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EU - innergemeinschaftliche Lieferungen, UID-Vergabe

GZ 10.000/2-Bu/95

Rundschreiben Nr. 1/1995 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Umsatzsteuer - Identifikationsnummer
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Umsatzsteuergesetz - EU-Recht

An alle kreditführenden Abteilungen im Hause
und an alle nachgeordneten anweisungsermächtigten Dienststellen

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit GZ 63.1900/1-VI/3/95 vom 5. Jänner 1995 folgende Information zukommen lassen:

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1.1.1995 entfallen nicht nur die Beschränkungen im Warenverkehr, sondern auch die Erhebungen der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für den innergemeinschaftlichen Verkehr.

Beim Privaterwerb von Waren in einem EU-Mitgliedsstaat werden diese mit der Mehrwertsteuer dieses Staates belastet - Ursprungslandprinzip. Im Unternehmensbereich (worunter auch die Bundesdienststellen zu subsumieren sind) gelangen die Waren steuerfrei nach Österreich und werden hier mit der Erwerbsteuer anstelle der bisherigen EUSt belastet - Bestimmungslandprinzip.

Analoges gilt für Lieferungen von Österreich in die EU-Mitgliedsstaaten, was für die Vielzahl der Bundesdienststellen eher von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Für bestimmte Vorgänge sind Sonderregelungen (z.B. Kfz-Lieferungen, Reiseverkehr) vorgesehen.

Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches der Mitgliedstaaten sind im UStG 1994 (Binnenmarktregelung) festgeschrieben. Eine der Maßnahmen, die auf die meisten Bundesdienst- stellen Auswirkung hat, ist die

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID).

Diese ermöglicht es einem ausländischen Lieferanten, innergemeinschaftliche Lieferungen nach Österreich mehrwertsteuerfrei zu erbringen. Die UID des Lieferanten und des Leistungsempfängers sind zusätzlich zu den bisherigen Angaben auf der Rechnung anzuführen. Das heißt, daß einem ausländischen Lieferanten die UID einer leistungsempfangenden Bundesdienststelle bekanntgegeben werden muß.

Die UID ist somit für alle Bundesdienststellen relevant, die

  • als Unternehmen im Sinne des § 2 UStG gelten und schon derzeit aus diesem Titel über eine Steuernummer verfügen und
  • für alle anderen Bundesdienststellen, die innergemeinschaftliche Lieferungen empfangen.

Die in Frage kommenden Bundesdienststellen haben gegebenenfalls einen Antrag auf Vergabe einer UID und einer Steuernummer beim

Finanzamt für Körperschaften in Wien
Radetzkystraße 2
1030 Wien

zu stellen.

Beim Antrag ist die Ressortzugehörigkeit Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten anzugeben. Der Antrag ist schriftlich unter Zuhilfenahme des beiliegenden Musterformulares zu stellen, vom Dienststellen-Leiter zu unterfertigen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Er kann auch unter der Nr. 0222/7154696 gefaxt werden. Für jede Dienststelle wird eine UID vergeben. Damit verbunden ist automatisch die Vergabe einer Mehrwertsteuernummer.

Die UID-Antragstellung ist nicht notwendigerweise sofort erforderlich, sondern nur wenn innergemeinschaftliche Lieferungen abzusehen sind. Dienststellen, die ständige Geschäftsbeziehungen entsprechender Art haben, wird empfohlen, die UID sofort zu beantragen. Die UID kann aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt angefordert werden.

Die UID-Zuweisung wird durch das Finanzamt für Körperschaften mittels Bescheid erfolgen.

Die aufgrund der dem ausländischen Lieferanten bekanngegebenen UID erfolgende innergemeinschaftliche Lieferung wird MWSt-frei (netto) fakturiert. Diese Lieferung ist in Österreich entsprechend den inländischen Mehrwertsteuersätzen zu versteuern; dabei handelt es sich um die zu entrichtende Erwerbsteuer. Die Dienststelle hat diese selbst zu berechnen. In das Ausland wird nur der Nettobetrag überwiesen.

Für die Verrechnung der Erwerbsteuer gilt folgendes:

1 Bei organisatorischen Einrichtungen des Bundes, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind

Die Erwerbsteuer ist eine voranschlagswirksame Ausgabe und auf dem dem Gebarungsvorgang zugrundeliegenden Konto zu verrechnen. Es ist somit grundsätzlich dasselbe VA-Konto wie bei der Zahlung in das Ausland anzusprechen, was bei Anlagen die Anschaffungskosten, mit denen sie auch in die Sachenaufschreibungen einzustellen sind (z.B. Inventargegenstand), entsprechend erhöht. Die Gegenverrechnung der voranschlags- wirksam gebuchten Erwerbsteuer hat auf folgende geldwirksame Bestandskonten (Durchlauferkonten) zu erfolgen:

3629 910 Erwerbsteuer - 10 %
3629 920 Erwerbsteuer - 20 %

Bei in Fremdwährung erfolgenden Zahlungen ist der Kassenwert auch für die Buchung der Erwerbsteuer heranzuziehen. Nachträgliche Spesen, Kursdifferenzen udgl. bleiben unberücksichtigt.

Der Monatssaldo der beiden Erwerbsteuerkonten ist im folgen- den Monat auf das Finanzamt-Verrechnungskonto 3630 900 umzubuchen, dessen Saldo bis zum 15. des nächsten Monats (d.i. somit der zweite Folgemonat) summarisch an das Finanzamt für Körperschaften (PS-Konto Nr. 5504.099) zu überweisen ist.

Bei der Überweisung sind die Steuernummer, die Abgabenart "Umsatzsteuer (U)", der Verrechnungsmonat (z.B. für Jänner 1995: 0195) und der Gesamtbetrag der im Verrechnungsmonat angefallenen Erwerbsteuer anzugeben.
Voranmeldung und Jahreserklärung richten sich nach den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen.

2 Bei organisatorischen Einrichtungen, die zum Vorsteuerabzug berechtig sind

Im wesentlichen entspricht die Vorgangsweise der vorgenannten mit der Maßgabe, daß die Erwerbsteuer keine voranschlagswirksame Ausgabe, sondern eine bestandswirksame, voranschlagsunwirksame ("durchlaufende") Ausgabe darstellt, die zu keiner Erhöhung der Anschaffungskosten führt; diese Ausgabe ist auf den entsprechenden Vorsteuer-Konten (2729 010, 2729 020) mit Gegenverrechnung auf den vorgenannten Erwerbsteuer-Konten zu verrechnen. Am Monatsende sind diese Konten auf das Finanzamt-Verrechnungskonto umzubuchen, wo sie sich hinsichtlich der Erwerbsteuer ausgleichen. An den sonst im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer erforderlichen Vorgangsweisen ändert sich dadurch nichts.

Voranmeldung und Jahreserklärung richten sich nach den einschlägigen abgaberechtlichen Bestimmungen. Dies gilt auch hinsichtlich der "Zusammengefaßten Meldung" über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und -bewegungen der Bundesdienststellen.

Das Österreichische Statistische Zentralamt wird eine gesonderte Verständigung herausgeben, um diese Meldungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen einzufordern.

Für allfällige Rückfragen zu diesem Rundschreiben stehen die ho. Bediensteten der Buchhaltung/Prüfstelle zur Verfügung.

Beilage

Wien, 16. Jänner 1995

Für den Bundesminister:
Hejtmanek

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen