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Schulärzte - Beschäftigungsausmaß

GZ 466/19-III/C/96

Rundschreiben Nr. 32/1996 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Schulärzte Beschäftigungsausmaß
Stellung: Unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), die Direktionen der Pädagogischen Akademien sowie der Zentrallehranstalten

Aus gegebenem Anlaß wird das Rundschreiben Nr. 165/1987 vom 17. April 1987, GZ 466/6-III/11/87, wie folgt neu verlautbart und ergänzt:

Das Beschäftigungsausmaß und die Entlohnung der Schulärztin/des Schularztes richtet sich nach der jeweiligen Anzahl der zu betreuenden Schülerinnen/Schüler unter Zugrundelegung des im Dienstvertrag nach dem Schultyp festgelegten Schülerschlüssels.

Das Beschäftigungsausmaß ist grundsätzlich nur zu Beginn des Schuljahres sowie zu Beginn des 2. Semesters (§ 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes) zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist die Zahl der Ende September bzw. Ende Februar zu betreuenden Schülerinnen/Schüler heranzuziehen. Eine allenfalls sich aus dieser Überprüfung ergebende Änderung des Beschäftigungsausmaßes der Schulärztin/des Schularztes ist jeweils rückwirkend zu Beginn des Schuljahres bzw. des 2. Semesters vorzunehmen.

Die jeweiligen Schülerzahlen sind daher von den Schuldirektionen jeweils Ende September bzw. Ende Februar den bezugsanweisenden Stellen zur Überprüfung bzw. weiteren Veranlassung zu melden. Bei Bestehen von Sonderbestimmungen für einzelne Schularten gemäß § 5 des Schulzeitgesetzes ist unter Berücksichtigung der Abweichungen sinngemäß vorzugehen. Aus den Ausführungen ergibt sich, daß sich z.B. durch das Ausscheiden jener Schülerinnen/Schüler, die im März oder Juni die Reifeprüfung ablegen, keine Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Ebenso tritt durch vorgeschriebene, von den Schülerinnen/Schüler zu absolvierende Praktika keine Änderung des Beschäftigungsausmaßes ein.

Die sich aus dem Beschäftigungsausmaß ergebende wöchentliche Anwesenheitspflicht ist von der Direktion der Schulärztin/dem Schularzt unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Name der Schulärztin/des Schularztes, die Anwesenheitsdauer sowie der Raum, in dem diese/dieser anzutreffen ist, ist an der Amtstafel der Schule bekanntzumachen. Die Einhaltung der Anwesenheitspflicht der Schulärztin/des Schularztes ist von der Direktion zu überprüfen.

Für Zwecke der Stellenplankontrolle und der Arbeitsplatzevidenz werden die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) ersucht, ab sofort die entsprechenden Schülerzahlen bzw. Wochenstunden der Schulärztinnen/Schulärzte zu Beginn des Schuljahres bzw. des zweiten Semesters der Abteilung III/12 des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekanntzugeben.

Abschließend wird darauf hingewiesen, daß beim künftigen Abschluß von Dienstverträgen mit Schulärztinnen/Schulärzten das Beschäftigungsausmaß nach einer Arbeitsstunde (60 Minuten) und nicht nach einer Unterrichtsstunde festzulegen ist.

Wien, 18. Juli 1996

Für die Bundesministerin:
Dr . Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen