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Ausser Kraft getreten

Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gem. § 21 GG 1956; Richtlinien in der Fassung vom 1. 1. 1995; Kaufkraftparitäten November 1994 bis April 1995

Außer Kraft getreten

GZ 650/51-III/17/95

Rundschreiben Nr. 33/1995 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Auslandsbesoldung, Kaufkraftparitäten
Rechtsgrundlage: § 21 Gehaltsgesetz 1956
Geltungsdauer: ab I/1995 bis auf Widerruf

Direktion der Österreichischen Schule Prag Smichov
Drtinova 3
CS-150 00 Praha 5/Tschechien

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Note vom 28. Februar 1995, GZ 42 6000/1-II/16/95, die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 neu gefaßten Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gem. § 21 Gehaltsgesetz 1956 bekanntgegeben. Diese Richtlinien werden - adaptiert für den ha. Bereich - allen Lehrern an Schulen im Ausland, insoweit sie Bezieher von Auslandszulagen sind, bekanntgegeben.

Die Ansätze der Grundbeträge der Auslandsverwendungszulage nach Abschnitt B, Unterabschnitt I Z 2 der Richtlinien, die Repräsentationszuschläge nach Unterabschnitt II Punkt B Z 2 sowie die Zonenzuschläge nach Unterabschnitt III Z 2 erfahren gegenüber den Beträgen des Jahres 1994 keine Änderung (s. ha. Rundschreiben Nr. 38/1994, GZ 650/72-III/17/94 vom 10. Mai 1994).

Aufgrund des Wegfalles des bei Lehrern an Schulen im Ausland in den Funktionszuschlag integrierten Dienstklassenzuschlages verringern sich ab 1. Jänner 1995 die Funktionszuschläge nach Abschnitt B, Unterabschnitt II Punkt A Z 2 um je rund S 150,-- bzw. S 100,--. Ausschlaggebend für den Wegfall dieses Zuschlages ist das Besoldungsreform-Gesetz 1994. Im Hinblick darauf, daß der Dienstklassenzuschlag, bei im Ausland verwendeten Lehrern im Funktionszuschlag enthalten, lediglich durch Bemessungsrichtlinien geregelt gewesen ist, selbst also keinen eigenen gesetzlichen Anspruch darstellt, kann davon ausgegangen werden, daß die aufgrund der früheren Richtlinien nach dem 1. Jänner 1995 noch bis heute bemessenen Dienstklassenzuschläge zu Recht ausgezahlt worden sind (vgl. § 13a Absatz 1 GG 1956). Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch bereits die Bezüge für April 1995 liquidiert sind, hat sich das Bundesministerium für Finanzen mit Rundschreiben vom 27. März 1995, Zahl 42.6000/3-II/16/95, damit einverstanden erklärt, daß die aufgrund der geänderten Rechtslage eingetretene wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 21 Absatz 7 Ziffer 2 GG 1956 erst mit Wirkung vom 1. Mai 1995 angenommen wird. Der entsprechende im Funktionszuschlag enthaltene Anteil des Dienstklassenzuschlages in der bereits angeführten Höhe entfällt daher mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1995. Damit soll eine für alle Beamten in sämtlichen Bundesbereichen einheitliche Vorgangsweise erzielt werden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat jeweils für die Zeit vom November 1994 bis April 1995 geltenden Hundertsätze für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage gem. § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, zuletzt mit Note vom 28. März 1995, GZ. 42 6100/2-II/16/95, bekanntgegeben. Die jeweiligen Werte der Kaufkraftparitäten sind aus der mitfolgenden Anlage A ersichtlich.

Die Neufestsetzung der Auslandszulagen entsprechend den Änderungen dieses Rundschreibens wird von Amts wegen vom ho. Bundesministerium veranlaßt. Die Anweisung erfolgt über die ho. Besoldungsstelle.

Sollten durch die Änderung der Funktionszulagen sowie von Kaufkraftparitäten oder Kassenwerten bei der jeweiligen Neufestsetzung von Auslandszulagen Übergenüsse entstanden sein bzw. entstehen, werden diese im Wege der Aufrechnung von den Bezügen hereingebracht.

Die Direktion wird ersucht, das vorliegende Rundschreiben mit sämtlichen Beilagen in der erforderlichen Anzahl zu veröffentlichen und allen Subventionslehrern nachweislich auszufolgen.

Beilagen

Richtlinien
Anlagen A, B u. C

Wien, 21. April 1995

Für den Bundesminister:
Dr. Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen