehenden Zustimmung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Dies gilt jedoch nicht für die Aufnahme von Ersatzkräften (Punkt 2.2) durch die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien). Bezüglich der Bestellungsanträge für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und II L sowie der Verträge nach Art. X des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 350/1982, und der Sonderverträge gelten die Regelungen des Sicherstellungserlasses (RS Nr. 16/1995 in der geltenden Fassung).

Zu Punkt 2.1. wird mitgeteilt, daß die Absätze 3 und 4 des Punktes 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes Behindertenplanstellen und Planstellen für ältere Arbeitslose betreffen.

Zu Punkt 2.2 wird hingewiesen, daß es sich hiebei um Ersatzkräfte für Bundesbedienstete handelt, die

- sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden (lit.c),
- zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen werden (lit.d),
- zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14.7.1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden (lit.e),
- ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 des Wehrgesetzes 1990 leisten (lit.f),
- Zivildienst leisten (lit.g),
- sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befinden (lit.i),
- eine Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b des BDG 1979 (lit.j) oder
- eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nehmen.

Zu Punkt 2.8: Alle erteilten Zustimmungen zur Nachbesetzung von Planstellen in Bereichen, die nicht von den Maßnahmen ausgenommen sind, sind gegenstandslos, sofern nicht bis zum 31.8.1996 die Einladungen zum Dienstantritt schriftlich ergangen sind.

Die erwähnten Einladungen zum Dienstantritt sind unverzüglich dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Weiterleitung an das Bundeskanzleramt zu übermitteln.

Zu Punkt 5. wird bemerkt, daß das erwähnte Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 21.12.1989 mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport Nr. 159/1990 vom 21.2.1990, GZ 466/2-III/D/1990, bekanntgegeben wurde. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird dringend ersucht.

Wien, 23. Juli 1996

Für die Bundesministerin:
Dr . Oberleitner

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen