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Budgetäre Autonomie an Bundesschulen; Richtlinien für die Abgeltung von Reisekosten

GZ 715/27-III/14/94

Rundschreiben Nr. 6/1995 (BMBWF)

Verteiler: VII/1, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Abgeltung von Reisekosten
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien),
Direktionen der Zentrallehranstalten sowie der
Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien

Aufgrund der Weiterführung der Maßnahmen zur Umsetzung der budgetären Autonomie an den Bundesschulen wird ersucht, hinsichtlich der

Abgeltung von Reisekosten

ab 1. Jänner 1995 folgende Vorgangsweise einzuhalten:

1. Art der Abgeltung

Reisekosten können je nach dem Grad des Interesses, das der Dienstgeber an der Durchführung der Reise hat, abgegolten werden durch

  • Erteilung eines Dienstreiseauftrags mit Verrechnung bei den Posten 56xx (insbesondere auch für Lehrerfortbildungsveranstaltungen der
  • Gewährung von Reisekostenzuschüssen (nur für einen Teil der tatsächlichen Kosten; der Prozentsatz sollte vom Grad des Interesses, das der Dienstgeber an der Durchführung der Reise hat, abhängen; üblicherweise sollte nicht mehr als die Hälfte der tatsächlichen Kosten vergütet werden) mit Verrechnung bei der Post 5900 (insbesondere auch für Veranstaltungen der Lehrerfortbildung, die nicht von den Pädagogischen Instituten veranstaltet werden),
  • gar nicht (etwa, wenn die Reise nicht im Interesse des Dienstgebers, sondern eines Dritten liegt oder wenn die Reise für eine verbesserte Erfüllung der Dienstpflichten wertlos ist).

Werden die Reise- oder Aufenthaltskosten ganz oder teilweise vom Veranstalter getragen, so besteht für diesen Teil der Kosten kein Anspruch auf Vergütung. Eine Ausnahme bilden hier die Aufenthaltskosten bei einer Auslandsdienstreise, wo jedenfalls Anspruch auf ein Drittel der Tagesgebühren besteht.

Reisekostenzuschüsse werden von jener Dienstbehörde genehmigt, die auch Dienstreisen genehmigt (dzt. Inlandsreisen durch den Landesschulrat, Auslandsreisen durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten).

2. Hochschullehrgänge

Kosten gemäß § 73 RGV werden vom Veranstalter (Bund) getragen (Ansatz 1/12208). Die Reisekostenzuschüsse (Fahrtkosten 2. Klasse) für alle teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen werden ebenfalls vom Veranstalter (Universität) getragen. Die Hochschullehrgänge werden gemeinsam vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst finanziert. Die veranstaltende Universität rechnet mit diesen beiden Ministerien ab.

3. Verursacherprinzip

Lehrerfortbildungsveranstaltungen sind im Interesse der jeweiligen Schule. Daher werden Reisegebühren für die Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen von der Schule verwaltet und aus ihren Budgetmitteln bezahlt; ausgenommen hiervon sind die Kosten gemäß § 73 RGV.
Schulveranstaltungen sind ebenfalls im Interesse der Schulen; die für die Reise- gebühren der Lehrer und Lehrerinnen anfallenden Kosten sind ebenfalls aus den Budgetmitteln der Schule zu bezahlen.
Die durch Mitverwendungen anfallenden Reisekosten sind aus den Budgetmitteln jener Schule (jenes Ansatzes) zu zahlen, bei der (dem) die Mitverwendung erfolgt (für mitverwendete Landeslehrer und Landeslehrerinnen wird eine gesonderte Erledigung ergehen).

Alle anderen Reisekosten sind nicht dem Interesse der einzelnen Schule zuzuordnen und daher vom Landesschulrat zu verwalten und zu bezahlen.
Um eine klare Trennung zu erhalten, ist ab 1995 bei den Schulansätzen die Post "Reisegebühren, Sonstige" in folgende Untergliederungen aufzuspalten:

  • Dienstreisen, Lehrerfortbildung
  • Dienstreisen, Mitverwendung
  • Dienstreisen, Sonstige

Wird eine Lehrperson an mehreren Schulen verwendet, so hat jener Schulleiter die Budgetierung und Bezahlung der Reisegebühren für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zu veranlassen, über dessen Antrag der Dienstreiseauftrag erteilt worden ist. Hierbei hat der Rechnungsleger bzw. der Schulleiter auf der Reiserechnung zu vermerken, von wem (zu Lasten welchen Ansatzes) die Reisekosten zu tragen sind. Der Schulleiter der Stammanstalt ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für Dienstreisen im Zusammenhang mit Schulveranstaltungen.

4. Erlaßaufhebung

Der Erlaß, Zl. 715/2-III/14/94 vom 26. September 1994 (Arbeitsgruppe für budgetäre Autonomie an Bundesschulen; Richtlinien für die Abgeltung von Reisekosten) tritt außer Kraft.

Wien, 1. März 1995

Für den Bundesminister:
Holzmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen