Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Dienst- und Naturalwohnungen. Berücksichtigung und Einbehaltung der Wohungsvergütung in BIG-Objekten

GZ 466/30-III/C/94

Verteiler: VII
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienst- und Naturalwohnungen
Einbehaltung der Wohungsvergütung in BIG-Objekten Rechtsgrundlage: §§ 24a und b Gehaltsgesetz 1956
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 74/1994 (BMBWF)

an alle Landesschulräte ( SSR für Wien)

Bei jenen Bundesgebäuden (Schulen), an denen der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) das Fruchtgenußrecht einräumt wurde bzw. noch eingeräumt wird, ist der Bund Mieter und hat das jeweilige Nutzerressort an die BIG Mietzinse zu leisten.

Das bedeutet, daß bei jenen Dienst- und Naturalwohnungen, die sich in solchen BIG-Objekten befinden, die Grundvergütung, allenfalls das Benützungsentgelt für Garagen- oder Kfz-Abstellplätze, sowie die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nicht mehr zugunsten der BGV-Dienststellen, sondern zugunsten des ho. Ressorts vom Bezug der Wohnungsbenützer einbehalten werden müssen. Für diese nunmehr zugunsten des ho. Ressorts einzubehaltenden Kostenkomponenten ist beim entsprechenden VA-Ansatz die VA-Post "8241 200" zu verwenden. Für die Nullstellung dieser bisher zulasten der BGV- Dienststellen bei der VA-Post "8241 100" verrechneten Kosten ist das Einvernehmen mit den BGV-Dienststellen herzustellen.

Für jene Objekte, die bereits an die BIG übertragen wurden, hat die Umstellung der Abrechnung mit sofortiger Wirkung zu erfolgen, für jene Objekte, die der BIG noch übertragen werden, mit dem Zeitpunkt der Übertragung.

Um gefällige Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 5. August 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen