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Schulrecht; Berechnung der Wochenfrist des § 7 LB-VO

Zl. 13.902/1-III/4/95
Sachbearbeiter: Mag. Erich Rochel
Tel.: 531 20-2388

Rundschreiben Nr. 13/1995 (BMBWF)

Verteiler: VII/N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: LB-VO, Schularbeitentermine pro Woche, Fristberechnung
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 7 LB-VO
Angesprochene Personen: Lehrer, Schulleiter

1. Rechtsfrage:

Wie ist die Frist des § 7 Abs. 7 der Leistungsbeurteilungs-Verordnung (LB-VO), wonach in einer Woche höchstens zwei (lit.b) oder drei (lit.c und d) Schularbeiten durchgeführt werden dürfen, zu berechnen? Wie ist der Ausdruck "in einer Woche" zu verstehen?

2. Interpretation des Begriffs "in einer Woche":

Da keine gesetzliche oder verordnungsmäßige Vorschrift besteht, die eine von den sonst rechtlich üblichen Fristberechnungen (§ 32 AVG, § 902 ABGB, Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen) abweichende Fristberechnung vorsieht, beginnt diese nach Wochen berechnete Frist mit dem Tag zu laufen, auf den das auslösende Ereignis fällt (Tag, an dem eine Schularbeit abgehalten wird) und endet mit dem Tag, der in seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Es handelt sich somit bei einer einwöchigen Frist um einen Zeitraum von insgesamt 8 Tagen (bei Mitzählung des ersten und letzten Tages), wobei von einer "gleitenden Woche" auszugehen ist.

Der diesbezügliche Erlaß des BMUK vom 18.1.1977, 12.690/13-4/77 ist gemäß RS Nr. 181a/1992 außer Kraft getreten und wurde nicht wiederverlautbart.

3.1. Die Bestimmung, daß nicht mehr als zwei Schularbeiten in einer Woche geschrieben werden dürfen, bedeutet daher, daß es nicht zulässig ist, an einem Mittwoch eine Schularbeit anzusetzen, wenn am Mittwoch und an einem anderen Tag (z.B. Freitag) der vorangegangenen Woche bereits Schularbeiten stattgefunden haben.

3.2. Gemäß § 7 Abs. 11 LB-VO zusätzlich durchgeführte (wiederholte) Schularbeiten haben bei der Berechnung der Höchstzahl außer Betracht zu bleiben.

Wien, 6. Februar 1995

Für den Bundesminister:
Jisa

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht