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Einsparungen - Herabsetzung des Mehrleistungsanteiles der Verwendungszulage (-abgeltung) nach §§ 121 und 122 GG 1956

GZ 466/15-III/C/96
Sachb.: Dr . Zimmermann
Tel. 0222/531 20-3245

Rundschreiben Nr. 24/1996 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Einsparungen - Herabsetzung des Mehrleistungsanteiles der Verwendungszulage (- abgeltung) nach §§ 121 und 122 GG 1956,
Rechtsgrundlage: § 121 Abs. 1 Z 3 (iVm § 122) des Gehaltsgesetzes 1956
Geltung: Unbefristet

An alle Landesschulräte

Das BKA hat mit Rundschreiben vom 19.3.1996, GZ 924.510/0-II/4/96, und vom 16.4.1996, GZ 924.510/1-II/4/96, unter anderem darauf hingewiesen, daß in der Regierungsvorlage zur Novelle des Gehaltsgesetzes 1956 im Zuge der Budgetbegleitgesetze unter Bedachtnahme auf eine Gleichbehandlung aller Bundesbediensteten auch eine Änderung der Höhe des in der Verwendungszulage (-abgeltung) nach § 121 Abs. 1 Z 3 (iVm § 122) GG 1956 enthaltenden Mehrleistungsanteiles enthalten ist.

Es ist vorgesehen, daß die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 leg.cit. zugrundeliegen, für die Zeit ab 1. Juni 1996 auf 85,5 % und ab 1.1.1997 auf 83 % der derzeit bemessenen Höhe zu verringern sind.

Die jeweilige Dienstbehörde hat in jenen Fällen, in denen sich der sonstige Sachverhalt voraussichtlich bis Jahresende nicht ändern wird, die Neubemessung der Verwendungszulagen gem. § 121 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 b mit Bescheid zu den Terminen 1.6.1996 und 1.1.1997 uno actu vorzunehmen.

Die in Betracht kommenden Beamten sind im Mai 1996 nachweislich in Kenntnis zu setzen, daß sie ab 1.6.1996 bzw. ab 1.1.1997 nur mehr Überstunden in dem sich ergebenden veringerten Ausmaß zu leisten haben.

Die Ausstellung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen für die Kürzung des Mehrleistungsanteiles der Verwendungszulagen ist nicht erforderlich. Das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung VI/8, wird als Serviceleistung im Wege des automatisierten Besoldungsverfahrens die Reduzierung um die vom Gesetz geforderten Prozentsätze bei unverändertem Bezugscode vornehmen.

Hiezu wird folgendes ergänzend bemerkt:

Bei den Landesschulräten wurden Verwendungszulagen gem. § 121 Abs. 1 Z 3 GG 1956 nur für jene Amtsdirektoren bemessen, die sich in einem Bundesdienstverhältnis befinden.

Die diesbezüglichen Bescheidänderungen sind von den Landesschulräten durchzuführen, wobei die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen nicht erforderlich ist. Die entsprechenden Bescheidabschriften sind anher vorzulegen.

Ein Muster für die Verständigung über die Reduzierung der Überstunden (Muster 1) und für den Spruch des Bescheides (Muster 2) ist angeschlossen.

Eine gesonderte Erledigung ergeht für jene Amtsdirektoren, die sich nicht in einem Bundesdienstverhältnis befinden und für die der Bund dem Land einen entsprechenden Betrag für eine solche Verwendungszulage refundiert.

1 Beilage

Wien, 26. April 1996

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen