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Ausser Kraft getreten

Nachbesetzung freier Planstellen durch Neuaufnahme - Zustimmungsverfahren

Außer Kraft getreten

GZ 466/25-III/C/94

Rundschreiben Nr. 73/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Nachbesetzung freier Planstellen durch Neuaufnahme – Zustimmungsverfahren
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine zusammenfassende, aktualisierte Neufassung der ho. Rundschreiben

  1. Nr. 208/1985, GZ 466/3-III/6/86, vom 17.1.1986,
  2. Nr. 219/1985, GZ 466/6-6/85, vom 19.2.1985,
  3. Nr. 207/1986, GZ 466/2-III/6/86, vom 17.1.1986
  4. Nr. 298/1986, GZ 466/27-III/11/86, vom 11.11.1986,
  5. Nr. 299/1986, GZ 466/28-III/11/86, vom 11.11.1986,
  6. Nr. 154/1987, GZ 466/2-III/11/87, vom 20.1.1987,
  7. Nr. 155/1987, GZ 466/3-III/11/87, vom 20.1.1987,
  8. Nr. 201/1989, GZ 466/12-III/D/89 vom 14.9.1989,
  9. Nr. 202/1989, GZ 466/13-III/D/89, vom 14.9.1989, sowie
  10. Nr. 159/1990, GZ 466/2-III/D/1990, vom 21.2.1990,

vorgenommen *) :

1. Die Nachbesetzung einer freiwerdenden oder freigewordenen Planstelle durch Neuaufnahme ist derzeit grundsätzlich an die Zustimmung des Bundeskanzlers gebunden. Für den ho. Ressortbereich wurde seitens des Bundeskanzlers in nachstehenden Fällen die generelle Ermächtigung zur Nachbesetzung von Planstellen erteilt:

Bei der Besetzung von Planstellen, die im Stellenplan des jeweiligen Kalenderjahres neu geschaffen wurden und in diesem Kalenderjahr erstmalig besetzt werden, wobei Planstellenumwandlungen innerhalb eines Planstellenbereiches oder Planstellenübertragungen aus einem Planstellenbereich in einen anderen Planstellenbereich des BMUK nicht als Neuschaffung im Sinne der obigen Ausführungen gelten

  • Bei der Aufnahme von Ersatzkräften gemäß dem Allgemeinen Teil des Stellenplanes
  • Bei Ersatzkräften, die in weiterer Folge auf den Dauerarbeitsplatz übernommen werden
  • Bei Saisonbeschäftigten
  • Bei Teilzeitbeschäftigten und Schulwarten für alle Schulbereiche
  • Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Beschäftigungsausmaß zehn Wochenstunden nicht überschreitet, für alle anderen Planstellenbereiche
  • Bei Bediensteten des handwerklichen Dienstes (Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II) für den Planstellenbereich "1241 Bundesschullandheime und Schulsportveranstaltungen"
  • Bei Haus- und Küchenpersonal am Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sowie für die Planstellenbereiche "1276 Konvikte und Schülerheime (Allgemeinbildende)" und " 1286 Konvikte, Internate und Schülerheime (Berufsbildende)"
  • Bei Haus- und Küchenpersonal sowie Reinigungskräften für alle Schulbereiche.

2. Ungeachtet der dem ho. Bundesministerium erteilten generellen Ermächtigung ist im Sinne einer sparsamen Planstellenbewirtschaftung für die Nachbesetzung jeder freiwerdenden Planstelle mit Ausnahme der Aufnahme von Saisonbeschäftigten sowie von Ersatzkräften vorher die Zustimmung des ho. Bundesministeriums einzuholen. Der Nachbesetzungsantrag kann sofort nach Kenntnis über das Freiwerden der Planstelle gestellt werden. Das tatsächliche Freiwerden der Planstelle muß nicht abgewartet werden.

Für die Einholung der Nachbesetzungsgenehmigung ist ausschließlich das in diesem Rundschreiben als Beilage 1 als Muster angeschlossene Formular 2 A zu verwenden, das bei der österreichischen Staatsdruckerei unter der Lager-Nr. 248 bezogen werden kann. Das Formular ist von den Dienststellen nur auf der Rückseite auszufüllen, die Vorderseite wird vom ha. Bundesministerium ausgefüllt.

Hiebei ist folgendes zu beachten:

a) Bei Punkt 1.2 ist sowohl die Dienststelle wie auch die Organisationseinheit anzugeben (z.B. Bundesgymnasium Wien 19, Sekretariat; oder Stadtschulrat für Wien, Abt.

b) Bei Punkt 1.4 sind nur die Planstellen der Organisationseinheit (z.B.: Sekretariat; oder Abt. II) und nicht der gesamten Dienststelle anzuführen.

Im Falle der Nachbesetzung einer Planstelle eines Schulwartes oder des Schulwartehilfspersonals ist neben der Anzahl der vorhandenen Planstellen der Organisationseinheit auch die Quadratmeteranzahl der täglich zu reinigenden Gesamtfläche und allenfalls der Anteil, der auf Fremdreinigung durch Firmen entfällt, anzuführen. Bei der Nachbesetzung der Planstelle einer Sekretärin oder Schreibkraft im Sekretariat einer Schule ist auch die Klassenanzahl und bei Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten darüber hinaus die Anzahl der Fachrichtungen anzugeben.

Das ausgefüllte Formular ist nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes in dreifacher Ausfertigung mit einem Vorlageschreiben (Beilage 2) so rechtzeitig anher zu übermitteln, daß von ha. sofort die allenfalls erforderliche Zustimmung des BKA eingeholt werden kann. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß eine Nachbesetzung der freien Planstelle ausnahmslos erst nach erteilter Zustimmung erfolgen kann. Stellenbewerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen.

Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die von ha. erteilte Zustimmung zur Nachbesetzung der Planstelle nicht den hierauf von do. zu stellenden Einstellungsantrag, in dem auf die ho. Zustimmung Bezug zu nehmen ist, ersetzt.

Zusatz für die Landesschulräte (SSR für Wien):

Der vorgenannte Einstellungsantrag ist für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen I/d, I/e, und II/p 3 bis II/p 5 nicht erforderlich, jedoch ist über die durchgeführte Personalaufnahme ein Einstellungsbericht vorzulegen, in dem auf die ho. Zustimmung zur Nachbesetzung der Planstelle Bezug zu nehmen ist.

Die Einhaltung der vorstehenden Maßnahmen wird im Wege des PIS kontrolliert.

Hiemit treten die in Absatz 1 genannten ho. Rundschreiben außer Kraft.

2 Beilagen

Wien, 5. August 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

*) Die zitierten Rundschreiben sind wie folgt ergangen:
- Z 2, 9, 10...an alle Dienststellen,
- Z 1, 4, 7....an alle Dienststellen (ausgenommen die LSRe sowie den SSR f. Wien),
- Z 3, 5, 6, 8 an alle LSRe (SSR für Wien).

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen