Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (§ 19 Schulpflichtgesetz)Zl. 12.661/21-III/4/95 Sachbearbeiterin: Mag. Andrea Götz Tel.: 53120-2365 Rundschreiben Nr. 3/1996 (BMBWF) Verteiler: VII/2 Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Schulpflicht, freiwilligen Weiterbesuch 10. Schuljahr Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: § 19 Schulpflichtgesetz angesprochene Personen: Schulleiter an allgemeinbildenden Pflichtschulen An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien Aufgrund wiederholter Anfragen weist das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darauf hin, daß § 19 Schulpflichtgesetz (Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr) auch auf Schüler/innen angewendet werden kann, die eine neunjährige Schulpflicht im Ausland absolviert haben. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ersucht, die betroffenen Schulen davon in Kenntnis zu setzen. Eine Abschrift dieses Erlasses ergeht an die Schulberatungs- stellen für Ausländer/innen bei den Landesschulräten sowie an die Koordinator/inn/en für interkulturelles Lernen an den Pädagogischen Instituten. Wien, 29. Dezember 1995 Für die Bundesministerin: JisaDownloadsRundschreiben Nr. 3/1996Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht