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Fahrtkostenzuschuß - Ermäßigungsausweis

GZ 466/18-III/C/94

Rundschreiben Nr. 60/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Fahrtkostenzuschuß - Ermäßigungsausweis
Rechtsgrundlage: § 20 b Abs. 5 GG 1956, § 22 Abs. 1 VBG 1948
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine aktualisierte Neufassung des ho. Rundschreibens Nr. 228/1983, GZ 466/4-6/83, vom 3.3.1983, betreffend Fahrtkostenzuschuß, vorgenommen:

Im Sinne des § 20 b Absatz 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis der Österreichischen Bundesbahnen, sofern der(die) Beamte(Beamtin) Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt. Diese Bestimmung gilt gemäß § 22 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 sinngemäß auch für die Vertragsbediensteten.

Hiebei ist folgendes zu beachten:

Sowohl für den Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ermäßigungsausweis an sich wie auch für die Bestimmung des Zeitpunktes der Auszahlung ist die Geltendmachung des Ersatzes durch die(den) Bedienstete(n) nach § 20 b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 erforderlich. Der Ersatz der Kosten für den Ermäßigungsausweis ist für jedes Kalenderjahr neu geltend zu machen.

Der Anspruch auf Kostenersatz besteht - wie beim Fahrtkostenzuschuß - unabhängig davon, ob tatsächlich der Ermäßigungsausweis erworben wird.

Laut § 20 b Absatz 5 des Gehaltsgesetzes 1956 besteht gegenüber dem Bund als Dienstgeber Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ermäßigungsausweis. Es ist daher unerheblich, ob ein(e) Bedienstete(r) allenfalls schon in einem früheren Dienstverhältnis, das nicht zum Bund bestanden hat, die Kosten für den Ermäßigungsausweis bereits erhalten hat. Bestand das frühere Dienstverhältnis jedoch zum Bund und wird im selben Jahr ein neues Bundesdienstverhältnis begründet bzw. bei jeder Versetzung oder Übernahme in einen anderen Ressortbereich, kann ein nochmaliger Ersatz der Kosten für den Ermäßigungsausweis nicht mehr erfolgen.

Endet das Dienstverhältnis im Jahr der Geltendmachung des Ersatzes der Kosten des Ermäßigungsausweises vor dem Zeitpunkt, ab dem der Ersatz gebührt, besteht kein Anspruch auf Ersatz (z.B. : Geltendmachung im Februar, Ende des Dienstverhältnisses im März).

Ruht der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß in jenem Monat, in dem der Ersatz der Kosten des Ermäßigungsausweises zu leisten ist (z.B. wegen Krankheit), besteht kein Anspruch auf Ersatz. In diesem Falle empfiehlt es sich für die(den) Bedienstete(n), den Anspruch auf Ersatz neuerlich geltend zu machen.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte Rundschreiben außer Kraft.

Wien, 24. Juni 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen