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Ausser Kraft getreten

Prüfungstaxengesetz - Abgeltung der Projektarbeit und der Werkstätte an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Außer Kraft getreten

Zl. 13.008/2-III/4/96
Sachbearbeiter: Dr. Peter Rumpler
Tel.: 531 20 - 2366

Rundschreiben Nr. 26/1996 (BMBWF)

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Schulrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Abgeltung der Projektarbeit und der Werkstätte an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idgF, BGBl. Nr. 847/1992 idgF

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), Zentrallehranstalten

Aufgrund verschiedener Anfragen zur Interpretation des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens etc., BGBl. Nr. 314/1976 idgF, (in der Folge: Prüfungstaxengesetz) im Hinblick auf die Abgeltung der Projektarbeit und der Werkstätte an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen teilt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit:

Gemäß § 1 des Prüfungstaxengesetzes gebühren den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.

Gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes gebühren die in der Anlage I genannten Entschädigungen für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil.

In Zusammenhang mit dem Prüfungsgebiet "Projekt" (das Prüfungstaxengesetz spricht von "Projektarbeit") und dem Prüfungsgebiet "Werkstätte" sind unter Prüfungsteil sowohl der graphische als auch der praktische Teil zu verstehen.

1. Umfaßt das Prüfungsgebiet "Projekt" oder das Prüfungsgebiet "Werkstätte" nur einen graphischen oder einen praktischen Teil, ist die Prüfungsgebühr entsprechend dem jeweils in Frage kommenden Ansatz ("in der Dauer von mindestens einem Halbtag", "in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden" und "in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden") zwischen den einzelnen Prüfern entsprechend der für die einzelnen Pflichtgegenstände des jeweiligen Teils aufgewendeten Prüfungszeit zu aliquotieren.

2. Umfaßt das Prüfungsgebiet "Projekt" oder das Prüfungsgebiet "Werkstätte" sowohl einen graphischen als auch einen praktischen Teil, gebührt die Prüfungsgebühr entsprechend den in Frage kommenden Ansätzen ("in der Dauer von mindestens einem Halbtag/14 Arbeitsstunden/32 Arbeitsstunden") für jeden dieser beiden Teile. Zwischen den einzelnen Prüfern ist die Prüfungsgebühr wieder entsprechend der für die einzelnen Pflichtgegenstände jedes Teils aufgewendeten Prüfungszeit zu aliquotieren.

Beispiel:

ad 1.: 40 stündige Projektarbeit, nur ein praktischer Teil, drei Prüfer (20/10/10 Arbeitsstunden).

Es kommt der Ansatz der Anlage I/III/1 "Prüfer für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden" zur Anwendung. Dieser wird im Verhältnis 2:1:1 zwischen den Prüfern aliquotiert.

ad 2.: a) 40 stündige Projektarbeit, ein graphischer und ein praktischer Teil, im graphischen Teil (15 Arbeitsstunden) zwei Prüfer (10 + 5 Arbeitsstunden), im praktischen Teil (25 Arbeitsstunden) drei Prüfer (10 + 10 + 5 Arbeitsstunden).

Für den graphischen Teil kommt der Ansatz "Prüfer für den schriftlichen Teil, graphischen oder praktischen Teil in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden" zur Anwendung. Dieser wird im Verhältnis 2:1 zwischen den Prüfern aliquotiert.

Für den praktischen Teil kommt ebenfalls der Ansatz "Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden" zur Anwendung. Dieser wird im Verhältnis 2:2:1 zwischen den Prüfern aliquotiert.

b) 40 stündige Projektarbeit, ein graphischer und ein praktischer Teil, im graphischen Teil (8 Arbeitsstunden) ein Prüfer, im praktischen Teil (32 Arbeitsstunden) vier Prüfer (8 + 8 + 8 + 8 Arbeitsstunden).

Für den graphischen Teil kommt der Ansatz "Dauer von mindestens einem Halbtag" zur Anwendung.

Für den praktischen Teil kommt der Ansatz "Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden" zur Anwendung. Dieser wird im Verhältnis 1:1:1:1 zwischen den Prüfern aliquotiert.

Wien, 9. Mai 1996

Für die Bundesministerin:
Jisa

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Schulrecht