Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Berufspädagogische Akademien/ Erweiterungsprüfungen für Leibesübungen an Berufsschulen sowie an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen: Wiederverlautbarung

Außer Kraft getreten

GZ 10 150/32-33/94

Rundschreiben Nr. 85/94 (BMBWF)

Verteiler: VII, VIII, Berufspädagogische Akademien
Sachgebiet: Prüfungswesen an Berufspädagogischen Akademien; Prüfungsanforderungen für Erweiterungsprüfung aus Leibesübungen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: SchOG, Lehrplanverordnung der Berufspädagogischen Akademien

Der für die Durchführung der Erweiterungsprüfungen aus Leibesübungen an Berufsschulen sowie an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen geltende Erlaß vom 25. September 1991, GZ 10 150/18-33/91, wird hiemit unverändert wiederverlautbart:

Für die an den Berufspädagogischen Akademien abzulegenden Erweiterungsprüfungen für Leibesübungen an Berufsschulen sowie an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen werden nachstehende Bestimmungen über die Feststellung der körperlichen Eignung der Prüfungsbewerber sowie über die im Rahmen der praktischen Prüfung zu stellenden Anforderungen erlassen.

A. FESTSTELLUNG DER KÖRPERLICHEN EIGNUNG DER BEWERBER

Um auch in den praktischen Disziplinen das Ausbildungsziel der Vorbereitungslehrgänge zu erreichen, sollen grundsätzlich nur jene Bewerber in die Lehrgänge aufgenommen werden, die sowohl nach ihren Neigungen als auch durch ihre körperlichen Anlagen die Eignung besitzen, den Anforderungen des praktischen Teiles der Erweiterungsprüfung zu entsprechen.

Die Prüfungsbewerber sollen sich daher noch vor der Aufnahme in den betreffenden Vorbereitungslehrgang einer sportmotorischen Untersuchung (Fitnesstest) unterziehen und imstande sein, die im folgenden genannten praktischen Leistungen zu erbringen, wobei jedoch bei jedem Kandidaten auf die konkrete Leistungssituation sowie auf jene Umstände Bedacht zu nehmen ist, die das Erreichen des praktischen Ausbildungszieles jeweils gewährleistet erscheinen lassen. Ferner wird die Vornahme einer sportärztlichen Untersuchung empfohlen.

Außerdem haben alle Prüfungsbewerber vor der Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang praktische Kenntnisse in Erster Hilfe (erfolgreicher Abschluß eines einschlägigen Kurses im Mindestausmaß von 16 Stunden) nachzuweisen. Schließlich ist spätestens bis zum Beginn der Ausbildungswoche im Skilauf der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Begleitlehrer für Wintersportwochen (Skikursbegleitlehrer) und spätestens bis zum Beginn der Schwimmausbildung der Retterschein der Österreichischen Wasserrettung oder ein gleichwertiger Nachweis zu erbringen.

Schließlich sind vor Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang folgende praktische Leistungen nachzuweisen:

1. Boden- und Gerätturnen

1.1 Bodenturnen

Frauen und Männer:
Handstand, Sprungrolle

1.2 Gerätturnen

Frauen und Männer:
Hüftaufschwung und Hüftumschwung am Niederreck.

2. Leichtathletik

2.1 Weitsprung oder Hochsprung

Frauen und Männer:
Beim Weitsprung 20 cm weniger als Prüfungslimit, beim Hochsprung 10 cm weniger

2.2 Kugelstoßen

Frauen und Männer:
50 cm weniger als Prüfungslimit

3. Schwimmen

100 m Freistil mit Startsprung

Frauen:
bis 35 Jahre 2 min 10 sec
ab 35 Jahren 2 min 20 sec

Männer:
bis 35 Jahre 2 min
ab 35 Jahren2 min 10 sec

B. LEISTUNGSANFORDERUNGEN FÜR DEN PRAKTISCHEN TEIL DER ERWEITERUNGSPRÜFUNG

Die praktischen Leistungsnachweise der Erweiterungsprüfung sind in Form von Teilprüfungen zu erbringen, die auch im Zusammenhang mit den lehrplanmäßig stattfindenden Vorbereitungslehrgängen abgehalten werden können. Mit den Teilprüfungen können auch die Vorprüfungen aus Fachdidaktik verbunden werden.

Im übrigen wird auf die einschlägigen Bestimmungen (insbesondere §§ 24, 32, 39, 47 sowie Anlage II) der Lehramtsprüfungsvorschrift für die Berufspädagogischen Akademien, MVBl. Nr. 143/1985 in der jeweils geltenden Fassung, hingewiesen.

Im einzelnen sind folgende Leistungen zu erbringen, wobei für jeden der vorgeschriebenen oder gewählten Teile eine positive Beurteilung erforderlich ist und bei allen Disziplinen des Bodenturnens und des Gerätturnens auch die notwendige Fertigkeit im Sichern und Helfen nachgewiesen werden muß:

1. Boden- und Gerätturnen

1.1 Bodenturnen

Frauen und Männer:
Zwei mindestens dreiteilige Übungsverbindungen, die folgende Pflichtteile enthalten müssen: Rolle vorwärts, Rolle rückwärts, Sprungrolle, Kopfstand, Rad, Handstütz- überschlag oder Kippe.
Anstelle der Bodenübungen können die in der folgenden Z. 1.2.1 genannten Übungen am Niederreck oder - in Verbindung mit den Übungen am Kasten (Z. 1.2.3) - jene am Niederbarren bzw. Stufenbarren (Z. 1.2.2) gewählt werden.

1.2 Gerätturnen

1.2.1 Niederreck

Frauen:
Zwei mindestens vierteilige Übungsverbindungen, die folgende Pflichtteile enthalten müssen: Hüftaufschwung oder Felgaufschwung, Hüftumschwung oder Felgumschwung, Knieumschwung oder Sitzumschwung; zwei der vier Abgänge: Hocke, Hockwende, Flanke, Unterschwung.

Männer:
Zwei oder drei mindestens dreiteilige Übungsverbindungen, die folgende Pflichtteile enthalten müssen: Hüftaufschwung, Knieaufschwung, Kippe, Hüftumschwung, Sitzumschwung oder Knieumschwung, Unterschwung, Hockwende oder Flanke oder Kehre oder Hocke.

1.2.2 Niederbarren bzw. Stufenbarren

Stufenbarren (Frauen):
Zwei mindestens vierteilige Übungsverbindungen, die folgende Pflichtteile enthalten müssen: Hüftaufschwung oder Felgaufschwung, Hüftumschwung oder Felgumschwung, Knieumschwung oder Sitzumschwung, Hohe Wende, Unterschwung.

Niederbarren (Männer):
Drei mindestens dreiteilige Übungsverbindungen, die folgende Pflichtteile enthalten müssen: Kippe, Rolle, Oberarmstand oder Schulterstand, Fechterflanke, Wende, Kehre; zwei der drei Abgänge: Einwenden, Einspreizen, Hüftaufschwung aus dem Innenseitstand.

1.2.3 Kasten

Frauen:
Kasten 105 cm hoch: Hocke oder Grätsche, Hockwende oder Flanke oder Kehre, jeweils über Kasten quer

Männer:
Kasten 120 cm hoch: Hocke oder Grätsche über Kasten lang und quer, Flanke oder Wende oder Kehre über Kasten quer.

2. Leichtathletik

Frauen: bis 32 Jahre 32 bis 40 Jahre ab 40 Jahren
60 m 9,6 sec 10,7 sec 11,2 sec
100 m 15,5 sec 17,0 sec 18,5 sec
Hochsprung 1,10 m 1,05 m 0,95 m
Weitsprung 3,75 m 3,25 m 3,10 m
Schlagballwurf 32 m 27 m 25 m
oder Kugelstoß (4 kg) 6,74 m 6,25 m 5,70 m
2000 m 11 min 30 sec 14 min 16 min
Männer: bis 32 Jahre 32 bis 40 Jahre ab 40 Jahren
60 m 8,2 sec 8,5 sec 9,3 sec
100 m 13,0 sec 13,5 sec 14,4 sec
Hochsprung 1,40 m 1,35 m 1,20 m
Weitsprung 5,00 m 4,60 m 4,30 m
Kugelstoß (7,25 kg) 8,25 m 7,75 m 7,00 m
5000 m 24 min 26 min 28 min

Bei den Laufdisziplinen kann zwischen den Distanzen 100 m und 60 m, bei den Sprüngen zwischen Hochsprung und Weitsprung gewählt werden.

3. Schwimmarten und Schwimmlagen

3.1 Demonstration von Schwimmarten

Frauen und Männer:
Demonstration im Brustschwimmen, Kraulschwimmen und Rückenkraulschwimmen über je 25 m ohne Zeitlimit.

3.2 Zeitschwimmen

100 m in einer der oben unter Z . 3.1 angeführten Schwimmarten

Frauen:
bis 35 Jahre 2 min
ab 35 Jahren 2 min 10 sec

Männer:
bis 35 Jahre 1 min 50 sec
ab 35 Jahren 2 min

3.3 Wasserspringen

Frauen und Männer:
1 m-Brett: Kopfsprung, Drehsprung
3 m-Brett: Kopfsprung

4. Spiele

Frauen und Männer:
Beherrschen der wesentlichen Technikelemente ( z.B. Ballannahme, Ballabgabe, Wurf, Schlag) der im Vorbereitungslehrgang durchgenommenen Spiele sowie Grundkenntnisse über deren Spielregeln, Spielführung und taktische Grundkonzepte.

5. Skilauf

Frauen und Männer:
Beherrschen der in der Begleitlehrerausbildung erlernten Bewegungsmechanismen auch unter erschwerten Bedingungen in Feinform; Fehlerdemonstration.
Demonstration der grundlegenden Schwungformen (Techniken) für den Jugend-Skirennlauf.
Führung von Skikursgruppen im alpinen Gelände unter besonderer Beachtung der Sicherheitsbedingungen.

6. Gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst; Volks- und Gemeinschaftstänze

Lehrerinnen und Lehrer an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen:
Gestalten einer gymnastisch-tänzerischen Einzelübung mit vorgeschriebenem Thema und mit Handgerät.
Beherrschen eines Volks- oder Gemeinschaftstanzes nach Wahl im Dreivierteltakt oder im Viervierteltakt.

Wien, 12. August 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Brezovich

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten