Reisegebührenvorschrift 1955; Klärung von EinzelfragenGZ 466/3-III/C/95 Rundschreiben Nr. 19/1995 (BMBWF) Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Reisegebührenvorschrift 1955; Klärung von Einzelfragen Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 RGV 1955 sowie § 20 GG 1956 und § 29 Abs. 2 und 4 PVG Geltung: Unbefristet An alle Dienststellen In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 27. Jänner 1995, GZ 921.900/9-II/A/1/94, betreffend "Reisegebührenvorschrift 1955, Klärung von Einzelfragen," zur gefälligen Kenntnis und Beachtung übermittelt. Ergänzend wird bemerkt, daß nach § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges die Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle erforderlich ist. Anlage Wien, 14. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.:DownloadsRundschreiben Nr. 19/1995Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 21/1995 GZ 36.377/142-V/9/94 Mittlere und höhere Schulen des Bundes. Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für Neueinrichtungen - Turnsaal - Kleingeräte Nr. 18/1995 GZ 650/5-III/17/95 Österreichische Subventionslehrer an Schulen im Ausland, Neufestsetzung der Höchstverwendungsdauer, Außerkraftsetzung des ha. Rundschreibens Nr. 105/1989 Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen