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Stellenplan 1996 - Aufnahme von Ersatzkräften

GZ 466/20-III/C/96

Rundschreiben Nr. 33/1996 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Aufnahme von Ersatzkräften als Krankenstandsvertretung
Rechtsgrundlage: Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 1996
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Gemäß Punkt 4 Abs . 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 1995 konnte für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d oder e, sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p3, p4 oder p5, der an der Dienstleistung verhindert ist, bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der gleichen Entlohnungsgruppe aufgenommen werden. Ebenso konnte für einen Beamten der Verwendungsgruppe A4 bis A7 unter Berücksichtigung des Punktes 3 Abs . 1 bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der Entlohnungsgruppe d, e, p2 bis p5 aufgenommen werden.

Die vorstehenden Bestimmungen wurden in den Allgemeinen Teil des Stellenplanes 1996 nicht mehr aufgenommen.

Das bedeutet, daß künftig auch nach Beendigung des Aufnahmestopps die Aufnahme von Ersatzkräften für wegen Krankheit an der Dienstleistung verhinderte Bedienstete nicht mehr möglich ist.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht.

Wien, 1. Juli 1996

Für die Bundesministerin:
Dr . Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen