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Vertretung des Direktors, Direktor-Stellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters

GZ 722/59-III/14/95

Rundschreiben Nr. 75/1995 (BMBWF)

Verteiler: VII/1, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Leitervertretung
Geltung: Unbefristet

An alle Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)

Für die Vertretung des Direktors, Direktor-Stellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters gilt folgendes:

1. Hinsichtlich der Vertretung des Direktors ist zwischen einer kurzfristigen und einer längerfristigen (das sind in der Regel Vertretungen mit mehr als einmonatiger Dauer) Vertretung zu unterscheiden:

1.1. Für den Fall einer kurzfristigen Verhinderung (einschließlich der Anlaßfallvertretung) des Schulleiters kann dieser einen Vertreter selbst festlegen.

Hierzu ist eine schriftliche Vorsorge des Schulleiters dahingehend zu treffen, daß er im vorhinein für den Vertretungsfall in einer Liste seinen Vertreter oder allenfalls mehrere Vertreter festlegt. Die sohin getroffene Vertretungsregelung wäre dem Landesschulrat (Stadtschulrat) schriftlich anzuzeigen. Dem Schulleiter bleibt es aber unbenommen, in Einzelfällen auch eine von der schriftlichen Festlegung abweichende Vertretungsregelung zu treffen.

1.2. Hingegen ist bei länger als einen Monat andauernden Vertretungen oder in dem Fall, daß eine längere Vertretung von vornherein absehbar ist, sowie beim Freiwerden einer Leiterstelle, ein Lehrer mit der Vertretung des Schulleiters zu betrauen. Hierbei ist besonders auf die Erbringung der für die Bestellung zum Schulleiter erforderlichen Qualifikationserfordernisse zu achten.

Die Betrauung hat durch den Landesschulrat (Stadtschulrat), bzw. bei unmittelbarer Unterstellung der Schule unter das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, zu erfolgen.

1.3. Die obgenannten Grundsätze finden nur dann Anwendung, wenn nicht ausdrücklich (wie bei den Höheren Internatsschulen des Bundes) stellenplanmäßig ein Direktor-Stellvertreter vorgesehen ist.

2. Für die kurz- und längerfristige Vertretung eines Direktor-Stellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters gelten die obgenannten Grundsätze entsprechend.

Die Festlegung des Vertreters für eine kurzfristige Verhinderung kommt eben falls dem Schulleiter zu.

Dieser soll vor der Bestimmung des Vertreters den zu Vertretenden nach Möglichkeit hören.

3. Zur Vertretung des dienstverhinderten Direktors an der Pädagogischen Akademie und Berufspädagogischen Akademie ist bei längerfristigen Vertretungen vom Kuratorium ein Antrag auf Betrauung eines geeigneten Lehrers dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorzulegen.

4. Erkrankt der offiziell betraute Vertreter oder ist dieser aus einem anderen Grund längere Zeit an einer Versehung seiner Leitergeschäfte verhindert, so kann eine weitere Betrauung eines Vertreters nur unter gleichzeitiger Enthebung des bisherigen Vertreters erfolgen. Dies deshalb, da neben einem die Dienstzulage nach § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 beziehenden Direktor (Abteilungsvorstand etc.) nur für einen Vertreter eine weitere Dienstzulage gem. § 59 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 anfallen soll.

5. Hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer anfallenden Vertretung ist folgendes festzustellen:

5.1. Hinsichtlich des Vertreters:

Diesem gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 61 Absatz 5 des Gehaltsgesetzes 1956 auch die normalmäßige Entlohnung für diejenigen Unterrichtsstunden, die über die für den zu Vertretenden allgemein normierte Lehrverpflichtung (sohin unter Nichtberücksichtigung einer diesem allenfalls gewährten Lehrpflichtermäßigung) hinausgehen.

Im Falle der Betrauung steht dem provisorischen Leiter überdies vom Ersten des auf den Monat der Betrauung folgenden Monats bzw., wenn die Betrauung mit dem Monatsersten erfolgt, von diesem an, die Dienstzulage nach § 59 Absatz 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu.

5.2. Hinsichtlich des Vertretenen:

Die Mehrdienstleistungen des vertretenen Direktors (Abteilungsvorstandes etc.) unterliegen der Einstellung gem. den in § 61 Absatz 9 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956 normierten Grundsätzen.

6. Auf die den Organen der Personalvertretung im Bundes-Personalvertretungsgesetz eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse wird verwiesen.

Wien, 31. Oktober 1995

Für die Bundesministerin:
Holzmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen