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Ausser Kraft getreten

Ruhestandsversetzungsverfahren - Zuständigkeit; ärztliche Untersuchung durch die PVAng.

Außer Kraft getreten (nicht mehr relevant, da § 14 Abs. 3 im BDG geregelt ist)

GZ 466/7-III/C/96

Rundschreiben Nr. 8/1996 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Ruhestandsversetzungsverfahren - Zuständigkeit; ärztliche Untersuchung durch die PVAng.;
Rechtsgrundlage: § 14 BDG 1979, § 1 Abs. 1 Z 5 DVV 1981
Geltung: unbefristet

Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung nach einjähriger Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit oder Gebrechens (bisher § 14 Abs. 1 Z 2 BDG 1979) durch BGBl. Nr. 820/1995 mit Ablauf des 31.12.1995 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Ausgenommen hievon sind gem. § 236a Abs. 1 leg. cit. vor Ablauf des 31.12.1995 eingeleitete diesbezügliche Verfahren, die nach den bis zum Ablauf des 31.12.1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind.

Wie bereits mit RS Nr. 72/1995, GZ 466/21-III/C/95, bekanntgegeben wurde, ist ab 1.9.1995 durch Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (§ 1 Abs. 1 Z 5, BGBl. Nr. 540/1995) die Zuständigkeit zur Versetzung von Beamten in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 der obersten Dienstbehörde, somit dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, übertragen worden. Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit haben ausschließlich auf der Grundlage eines von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eingeholten Gutachtens zu erfolgen.

Um Kenntnisnahme und unbedingte Beachtung wird ersucht. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 6. Februar 1996

Für die Bundesministerin:
Dr . Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen