Dienst- und Naturalwohnungen; Festsetzung des HeizkostenpauschalesGZ 466/24-III/C/94 Rundschreiben Nr. 62/1994 (BMBWF) Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Dienst- und Naturalwohnungen; Festsetzung des Heizkostenpauschales Rechtsgrundlage: § 24b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 Geltung: Unbefristet An alle Dienststellen Bei gemischtgenutzten Gebäuden, in denen die auf die einzelnen Dienst- und Naturalwohnungen und sonstigen Räumlichkeiten entfallenden Anteile der Kosten einer Sammelheizung nur mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand festgestellt werden können, ist je Heizperiode für jeden Quadratmeter Nutzfläche aller mit Heizkörpern ausgestatteten Räume ein Heizkostenpauschale festzusetzen. Hiebei ist von einzelnen Dienststellen so vorgegangen worden, daß über Wunsch der Wohnungsbenützer in einzelnen Räumen der Wohnungen (z.B. Schlafzimmer) die Wärmezufuhr zu den dort befindlichen Heizkörpern abgesperrt wurde und diese plombiert wurden. Dadurch wurden diese Räume bei der Festsetzung des Heizkostenpauschales nicht berücksichtigt. Anläßlich eines Einschauberichtes des Rechnungshofes wurde von diesem diese Vorgangsweise als unzulässig festgestellt, da für die Wohnungsbenützer durch Offenlassen der Türen zu jenen Räumen, in denen die Heizkörper plombiert wurden, die Möglichkeit besteht, diese Räume mitzubeheizen und dadurch keine Verminderung der Wärmezufuhr eintritt. Somit werden alle Dienststellen ersucht, bezüglich der in ihrem Bereich gelegene Dienst- und Naturalwohnungen, auf die der vorgenannte Sachverhalt zutrifft, umgehend die erforderliche Veranlassung zu treffen, daß die Wärmezufuhr zu bisher abgesperrten Heizkörpern wiederhergestellt wird und die Plomben von diesen entfernt werden. Sodann sind unverzüglich die entsprechenden Unterlagen für die Neufestsetzung der Heizungskosten (Formular 14a bzw. 14b einfach) unter Angabe des Datums, ab dem die Wärmezufuhr wieder ermöglicht wurde, vorzulegen. Auch in Zukunft ist darauf zu achten, daß in den Unterlagen zur Ermittlung des Heizkostenpauschales alle Räume, die baulicherseits über einen Heizkörper verfügen, unabhängig von dessen Benutzung berücksichtigt werden. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer. Wien, 24. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. LiebschDownloadsRundschreiben Nr. 62/1994Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen