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Beaufsichtigung von Schülern, die nicht am Unterricht im Pflichtgegenstand Religion teilnehmen

GZ 712/13-III/15/94

Rundschreiben Nr. 105/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII/2, N
Sachgebiet: Lehrer- Personalwesen an AHS
Inhalt: Einrechnung gemäß § 9 Absatz 3 BLGV in die Lehrverpflichtung für die Beaufsichtigung von Schülern, die nicht am Unterricht im Pflichtgegenstand Religion teilnehmen

An alle Landesschulräte
und den Stadtschulrat für Wien

Das BMUK nimmt im Einvernehmen mit dem BMF in in Aussicht, Lehrern für die Beaufsichtigung von Schülern, die nicht am Unterricht im Pflichtgegenstand Religion teilnehmen, ab 1. Dezember 1994 für jede Aufsichtsstunde ab einer Mindestzahl von 10 Schülern in der 5. bis 8. Schulstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen 0,5 WE gem. § 9 Abs. 3 BLGV in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Werteinheiten müssen im jeweiligen Kontingent des Landesschulrates (Stadtschulrates) ihre Deckung finden Voraussetzungen für eine Einrechnung sind:

  1. Die Beaufsichtigung muß geboten sein (dies entscheidet der Schulleiter);
  2. Eine Beaufsichtigung ist in anderen Klassen nicht möglich (z.B. wegen Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl);
  3. Die Schüler können nicht anderweitig beschäftigt werden (z.B. in der Schulbibliothek),
  4. Die Schüler dürfen nicht während des Religionsunterrichtes in der Klasse verbleiben;
  5. Die Berücksichtigung der Aufsichtsstunden hat von vornherein im Stundenplan zu erfolgen.

Der Vorlage von Einzelanträgen an das Bundesministerium für Unterricht und Kunst wird entgegengesehen.

Wien, 2. Dezember 1994

Für den Bundesminister.
Holzmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen