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Richtlinien im Zusammenhang mit der Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechtes

GZ 466/7-III/C/95

Rundschreiben Nr. 45/1995 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Richtlinien im Zusammenhang mit der Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechtes
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 3 und 4, § 138 BDG, § 39 Abs. 1 Ziff. 1 GG
Geltung: Unbefristet

An alle Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 28. April 1995, GZ 928.250/0-II/5/95, betreffend Richtlinien im Zusammenhang mit der Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechtes zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt.

Hiezu wird folgendes bemerkt:

zu 1.3. lit a: Im Hinblick auf die erteilte generelle Zustimmung ist für die Einrechnung von Zeiten, in denen der Beamte in einem früheren Bundesdienstverhältnis in Vollbeschäftigung dieselbe Verwendung ausgeübt hat wie im nunmehrigen provisorischen Dienstverhältnis, in das provisorische Dienstverhältnis eine vorhergehende Befassung des ho. Bundesministeriums nicht mehr erforderlich.

zu 1.4. bis 1.6: In den übrigen Fällen sind die Anträge auf Einrechnung von Zeiten in das provisorische Dienstverhältnis unter Beachtung der in diesen Punkten enthaltenenen Ausführungen anher vorzulegen.

zu 2: Da die Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase derzeit nicht in der Diensrechtsverfahrensverordnung 1981 enthalten ist, ist für eine solche Maßnahme die ho. Zentralstelle zuständig. Diesbezügliche Anträge sind daher unter Beachtung der in diesem Punkt enthaltenen Ausführungen anher vorzulegen.

In diesem Zusammenhang wird noch auf folgendes hingewiesen: Jenen Beamten, denen von do. die Optionsmitteilung für das neue Besoldungsschema zu übermitteln ist und die sich noch in der Ausbildungsphase befinden, gebührt während der Ausbildungsphase abweichend von der Optionsmitteilung nur das Gehalt der Grundlaufbahn ihrer jeweiligen Verwendungsgruppe. In diesen Fällen wird empfohlen, die Beamten darauf hinzuweisen, daß die Ausbildungsphase jedenfalls durch die Einrechnung der unter Punkt 2.3. angeführten Zeiten verkürzt werden wird und ihnen daher mit dem sich aus der voraussichtlichen Einrechnung ergebenden Ende der Ausbildungsphase die in der Optionsmitteilung angeführte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung gebührt.

zu 3: Im Hinblick auf die erteilte generelle Zustimmung ist für die Bemessung von Funktionszulagen und Verwendungszulagen nach § 39 Abs., 1 Ziff 1 Gehaltsgesetz 1956 eine vorhergehende Befassung des ho. Bundesministeriums nicht mehr erforderlich.

Von den von do. erlassenen Bescheiden sind Abschriften anher vor zulegen.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Beilage

Wien, 19. Juni 1995

Für die Bundesministerin:
Dr . Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen