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Österreichische Subventionslehrer an Schulen im Ausland, Neufestsetzung der Höchstverwendungsdauer, Außerkraftsetzung des ha. Rundschreibens Nr. 105/1989

GZ 650/5-III/17/95
Sachbearbeiter: HR RR Fleischmann
Telefon 531 20 - 3266

Rundschreiben Nr. 18/1995 (BMBWF)

An alle
Direktionen der Schulen im Ausland
Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien
Zentrallehranstalten
Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An die Direktion der Vorstudienlehrgänge der Universitäten in Wien und Graz

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Höchstverwendungsdauer an Schulen im Ausland; Neufestsetzung
Geltung: unbefristet

Unter Außerkraftsetzung des ha. Rundschreibens Nr. 105/1989 vom 28. März 1989 wird die Höchstverwendungsdauer von Lehrern, die als österreichische Subventionslehrer an eine Schule bzw. eine Institution im Ausland zur Dienstleistung entsendet werden (wurden), mit acht Jahren festgesetzt. Ansuchen um Erstreckung dieser Höchstverwendungsdauer über einen Zeitraum von acht Jahren Auslandsverwendungszeit hinaus werden in Hinkunft für den Regelfall nicht mehr bewilligt werden.

Von dieser Regelung sind Funktionsträger des pädagogischen bzw. administrativen Bereiches (z.B. Leiter einer Schule, Administratoren, etc.) ausgenommen. Für sie wird die Verwendungsdauer im Ausland nach den entsprechenden Erfordernissen individuell festgesetzt.

Wien, 7. März 1995

Für den Bundesminister:
i.V. Holzmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen