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Richtlinien über die Haftung des Bundes als Verwahrer in Schulen

Zl. 10.011/78-III/5/94
Sachbearbeiterin:
Dr. Elsa Brunner
Tel.: 53120-2354

Rundschreiben Nr. 86/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Zivilrechtliche Angelegenheiten
Inhalt: Richtlinien über die Haftung des Bundes als Verwahrer in Schulen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: § 957 und § 964 ABGB

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An alle Direktionen der Bundesschulen

1. Die Bundesschulen werden ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Kriterien über Schadenersatzforderungen, die aus dem Rechtstitel eines Verwahrungsvertrages erhoben werden, dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden und die entsprechende Schadensvergütung anzuweisen.

2.1. Gemäß § 957 ABGB kommt ein Verwahrungsvertrag zustande, wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt. Dieser Vertrag setzt die in beiderseitigem Einverständnis erfolgte Hingabe und Übernahme der Sache in die Obsorge voraus. Eine solche Vereinbarung kann nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinn des § 863 ABGB auch stillschweigend zustandekommen.

2.2. Gemäß § 964 ABGB haftet der Verwahrer dem Hinterleger für den aus der schuldhaften Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall oder ein dem Zufall gleichzuhaltendes Verhalten Dritter.

2.3. Das Zustandekommen eines stillschweigenden Verwahrungsvertrages ist dann anzunehmen, wenn ortsübliche Gegenstände bei Einrichtungen eingebracht werden, die vom Schulerhalter zur Verwahrung unter seiner Aufsicht bereitgestellt werden.

2.4. Einrichtungen, die vom Schulerhalter zur Verwahrung von Gegenständen der Schüler unter seiner Aufsicht bereitgestellt werden, sind unter anderem Schulgarderoben, Turngarderoben, in bestimmten Fällen auch Klassenräume (z.B. wenn diese den Schülern zur Aufbewahrung von bestimmten Gegenständen ausdrücklich zur Verfügung gestellt werden).

2.5. Ein Verwahrungsvertrag kann nicht angenommen werden, wenn Gegenstände unter der Aufsicht der Schüler verbleiben und sich diese nicht von ihnen trennen müssen (z.B. in Klassen verwahrte Schultaschen) oder wenn es sich um für jedermann frei zugängliche Einrichtungen handelt (z.B. unversperrbare bzw. unbewachte Zentralgarderoben und Fahrradabstell- räume oder außerhalb des Schulgebäudes befindliche Fahr- radabstellplätze). Daher kommt eine Haftung des Schulerhalters in diesen Fällen aus dem Titel des Verwahrungsvertrages nicht in Betracht.

2.6. Ein Verwahrungsvertrag setzt die in beiderseitigem Einverständnis erfolgte Hingabe und Übernahme der Sache in die Obsorge voraus. Dieses Einverständnis kann bei einem stillschweigenden Verwahrungsvertrag naturgemäß nur die von Schülern üblicherweise eingebrachten Sachen umfassen. Für die betreffende Einrichtung untypische bzw. nicht übliche Sachen, wie z.B. Schmuckstücke, kostbare Uhren, Radios, Fotoapparate und ähnliche Geräte, ist kein Ersatz zu leisten. In Schulgarderoben werden daher zu den üblicherweise eingebrachten Sachen etwa Alltagskleidung, nicht aber andere Gegenstände wie z.B. Elektronenrechner, Schultaschen etc. zählen. In Turngarderoben sind darunter auch die Oberbekleidung sowie allenfalls auch Schultaschen und sonst von Schülern normalerweise im Schulbetrieb verwendete Gegenstände zu verstehen.

3.1. Der Schadensvorfall muß ehestmöglich einem Schulorgan gemeldet werden, um dieses in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen durchzuführen.

3.2. Die zuständigen Schulorgane haben alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Feststellung des behaupteten Schadensereignisses (Gegenstand und Hergang) und zur Sicherung der Beweise hiefür (z.B. Zeugenaussagen betreffend die behauptete Einbringung der Sache bzw. den Wert der Sache sowie Verdachtsgründe für einen Diebstahl etc.) zu ergreifen und schriftlich festzuhalten.

3.3. Es muß eine schriftliche, ausführliche Schadenersatzforderung mit genauer Beschreibung und Wertangabe (Anschaffungspreis und -zeitpunkt, Zeitwert) des geschädigten Gegenstandes und begründete Behauptung einer vom Bund zu vertretenden Schädigung im Rahmen der Verwahrerhaftung unter Anführung der Beweismittel vorliegen.

3.4. Im Falle des behaupteten Diebstahls ist eine an die Schule gerichtete vollinhaltliche Anzeigebestätigung der zuständigen Sicherheitsdienststelle vorzulegen. Hiezu wird bemerkt, daß eine allgemeine Anzeigebestätigung gebührenpflichtig wäre. Eine ausdrücklich nur an die Schule adressierte Bestätigung ist hingegen eine gebührenfreie Mitteilung.

3.5. Der gesetzliche Vertreter des Schülers hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß für den Fall der Anerkennung des Anspruches in Hinkunft aus dem gegenständlichen Schadensfall keine wie immer gearteten Ansprüche, aus welchem Titel auch immer, gegen die Republik Österreich erhoben werden.

4.1. Das Ergebnis der Schadensermittlung ist sodann rechtlich zu beurteilen. Hiebei ist insbesondere die Verantwortlichkeit beteiligter Personen an dem betreffenden Schadensfall zu prüfen und festzustellen.

4.2. Ergeben sich Zweifel über das rechtliche Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenersatzanspruches ist die Schulbehörde erster Instanz um gutächtliche Äußerung zu ersuchen.

4.3. Hinsichtlich der Höhe der Schadensvergütung ist der Zeitwert der Sache maßgeblich.

5. Die Schule hat die Schadensvergütung aus ihren Ausgabenhöchstbeträgen zu bedecken.

6.1. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Rundschreiben, wie z.B. "Schüler", "gesetzlicher Vertreter", umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen.

6.2. Dieses Rundschreiben tritt an die Stelle des bisherigen Rundschreibens Nr. 71, Zl. 10.011/2-30a/82 vom 11. Mai 1982.

6.3. Das Rundschreibens Nr. 17/1994, mit dem unter anderem Richtlinien für die Behandlung von Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung erlassen wurden, bleibt unberührt.

Wien, 5. September 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Brunner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Vergabe-, zivil/vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten