Hauswirtschaftlicher Fachunterricht, Verwendungsbereich der Absolventen der berufspädagogischen Akademie sowie der Absolventen des Studienzweiges Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an Höheren Schulen)GZ 21.465/306-24/95 Sachbearbeiter: MR Mag. Walter Bernhard Telefon: 531 20-4294 Rundschreiben Nr. 61/1995 (BMBWF) Verteiler: VII Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten Inhalt: Hauswirtschaftlicher Fachunterricht, Verwendungsbereich der Absolventen der berufspädagogischen Akademie sowie der Absolventen des Studienzweiges Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an Höheren Schulen) Geltung: unbefristet Alle Landesschulräte Der Vorgängererlaß Zl. 21.465/8-24a/86 vom 1. Juli 1986 ist formal außer Kraft getreten. Außerdem wurden etliche von ihm berührte Lehrpläne mittlerweile geändert, sodaß auch aus inhaltlichen Gründen eine Aktualisierung erforderlich wurde. Gegenüber dem Rundschreiben Nr. 11/1995 werden nun einige Punkte (Lehrberechtigung in den Bereichen Kulturtouristik, Gesundheitslehre) deutlicher gefaßt. Dieses Rundschreiben (Nr. 11/1995) wird hiemit außer Kraft gesetzt. Ab dem Schuljahr 1994/95 umfaßt der Verwendungsbereich der Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichts, soweit sie Absolventen der Berufspädagogischen Akademie sind, die im folgenden genannten Unterrichtsgegenstände: 1jährige Haushaltungsschule und 2jährige Hauswirtschaftsschule: Gesundheits- und Erziehungslehre Ernährungslehre Küchenführung und Servierkunde Hauswirtschaftliche Betriebsführung Servierkunde (Freigegenstand) 3jährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (einschließlich Sonderformen: Lehrgänge; Schulversuche) Ernährung Küchenführung und Servierkunde Angewandte Betriebsorganisation Einschlägige fachtheoretische und fachpraktische Bereiche in den Ausbildungsschwerpunkten: Ernährungs- und Betriebswirtschaft Betriebsorganisation und Wirtschaftsleitung Humanökologie Gesundheit und Soziales Kulturtouristik (in Klassenzügen, die den Ausbildungsschwerpunkt Kulturtouristik anbieten, können auch Lehrer, die die Anstellungserfordernisse für den gewerblichen Fachunterricht im Bereich Tourismus erfüllen, verwendet werden, und zwar sowohl im Kern- als auch im schulautonomen Bereich) 5jährige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (einschließlich Sonderformen - Aufbaulehrgang, Kolleg; Schulversuche): Ernährung Küchenführung und Servierkunde Angewandte Betriebsorganisation Einschlägige fachtheoretische und fachpraktische Bereiche in den Ausbildungsschwerpunkten: Ernährungs- und Betriebswirtschaft Betriebsorganisation und Wirtschaftsleitung Humanökologie Kulturtouristik (in Jahrgangszügen, die den Ausbildungsschwerpunkt Kulturtouristik anbieten, können auch Lehrer, die die Anstellungserfordernisse für den gewerblichen Fachunterricht im Bereich Tourismus erfüllen, verwendet werden, und zwar sowohl im Kern- als auch im schulautonomen Bereich) Fachschulen für Sozialberufe (dreijährige Fachschule für Sozialberufe, Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, Fachschule für soziale Betreuung, Fachschule für Familienhilfe und Sonderformen, Schule für Sozialdienste, Lehranstalt für heilpädagogische Berufe; Schulversuche): Alle Unterrichtsgegenstände in den Bereichen Gesundheitslehre, Ernährung, Küchen- und Hauswirtschaft In allen genannten Schularten ist der Unterricht auch in den schulautonomen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen in den Bereichen Ernährung, Küchen- und Hauswirtschaft von den Lehrern des hauswirtschaftlichen Fachunterrichts zu erteilen. Ferner wird auf die Möglichkeit für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichts (Absolventen der Berufspädagogischen Akademie) hingewiesen, in bestimmten Unterrichtsfächern der Haushaltungsschule und Hauswirtschaftsschule Erweiterungsprüfungen abzulegen; Einzelheiten sind dem Lehrplan und der Lehramtsprüfungsvorschrift für die Berufspädagogische Akademie zu entnehmen. Absolventen des Studienzweiges "Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt für höhere Schulen)" sind (ebenso wie die Absolventen der Berufspädagogischen Akademie) berechtigt, einschlägige fachtheoretische Unterrichtsgegenstände (insbesondere "Ernährung" bzw. "Ernährungslehre") an mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe zu unterrichten, sofern sie nach Ablegung ihrer Lehramtsprüfung die gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs.2 lit.a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes für Lehrer der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Bereich Hauswirtschaft erforderliche einjährige Berufspraxis absolviert haben. Diese Regelungen gelten vorbehaltlich einer Änderung der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes. Wien, 18. September 1995 Für die Bundesministerin: BernhardDownloadsRundschreiben Nr. 61/1995Zugeordnete/s Sachgebiet/ePädagogische Angelegenheiten