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Mittlere und höhere Schulen des Bundes. Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für Neueinrichtungen - Turnsaal - Kleingeräte

GZ 36.377/142-V/9/94
Sachbearbeiter: OR. Mag. Ewald BAUER
Telefon: 53120 - 2238

Rundschreiben Nr. 21/1995 (BMBWF)

Verteiler: VII/2; N
Sachgebiet: Budget und Rechnungswesen
Inhalt: Planung von Neueinrichtungen für Turnhallen, Durchführung von Einrichtungsausschreibungen
Geltung: unbefristet
Angesprochener Personenkreis: Sachbearbeiter der Landesschulräte
Fachinspektorat für Leibeserziehung

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An alle Direktionen der Zentrallehranstalten

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übermittelt in der Beilage die aus Anlaß des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz) überarbeiteten Unterlagen zur Durchführung der Planung und Ausschreibung der Neueinrichtungen von TURNHALLEN an mittleren und höheren Schulen des Bundes.

I. PLANUNGS- UND AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN

Die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für die Neueinrichtung von Turnhallen an mittleren und höheren Schulen des Bundes bestehen aus:

  1. Angebotsbestimmungen für Einrichtungen (Form A und B *))
  2. Angebotsschreiben (Form A und B *))
  3. Allgemein rechtliche Vertragsbestimmungen für die Ausstattung von Bundesschulen
  4. Leistungsverzeichnis und Preissummenblätter für die Ausstattung von Normturnhallen bzw. Dreifachturnhallen mit KLEINGERÄTEN, Stand 1. Oktober 1994

*) "Form B" ist für alle Überschwellenwert-Verfahren, auf welche das BVerG anzuwenden ist, heranzuziehen.

1. Leistungsverzeichnis für die Ausstattung von Normturnhallen/Dreifachturnhallen mit KLEINGERÄTEN

Allen Neueinrichtungen von Turnhallen und Ausschreibungen der Neueinrichtungen von Turnhallen an mittleren und höheren Schulen des Bundes ist künftig das "Leistungsverzeichnis für die Ausstattung von Normturnhallen /bzw. Dreifachturnhallen mit KLEINGERÄTEN, Stand: 1. Okt. 1994" zugrundezulegen. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt ausdrücklich fest, daß Änderungen, Ergänzungen und Streichungen jeder Art bei den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Einrichtungspositionen unzulässig sind.

Das "Leistungsverzeichnis für die Ausstattung von Normturnhallen /bzw. Dreifachturnhallen mit KLEINGERÄTEN, Stand: 1. Okt. 1994" ist bei der vergebenden Stelle aufzulegen und jedem Bewerber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

2. Ausschreibungsunterlagen (Formblätter)

Sämtlichen Einrichtungsausschreibungen von Turnhallen sind daher ab sofort die beiliegenden "Ausschreibungsunterlagen (Formblätter)" zugrundezulegen, unabhängig davon, ob die Ausschreibung nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes erfolgt oder nicht.

Die Ausschreibungsunterlagen (Formblätter) wurden vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten so gestaltet, daß sie für alle Einrichtungs-ausschreibungen bei Turnhallen, insbesondere auch solchen, die ab 1994 den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes ( BVerG i.d.g.F.) und der hiezu ergangenen Verordnungen unterliegen, verwendet werden können.

2.1 Zulässigkeit von Alternativangeboten

Alternativangebote sind ausnahmslos nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

2.2 Teilvergaben

Bei einzelnen Einrichtungsgruppen wurden für bestimmte Einrichtungspositionen oder Gruppen von Einrichtungspositionen auch Teilangebote für zulässig erachtet.

2.3. Zuschlagskriterien

In Entsprechung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie im Interesse einer transparenten und vergleichbaren Bestbieterermittlung wurden bei Punkt 1.5 der Ausschreibungsunterlagen Zuschlagskriterien festgelegt.

Diesen Zuschlagskriterien liegen bundesweit vorliegende Erfahrungen bei Turngeräteausschreibungen an mittleren und höheren Schulen des Bundes zugrunde. Sie sollen eine vollständige Beurteilung der angebotenen Einrichtungsleistungen ermöglichen.

3. Weitere Ausschreibungsunterlagen

Sämtlichen Einrichtungsausschreibungen für Turnhallen können weiters die beiliegenden "Allgemeinen rechtlichen Vertragsbedingungen für die Ausstattung von Bundesschulen", (Rechtliche Vertragsbedingungen 01-01-94) sowie die Angebotsbestimmungen für Einrichtungen (Form A bzw. Form B) und das Angebotsschreiben (Form A bzw. Form B) in der jeweils geltenden Fassung zugrundegelegt werden.

II. BESTBIETERERMITTLUNG BEI EINRICHTUNGSAUSSCHREIBUNGEN

Die Bestbieterermittlung bei Einrichtungsausschreibungen hat weiterhin aufgrund des Bestbieterprinzips zu erfolgen.

Alternativangebote ohne ausschreibungsgemäßes Hauptangebot sind weiterhin von der Vergabe auszuscheiden.

Die Vergabe hat grundsätzlich einheitlich nach Einrichtungsgruppen zu erfolgen. Die Einrichtungsgruppen bei den LÜ-KLEINGERÄTEN sind folgende:

I - Pos. 1.1 - 1.3
II - Pos. 2.1 - 8.2 + 28.1 - 29.1
III - Pos. 9.1 - 10.3 + 12.1 - 14.2
IV - Pos. 11.1.1 - 11.3.3 + 15.1 - 16.2
V - Pos. 17.1 - 27.1 + 30.1 + 30.2 VI - Pos. 31. KLEINGERÄTE

Bei der Untergruppe VI (Kleingeräte) kann die Schule selbständig auswählen. Die Auswahl ist allerdings so zu treffen, daß bei einer Normturnhalle mit dem Betrag von höchstens 25.000,- ÖS (inkl. MWSt) bzw. bei einer Dreifachturnhalle von höchstens 50.000,- ÖS (inkl. MWSt) das Auslangen gefunden wird. Überschreitungen dieser Beträge sind gegebenenfalls aus dem Jahresausgabenhöchstbetrag der Schule zu bezahlen.

Diese Positionen sind von der Schule genau zu beschreiben. Die Beschreibung ist dem Leistungsverzeichnis beizulegen.
Werden von den anbietenden Unternehmen zulässige Teilangebote gelegt, so sind diese Teilangebote gegenüber den Angeboten der übrigen Bieter und der einheitlichen Vergabe abzuwägen und allenfalls bei der Bestbieterermittlung zu berücksichtigen.
Aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1.4 der Ausschreibungsunterlagen sind unzulässige Teilangebote künftig zwingend von der Vergabe auszuscheiden. Gleichfalls ist künftig nicht mehr möglich, einzelne Einrichtungspositionen, für die Teilangebote unzulässig sind, im Zuge der Bestbieterermittlung aus dem Leistungsumfang auzunehmen und nicht oder gesondert zu vergeben.

Es sind die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Zuschlagskriterien zur Bestbieterermittlung heranzuziehen; andere als die angeführten Kriterien können zur Bestbieterermittlung nicht herangezogen werden.

Es ist eine Niederschrift über die Angebotsprüfung und Bestbieterermittlung herzustellen, in der auf die Erfüllung der zu berücksichtigenden Bestbieterkriterien einzugehen ist.

Für die Anregungen und Vorschläge zu den übermittelten Unterlagen wird den Landesschulräten im voraus gedankt.

Beilagen

Wien, 31. Mai 1995

Für die Bundesministerin:
Dr. Burger

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen