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Zusammengefaßte Pflichtgegenstände - Gegenstandsbezeichnung im Zeugnisformular

Geschäftszahl: 28.235/101-III/4/96

Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ
Tel.: 53120-2365
Fax: 53120-2310

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Gegenstandsbezeichnung im Zeugnisformular bei zusammengefaßten Pflichtgegenständen
Geltung: unbefristet
angesprochener Personenkreis: Schulleiter aller Schularten
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 4 SchOG, § 2 Abs. 4 Zeugnisformularverordnung

Rundschreiben Nr. 6/1997 (BMBWF)

An alle Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)

An alle
Zentrallehranstalten

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde mit der Frage befaßt, ob die Tatsache, daß Pflichtgegenstände zusammengefaßt geführt werden, auch aus dem Zeugnisformular ersichtlich werden muß. Es wird daher festgestellt:

§ 6 Abs. 4 SchOG eröffnet einerseits die Möglichkeit, Teile von Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, gesondert zu führen und sieht andererseits die Zusammenfassung von Pflichtgegenständen vor. Konsequenterweise ist in diesem konträren Fall eine zusammengesetzte Gegenstandsbezeichnung im Zeugnisformular anzuführen (auch wenn dies in der Stundentafel selbst nicht zum Ausdruck kommt). Die Verpflichtung, zusammengefaßte Pflichtgegenständeauch als solche im Zeugnisformular auszuweisen, ergibt sich darüber hinaus aus § 2 Abs. 4 der Zeugnisformularverordnung, wonach die Pflichtgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan (nicht Stundentafel) anzuführen sind.

Wird also beispielsweise in der Unterstufe des Realgymnasiums der Pflichtgegenstand "zweite lebende Fremdsprache" geführt und werden daher die Pflichtgegenstände "Mathematik" und "Geometrisches Zeichnen" verbunden, so hat im Zeugnis (in der Schulnachricht) die Gegenstandsbezeichnung "Mathematik und Geometrisches Zeichnen" zu lauten.

Wien, 7. Jänner 1997

Für die Bundesministerin:

JISA

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht