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Einrichtung einer Arbeitsplatzevidenz

GZ 466/24 -III/C/95

Rundschreiben Nr. 71/1995 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Einrichtung einer Arbeitsplatzevidenz
Rechtsgrundlage: § 137 BDG 1979
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Nach Vornahme der Bewertung der Arbeitsplätze für die Bediensteten der Verw. Gr./Entl. Gr. A/a und B/b ist die Bewertung aller Arbeitsplätze der Beamten und Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung abgeschlossen. Alle Arbeitsplätze wurden mit ihren für die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgesehenen Bewertungen in die Arbeitsplatzevidenz aufgenommen.

Die Arbeitsplatzevidenz stellt eine Abbildung des Stellenplanes dar und muß mit diesem übereinstimmen. Dies bedeutet, daß jeder Arbeitsplatz entsprechend seiner Wertigkeit im Stellenplan enthalten ist.

Eine Änderung von Arbeitsplatzinhalten kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende Neubewertung durch das Bundeskanzleramt vorgenommen wurde und die stellenplanmäßige Deckung gegeben ist. Somit ist bei jeder geplanten Änderung in der Organisationsform einer Dienststelle, die eine Änderung von Arbeitsplatzinhalten der davon betroffenen Arbeitsplätze zur Folge hätte, vor ihrer Realisierung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Gruppe III/C) herzustellen. Dies gilt auch für geplante Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes eines Landesschulrates bzw. Bezirksschulrates.

In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 hingewiesen, wonach es keiner Ernennung bedarf, wenn ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird, die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gem. Art. 66 B-VG übertragen hat. Eine solche Verwendungsänderung ist, wenn es sich um eine qualifizierte im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 BDG 1979 handelt (eine solche liegt bei den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1 bis A7, auch dann vor, wenn der neue Arbeitsplatz des Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet ist), mit Bescheid durch die für den Beamten zuständige Dienstbehörde zu verfügen. Eine einfache Verwendungsänderung (eine solche ist bei Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auch dann gegeben, wenn der neue Arbeitsplatz derselben oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet ist) ist mittels Dienstauftrages an den Beamten durch die für diesen zuständige Dienstbehörde zu verfügen.

Die neue Planstelle gilt mit Rechtskraft des Bescheides, soferne im Bescheid kein späterer Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt wird, bzw. mit dem im Dienstauftrag festgelegten Zeitpunkt als verliehen.

Es wird ersucht, bei allen bedienstetenbezogenen Anträgen bzw. Meldungen die entsprechende Arbeitsplatznummer aus der Arbeitsplatzevidenz anzugeben. Diese Arbeitsplatznummern wurden den direkt nachgeordneten Dienststellen bereits bekanntgegeben.

Die Datenwartung hinsichtlich der namentlichen Verknüpfung der Arbeitsplatzinhaber mit den Arbeitsplätzen hat jeweils durch den Landesschulrat unter gleichzeitiger Meldung an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unter Angabe der Arbeitsplatznummer zu erfolgen, wenn keine weiteren Änderungen in der Arbeitsplatzevidenz erforderlich sind. Bei weiteren Änderungen (z.B. Teilung eines Arbeitsplatzes auf zwei Teilzeitarbeitsplätze, die eine Vergabe einer neuen Arbeitsplatznummer erfordert, oder bei Zusammenlegung von zwei Teilzeitarbeitsplätzen auf einen vollen Arbeitsplatz bzw. einer Änderung der Signa) muß das Bundesministerium befaßt werden, da diese Maßnahmen nur von der Zentralstelle gesetzt werden können.

Wien, 6. Februar 1996

Für die Bundesministerin:
Dr . Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen