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Einbehaltung von Übergenüssen bei Beamten und Vertragsbediensteten

GZ 466/23-III/C/94

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Einbehaltung von Übergenüssen bei Beamten und Vertragsbediensteten
Rechtsgrundlage: § 13a GG 1956 sowie §§ 1431 und 1435 ABGB
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 61/1994 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird in der Folge der mit ho. Rundschreiben Nr. 177/1990, GZ 466/8- III/D/90, vom 27.4.1990, zur Kenntnis gebrachte Text des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom 1.3.1990, GZ 921.420/1- II/A/1/90, betreffend Einbehaltung von Übergenüssen bei Beamten und Vertragsbediensteten, zur neuerlichen Kenntnisnahme mitgeteilt:

Um zu vermeiden, daß im Rahmen einer Einbehaltung eines Übergenusses gemäß § 13a GG 1956 bzw. §§ 1431 und 1435 ABGB ein übermäßig großer Anteil des Bruttobezuges eines Bediensteten in Anspruch genommen wird, übermittelt das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Darstellung der Vorgangsweise, die in Hinkunft im Falle der Einbehaltung eines Übergenusses durch das Datenfernverarbeitungsverfahren der Bundesbesoldung bei Beamten und Vertragsbediensteten vorgesehen ist:

  1. Der Einbehaltung ist der Bruttomonatsbezug bzw. das Bruttomonatsentgelt eines solchen Monates zugrundezulegen, in dem keine Sonderzahlung gebührt.
  2. Im Verfahren der automatisierten Bundesbesoldung wird bei der Ermittlung eines oder mehrerer Übergenüsse die Rate in der Höhe von jeweils 5 v.H. des Bruttobezuges festgelegt und die Ursache der Überbezahlung, die Höhe der Bundesforderung ins- gesamt und auch der Rückzahlungsrate sowie der Beginn der Rückzahlung dem Bediensteten im Postwege per Adresse der Dienststelle mitgeteilt.
  3. Diese Verständigung im Postweg erfolgt auch dann, wenn die Dienstbehörde bereits von sich aus auf der Ausfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, der zu einer Überbezahlung geführt hat, eine entsprechende Rate festgelegt hat.

Gleichzeitig werden im Dialogverkehr den Buchhaltungen via Datenendgerät unmittelbar im Anschluß an die den Übergenuß auslösenden Eingabedaten die oben angeführten Werte und der Hinweis, ob die Höhe der jeweils aktuellen Raten 20 v.H. des Bruttobezuges übersteigt, angeschrieben.

Die Zahlungs- und Übertragungsstelle ist aufgrund der Vorschrift über die Dateneingabe VDE TZ 23.1 verpflichtet, diese Mitteilung umgehend im Wege der Verrechnungsstelle Besoldung der Dienstbehörde zu übergeben. Die Dienstbehörde hat nun ihrerseits den Bediensteten umgehend davon in Kenntnis zu setzen, daß die aktuelle Ratensumme 20 v.H. des jeweiligen Bruttobezuges übersteigt. Die Dienstbehörde hat ferner den Bediensteten zu verständigen, wenn eine 20 v.H. des Bruttobezuges bereits übersteigende Ratensumme weiter ansteigt. Der Bedienstete hat jedenfalls die Möglichkeit, die Dienstbehörde um Auskunft über Ursache und Höhe eines bzw. mehrerer Übergenüsse zu ersuchen. Hiebei steht ihm auch die Möglichkeit offen, sich gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG an die Personalvertretung zu wenden.

Der Dienstbehörde wird empfohlen, darauf hinzuweisen, daß der Bedienstete einen Feststellungsbescheid über die Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses verlangen kann. Bei diesem Verfahren steht gemäß § 9 Abs. 1 lit. m PVG der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zu.

Die Dienstbehörde kann nun in der Folge die im Verfahren fest- gesetzte Ratenhöhe belassen, andernfalls kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Herabsetzung der Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate wegen schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse des Bediensteten.
  • Erhöhung der monatlichen Rückzahlungsrate, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisses des Bediensteten dies angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Hereinbringung der Forderung des Bundes sonst nicht gewährleistet wäre (z.B. wegen der baldigen Beendigung des Dienstverhältnisses).

Mehr als 20 v.H. des Bruttomonatsbezuges werden zur Tilgung von Übergenüssen nur dann einbehalten, wenn eine besondere Anordnung der Dienstbehörde vorliegt.

Änderungen der Ratenhöhe (auch Nullstellung) sind durch eine entsprechende Eingabe zu veranlassen. Die Dienstbehörde hat - abweichend von der automatischen Verständigung im Falle der 5 v.H.-Rate - den Bediensteten von solchen Änderungen zu benachrichtigen.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.
Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte ho. Rundschreiben außer Kraft.

Wien, 24. Juni 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen