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Haushaltszulage - zeitgerechte Meldung

GZ 466/8-III/C/94

Rundschreiben Nr. 65/1994 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Haushaltszulage - zeitgerechte Meldung Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 6 sowie § 6 Abs. 4 und 5 GG 1956, §§ 16 und 17 VBG 1948
Geltung: Unbefristet

An
alle Dienststellen
mit Ausnahme der Landesschulräte
(Stadtchulrat für Wien)

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird nachstehend eine aktualisierte Neufassung des ho. Rundschreibens Nr. 24/1975, Zl. 803.587-Pers./75, vom 10. März 1975, betreffend Haushaltszulage - zeitgerechte Meldung, übermittelt:

Der genauen Einhaltung der hinsichtlich der Haushaltszulage bestehenden Meldepflichten kommt zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Weiterbezuges dieser Zulage besondere Bedeutung zu. Dadurch können aber auch die bei Nichtmeldung oder nicht rechtzeitiger Meldung von Tatsachen, die Anspruch auf Haushaltszulage begründen, entstehenden finanziellen Verluste der Bediensteten hintangehalten werden.

Zur Vermeidung von Bezugsübergenüssen bzw. finanziellen Nachteilen wird daher darauf hingewiesen, daß gemäß § 5 Absatz 6 des Gehaltsgesetzes 1956, der gem. § 16 im Zusammenhalt mit § 17 Vertragsbedienstetengesetz 1948 auch auf Vertragsbedienstete Anwendung findet, jede(r) Beamtin (Beamte) verpflichtet ist, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie(er) aber nachweist, von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt zu haben, binnen einem Monat nach Kenntnis ihrer(seiner) Dienstbehörde zu melden hat.

Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Beamte (die Beamtin), dessen(deren) Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Dienstbehörde melden muß, ob und wodurch bei diesem Kind die Voraussetzung für einen Anspruch auf den Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage über das 18. Lebensjahr hinaus bzw., wenn kein Anspruch auf den Steigerungsbetrag mehr gegeben ist, ein Anspruch auf den erhöhten Grundbetrag der Haushaltszulage besteht.

Wird die Meldung von Tatsachen, die für den Anfall oder die Erhöhung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung derselben nach der zwingenden Bestimmung des § 6 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Eine Nachsicht von den genannten Folgen der Fristversäumung ist nicht möglich.

Wird hingegen die Meldung von Tatsachen, die für den Wegfall oder die Verminderung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, nicht rechtzeitig erstattet und entsteht hiedurch ein Übergenuß an Bezügen, so muß dieser von dem (der) Beamten (Beamtin), sei es im Aufrechnungswege oder direkt, hereingebracht werden. Die Inausgabebelassung eines solchen Übergenusses wegen Empfanges im guten Glauben kann in solchen Fällen nicht Platz greifen, da der Übergenuß durch eine vom Beamten (von der Beamtin) zu verantwortende Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstanden ist.

Im Interesse der Bediensteten sind daher die entsprechenden Meldungen sobald als möglich anher vorzulegen.

Zur Einhaltung der Meldefrist genügt es jedoch, daß die betreffende Meldung innerhalb der Meldefrist bei der Dienststelle abgegeben wird. Die Dienststelle hat diese Meldung unverzüglich anher weiterzuleiten. Können etwaige zur Begründung des Anspruches auf den Steigerungsbetrag der Haushaltszulage erforderliche Belege (z.B. Schulbesuchsbestätigung, Inskriptionsbestätigung, Nachweis über die Höhe einer Lehrlingsentschädigung, Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst) nicht gleichzeitig mit der Meldung vorgelegt werden, so ist ein Hinweis in der Meldung, daß die erforderlichen Unterlagen sobald als möglich nachgereicht werden, für die Wahrung des Anspruches auf Haushaltszulage ausreichend.

Zur Feststellung der Höhe des Grundbetrages der Haushaltszulage im Falle des Wegfalles des letzten Steigerungsbetrages bzw. bei Neueinstellung eines(r) verheirateten Bediensteten, der(die) keinen Anspruch auf Steigerungsbetrag besitzt, bzw. bei Verehelichung, soferne kein Anspruch auf den Steigerungsbetrag besteht, wird im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise ersucht, eine Erklärung folgenden Inhaltes vorzulegen:

"Ich erkläre, daß mein Ehegatte keine Einkünfte von mindestens der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) einschließlich der auf einen Kalendermonat entfallenden Teile von Sonderzahlungen und sonstigen nicht regelmäßig allmonatlich bezogenen Einkünfte bezieht. Ich werde alle Änderungen in den Einkünften meines Ehegatten, die für die Höhe des Grundbetrages der Haushaltszulage von Belang sind, binnen einem Monat der Dienstbehörde melden."

Sollte das monatliche Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) übersteigen und wird kein Anspruch auf den Steigerungsbetrag geltend gemacht, ist keine Erklärung abzugeben.

Es wird ersucht, alle Bediensteten nachweislich vom Inhalt dieses Rundschreibens, das auch für Bundeslehrer gilt, in Kenntnis zu setzen.

Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte Rundschreiben außer Kraft.

Wien, 8. Juli 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen