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Strukturanpassungsgesetz; wichtige Änderungen von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften

GZ 466/16-III/C/95

Rundschreiben Nr. 56/1995 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Strukturanpassungsgesetz; wichtige Änderungen von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften
Rechtsgrundlage: Strukturbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995
Geltung: Unbefristet

An alle dem Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen

Mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wurden u.a. Änderungen von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgenommen. Auf die diesbezüglichen wesentlichen Änderungen wird im folgenden hingewiesen:

1. Mit Wirkung vom 1.5.1995 wurden die Bestimmungen über die Haushaltszulage geändert. Ab diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Haushaltszulage die Kinderzulage. Der Grundbetrag der Haushaltszulage entfällt; an die Stelle des Steigerungsbetrages der Haushaltszulage tritt die Kinderzulage in der Höhe von S 200,- monatlich. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Kinderzulage treten gegenüber den Anspruchsvoraussetzungen für den bisherigen Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage keine Änderungen ein.

2. Nur mehr folgende ab 1.5.1995 gewährte Karenzurlaube gem. §§ 75 u. 75a BDG 1975 bzw. §§ 29b u. 29c VBG 1948 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

Karenzurlaub, der zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten

angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Bediensteten aufkommt,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist.

Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes.

Alle anderen ab 1.5.1995 gewährte Karenzurlaube gem. § 75 BDG 1979 bzw. § 29 b VBG 1948 sind nicht mehr für die Vorrückung wirksam.

Karenzurlaube gemäß vorstehend angeführten Gesetzesbestimmungen, die vor dem 1.5.1995 angetreten worden sind, sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes weiterhin zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

3. Ab 1.5.1995 werden "sonstige Vordienstzeiten" nur mehr bis insgesamt 3 Jahre zur Hälfte (somit 1 1/2 Jahre) für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt, soferne sie nicht gem. § 12 Abs. 3 GG 1956 oder § 26 Abs. 3 VBG 1948 zur Gänze zu berücksichtigen sind.

Für Bedienstete, die vor dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, werden "sonstige Vordienstzeiten" ohne die Beschränkung auf 3 Jahre weiterhin zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt, wobei folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt sind:

a) Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,
b) Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2 b VBG 1948,
c) Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
d) Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen.

4) Der Fahrtkostenanteil, den der Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt jedenfalls die Kosten eines vom Bediensteten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort. In den übrigen Fällen beträgt der Eigenanteil

a) ab 1.5.1995 monatlich S 430,-
b) ab 1.1.1996 monatlich S 480,-.

5) Ab 1.5.1995 wird die Jubiläumszuwendung für Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete im aufrechten Dienstverhältnis erst mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums folgt.

Für Beamte, die aus dem Dienststand in den Ruhestand wechseln, wird die Jubiläumszulage mit dem Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt, der dem Monat des Wechsels in den Ruhestand folgt.

Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus (z.B. Austritt) oder endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

6) Ab 1.5.1995 besteht ein Anspruch auf Ruhegenuß erst, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

Für Beamte, die vor dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis (auch als Vertragsbediensteter) zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, beträgt die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit weiterhin 10 Jahre. Die unter Pkt. 3, lit. a, b und c genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisses sind einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

Ab 1.5.1995 entfallen die bisherigen Rundungsbestimmungen (Zurücklegung von mindestens der Hälfte des Zeitraumes) für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse und für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage.

Für Beamte, die bis zum 31.12.1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sowie für Beamte, die am 1.1.1996 bereits die Hälfte des obgenannten Zeitraumes zurückgelegt haben, bleiben die Rundungsbestimmungen bestehen.

Ab 1.5.1995 entfällt weiters die Rundungsbestimmung bezüglich der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mindestens 6 Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt). Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist nunmehr in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Für Beamte, die bis 31.12.1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, bleibt die vorstehend angeführte Rundungsbestimmung weiterhin bestehen, wenn dies für sie günstiger ist. Das bedeutet, daß zwar eine Aufrundung aber keine Abrundung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit erfolgen kann.

Ab 1.5.1995 beträgt der Ruhegenuß bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und für jedes restliche ruhegenußfähige Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Für das Erreichen des vollen Ruhegenusses ist nunmehr somit eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren erforderlich.

Für Beamte, die vor dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, beträgt der Ruhegenuß wie bisher bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Für das Erreichen des vollen Ruhegenusses ist somit, wenn diese Beamten bis 31.12.1995 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 34 Jahren und 6 Monaten, sonst von 35 Jahren erforderlich. Die unterPkt. 3, lit. a, b und c, genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse sind einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

7) Ab 1.5.1995 beträgt der Todesfallbeitrag 150% des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 4. August 1995

Für die Bundesministerin:
Dr . Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen