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Praktikum für die Eignung im Bundesdienst (Eignungsausbildung)

GZ 466/26-III/C/94

Rundschreiben Nr. 67/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Praktikum für die Eignung im Bundesdienst
(Eignungsausbildung)
Rechtsgrundlage: §§ 2 b bis 2 d VBG 1948,
Eignungsausbildungsverordnung, BGBl.Nr. 604/1986
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine zusammenfassende, aktualisierte Neufassung der ho. Rundschreiben
Nr. 257/1986, GZ 466/15-III/11/86, vom 30.6.1986,
Nr. 284/1986, GZ 466/21-III/11/86, vom 19.9.1986,
Nr. 352/1986, GZ 466/29-III/11/86, vom 18.11.1986,
Nr. 195/1987, GZ 466/13-III/11/87, vom 23.7.1987, sowie
Nr. 196/1989, GZ 466/11-III/D/89, vom 1.9.1989,
betreffend Praktikum für die Eignung im Bundesdienst (Eignungsausbildung), vorgenommen:

Das Praktikum für die Eignung im Bundesdienst (Eignungausbildung) ist durch eine Richtlinie des Bundeskanzleramtes geregelt (siehe Beilage).

Hiezu wird ergänzend folgendes festgelegt:

Zu Punkt 1.3.

Das Ausbildungskontingent für die nachgeordneten Dienststellen des Ressorts wird von der Gruppe III/C des BMUK zentral verwaltet.

Anträge auf Zulassung zur Eignungsausbildung (im folgenden als EA bezeichnet) sind jeweils bis längstens Ende Juli anher zu richten, wobei anzugeben ist, ob die EA für Maturanten oder für Schreibkräfte erfolgen soll. Vor Übermittlung der Anträge ist vorher unbedingt telefonisch anzufragen (OKontr. Elisabeth STADLER, Tel.Nr. 53120-3281), ob ein entsprechender freier Ausbildungsplatz des Gehobenen bzw. Mittleren Dienstes vorhanden ist. Die Landesschulräte (SSR für Wien) werden ersucht, in den Zulassungsanträgen unbedingt anzugeben, an welcher Dienststelle ihres Amtsbereiches die EA absolviert werden soll.

Die Zulassung der Bewerber*) erfolgt durch das ho. Bundesministerium.

Zu Punkt 3.1.1:

Im Hinblick darauf, daß vorzeitig freigewordene Ausbildungsplätze noch bis spätestens 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres nachbesetzt werden können, bestehen keine Bedenken, daß in Einzelfällen nach Maßgabe noch freier Ausbildungsplätze bis zu diesem Zeitpunkt Anträge auf Zulassung zur EA vorgelegt werden.

Zu Punkt 3.3:

Die Durchführung der während der EA vorgesehenen Ausbildungskurse erfolgt an der Verwaltungsakademie des Bundes. Die Zuteilung zum Ausbildungskurs erfolgt für alle Dienststellen von ha.

Zu Punkt 3.5:

Vor Aufnahme eines Absolventen der EA in ein Bundesdienstverhältnis ist unbedingt mit Formular 2A die Genehmigung zur Nachbesetzung der freien Planstelle ha. zu beantragen. In diesem Antrag ist darauf hinzuweisen, daß die Planstelle mit einem Absolventen der EA nachbesetzt werden soll.

Zu Punkt 3.6:

Die Erfolgskontrolle am Ende der sechsmonatigen Ausbildung (siehe Punkt 3.4) hat durch den jeweiligen Leiter der Dienststelle, an die der Teilnehmer zugewiesen wurde, zu erfolgen.

Zu Punkt 3.7:

Das Merkblatt über die EA (Ausbildungsordnung, Anlage 1) wird bei den dem ho. Bundesministerien direkt nachgeordneten Dienststellen von ha. ausgefüllt und zusammen mit der Zulassung an die Dienststellen zur nachweislichen Ausfolgung übermittelt. Die Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit (Anlage 2) ist hingegen von allen Dienststellen selbst aufzulegen, auszufüllen und an die Teilnehmer an der EA nachweislich auszufolgen.

Zu Punkt 3.8:

Die Bestätigung über die Teilnahme an der EA (Anlage 3) ist von allen Dienststellen selbst aufzulegen, auszufüllen und den Teilnehmern auszufolgen. Auf die Notwendigkeit der Vergebührung wird hingewiesen.

Zu Punkt 6:

Die Anweisung des Ausbildungsbeitrages bzw. der Reisegebühren erfolgt durch den jeweiligen Landesschulrat bzw. bei den unmittelbar dem ho. Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen von ha. Die letztgenannten Dienststellen, denen Teilnehmer an der EA zugewiesen werden, haben daher den Antritt der EA, deren allfällige Unterbrechung, Verhinderung des Teilnehmers wegen Unfall oder Krankheit sowie ungerechtfertigtes Fernbleiben von der EA und das Ende der EA umgehend anher zu melden.

Von den Landesschulräten (SSR für Wien) ist der Antritt (Nichtantritt) der EA sowie deren Beendigung umgehend anher

Hiemit treten die in Absatz 1 genannten ho. Rundschreiben außer Kraft.

Beilage
Richtlinie des BKA ,
GZ 922.539/5-II/2/89

Wien, 21. Oktober 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch


*) zur einfacheren Lesbarkeit wird bei personenbezogenen Begriffen nur die männliche Form verwendet

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen