Richtlinien im Zusammenhang mit der Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechtes, Neuregelung mit 1. Juni 1996GZ 466/18-III/C/96 Rundschreiben Nr. 36/1996 (BMBWF) Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Erweiterung der generellen Ermächtigung zur Einrechnung von Zeiten in das prov. Dienstverhältnis und in die Ausbildungsphase Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 und 4 und § 138 BDG Stellung: Unbefristet An alle Landersschulräte (Stadtschulrat für Wien) In der Anlage wird das Rundschreiben das Bundeskanzleramtes vom 20. Mai 1996, GZ 928.250/1-II/5/96, betreffend Richtlinien im Zusammenhang mit der Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechtes - Neuregelung mit 1. Juni 1996, zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt. Das in den Richtlinien zitierte Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 28. April 1995, GZ 928.250/0-II/5/95, wurde mit Rundschreiben Nr. 45/1995, GZ 466/7-III/C/95, übermittelt. Im Hinblick auf die Erweiterung der generellen Ermächtigung zur Einrechnung von Zeiten in das provisorische Dienstverhältnis und in die Ausbildungsphase ab 1. Juni 1996 sind Anträge auf Einrechnung von Zeiten unter Anschluß der unter Punkt III der Richtlinien angeführten Angaben nur in jenen Fällen anher vorzulegen, die von der generellen Ermächtigung nicht erfaßt sind. Abschriften der Bescheide über die Einrechnung von Zeiten in das provisorische Dienstverhältnis sowie in die Ausbildungsphase sind anher vorzulegen. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer. Beilage Wien, 1. Juli 1996 Für die Bundesministerin: Dr . LiebschDownloadsRundschreiben Nr. 36/1996Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen