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Ausser Kraft getreten

Übertragung der Dienstunfähigkeitsuntersuchungen von Bundesbeamten an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Außer Kraft getreten

GZ 466/25-III/C/95

Rundschreiben Nr. 73/1995 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Übertragung der Dienstunfähigkeitsuntersuchungen von Bundesbeamten an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 Z 1 BDG 1979
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen
mit Ausnahme der Landesschulräte (SSR für Wien)

Bei Verfahren zur Versetzung von Bundesbeamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 Abs. 1 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen und Sachverständigengutachten ab sofort von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten durchgeführt.

Die Anforderung dieser ärztlichen Gutachten bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erfolgt durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Andere im Zusammenhang mit Ruhestandsversetzungen, insbesondere solche nach § 14 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 (wegen einjähriger Abwesenheit vom Dienst und vorübergehender Dienstunfähigkeit) und in Verfahren zur Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit (§ 16 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 - Wiederaufnahme in den Dienststand), erforderliche ärztliche Untersuchungen samt Gutachtenerstellung werden von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nicht durchgeführt. In diesen Fällen erfolgt das ärztliche Gutachten weiterhin durch den Amtsarzt bzw. Vertrauensarzt.

Soll ein Ruhestandsversetzungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingeleitet werden, ist vom Beamten das als Muster beigeschlossene Formblatt B (Erhebungsbogen) auszufüllen. Dieses ist von der Dienststelle unter Anschluß der erhobenen bzw. beigeschafften Krankengeschichte mit Angaben z.B. über bisherige wesentliche Erkrankungen, über die damit verbundenen Krankenstände, über Krankenhaus- und Heilstättenaufenthalte und Kuren und anderen einschlägigen Unterlagen (z.B. ärztliche Gutachten) sowie der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem spezifischen Anforderungsprofil (körperliche und geistige Anforderungen) des vom Beamten zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes anher vorzulegen. Dem zu untersuchenden Beamten ist der ausdrückliche Dienstauftrag zu erteilen (§ 52 BDG 1979), sich den von der Pensionsversicherung der Angestellten festgelegten Untersuchungen an den ihm von der Pensionsversicherung der Angestellten bekanntgegebenen ambulanten oder stationären Untersuchungsstellen zu den ihm mitgeteilten Untersuchungsterminen zu unterziehen. Der Beamte ist weiters darauf hinzuweisen, daß die von der Pensionsversicherung der Angestellten bekanntgegeben Untersuchungstermine unbedingt einzuhalten sind und unentschuldigtes Fernbleiben disziplinär geahndet wird. Der Beamte hat den ihm von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bekanntgegebenen Untersuchungstermin und -ort umgehend seiner Dienststelle zu melden.

Die im Zusammenhang mit der Untersuchung allenfalls anfallenden Reisekosten werden nach der Reisegebührenvorschrift 1955 vergütet. Gleiches gilt für allenfalls notwendige Kosten eines Krankenwagentransportes.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer!

Beilage

Wien, 8. November 1995

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen