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Maßnahmen für die Vollziehung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums ab 1. 1. 1995

GZ 466/39-III/C/94

Rundschreiben Nr. 130/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII,N
Sachgebiet : Personalwesen
Inhalt: Maßnahmen für die Vollziehung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums
ab 1. 1. 1995
Geltung: befristet

An alle Dienststellen

In der Anlage wird in Ablichtung der Mündliche Bericht des Bundesministers für Finanzen an den Ministerrat, betreffend die Erstellung des Bundesvoranschlages 1995 und Vorbereitung des Budgetprogrammes für die XIX. Gesetzgebungsperiode, der in der Sitzung des Ministerrates am 20.12.1994 zur Kenntnis genommen wurde, zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt.

Hiezu wird folgendes ergänzend bemerkt:

Zu Punkt 1.1.:

Das mit 1.1 .1995 vorerst bis zum Inkrafttreten des endgültigen Stellenplanes für das Jahr 1995 verfügte Verbot von Neuaufnahmen in den Bundesdienst bezieht sich auch auf die Aufnahme von Ersatzkräften. Alle von ha. erteilten Zustimmungen zur Nachbesetzung von Planstellen für eine Aufnahme ab 1. 1. 1995 sind daher gegenstandslos.
Neuaufnahmen in diesem Zeitraum können ausnahmsweise dann vorgenommen werden, wenn eine schriftliche Aufnahmezusage vor dem
21. Dezember dieses Jahres bereits ergangen ist.
Für diese Aufnahmen ist die Zustimmung des BKA schriftlich im Wege des ho. BM einzuholen, wobei der Umstand der schriftlichen, vor
dem 21 . Dezember 1994 ergangenen Aufnahmezusage nachzuweisen ist.

Zu Punkt 1.7.:
Hinsichtlich der Verminderung der Überstundenanordnung wird darauf hingewiesen, daß ab dem genannten Zeitpunkt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, für Vertragsbedienstete der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Schulaufsichtsbeamte und für mit Schulaufsichtsfunktionen betraute Lehrer sowie für Lehrer und Erzieher an Dienststellen, die keine Schulen oder Schülerheime sind, die Anordnung sowohl von fallweisen Überstunden als auch von dauernden Überstunden um 10% zu reduzieren und im Falle des Bestehens von Pauschalvergütungen der Überstunden eine entsprechende Verminderung (Neubemessung) derselben vorzunehmen ist. Hiebei ist aus verwaltungsökonomischen Gründen die neue dauernde Überstundenleistung jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden. Um bei der Anordnung von fallweisen Überstunden diese Reduktion vornehmen zu können, wird empfohlen, daß die zur Überstundenanordnung berechtigten Vorgesetzten von der bisher im Monatsdurchschnitt angeordneten Überstundenzahl ausgehen. Die Überschreitung des festgesetzten Höchstausmaßes der Überstundenleistung ist nur in besonderen Ausnahmefällen für einen eng begrenzten Zeitraum möglich.

Zusatz für die direkt dem ho. Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen:

Die Verminderung von Pauschalvergütungen wird von ha. wahrgenommen. Das gleiche gilt für die zu treffenden Maßnahmen zur Reduzierung von Journal- und Bereitschaftsdiensten. Die Ermächtigung der Dienststellenleiter zur Anordnung von Überstunden wird auf das Höchstausmaß von 9 Überstunden im Monat reduziert. Für die Bundesschullandheime und für die Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung wird die Ermächtigung zur Anordnung von Überstunden auf das Höchstausmaß von 36 Überstunden im Monat reduziert.

Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien):

Bezüglich der Reduzierung der Pauschalvergütungen der Überstunden sind die entsprechenden Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen über die Neubemessung des Überstundenpauschales nach vorangegangener schriftlicher Verständigung der Bediensteten, daß sie künftig monatlich entsprechend weniger Überstunden zu leisten haben, von do. zu erlassen. Auf die Bestimmung des § 15 Abs. 6 GG 1956 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Abschriften der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen sind anher vorzulegen. Die Reduktion der Überstunden gilt auch für dienstzugeteilte Landesbedienstete (Landeslehrer), wobei wegen der Neubemessung allfälliger Pauschalvergütungen für Überstunden das Einvernehmen mit dem zuständigen Amt der Landesregierung herzustellen ist.

Allfällige weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Aufwandes für Mehrdienstleistungen, wie die Reduzierung von Journal- und Bereitschaftsdiensten oder die Änderung oder Abschaffung verlängerter Dienstpläne, sind von do. zu treffen. Über die eingeleiteten oder getroffenen Maßnahmen ist im Sinne des letzten Absatzes des Punktes 1.7. bis 31.1.1995 anher zu berichten.

Die Ermächtigung zur Anordnung von Überstunden wird auf das Höchstausmaß von 36 Überstunden im Monat reduziert.

1 Beilage

Wien, 23. Dezember 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen