Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Schneesäuberung und Streuung von Gehsteigen gemäß § 93 StVO 1960 – Bereitschaftsentschädigung

GZ 466/11-III/C/94

Rundschreiben Nr. 59/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Schneesäuberung und Streuung von Gehsteigen gemäß § 93 StVO 1960 – Bereitschaftsentschädigung
Rechtsgrundlage: § 93 Abs. 1 StVO 1960, § 17 b Abs. 2 GG 1956 sowie § 22 Abs. 1 VBG 1948
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine zusammenfassende aktualisierte Neufassung der ho. Rundschreiben Nr. 159/1991, GZ 711/1-III/D/91, vom 22.1.1991, sowie Nr. 151/1992, GZ 711/15-III/D/91, vom 14.1.1992, betreffend Schneesäuberung und Streuung von Gehsteigen gemäß § 93 StVO 1960 - Bereitschaftsentschädigung, vorgenommen:

Gemäß § 93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

An Schulen bzw. an den anderen Dienststellen des ho. Ressortbereichs sind mit diesen Aufgaben - soferne nicht anderwärtig hiefür Vorsorge getroffen ist (Firmen oder Gemeinden) - die Schulwarte (Schulwartehilfspersonal) bzw. sonstige Bedienstete betraut und gehören diese Aufgaben zu ihren Dienstpflichten.

Fallen die genannten Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit an, müssen hiefür Überstunden angeordnet werden. Besonders in den Wintermonaten ergibt sich bei Schneefall oder Glatteis für den erwähnten Bedienstetenkreis die Notwendigkeit außerhalb der Dienstzeit bzw. an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen jederzeit bereit zu sein, im Bedarfsfall die Schneeräumung bzw. Glatteisstreuung durchzuführen.

Den in Frage kommenden Bediensteten ist daher anzuordnen, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtende Umstände (Schneefall, Glatteis) ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Die Anordnung dieser Bereitschaft kann nicht zentral erfolgen, da Schneefall bzw. Glatteis in der Regel regional auftritt. Das bedeutet, daß nur bei zu erwartendem Schneefall bzw. bei zu erwartendem Glatteis der/die Dienststellenleiter/in (in Schulen der/die Direktor/in bzw. dessen/deren Vertreter/in) als zuständige(r) Gebäudeverwalter(in) die Bereitschaft anzuordnen hat.

Für diese Bereitschaft sind grundsätzlich jene Bedienstete heranzuziehen, die wegen der Betreuung der Liegenschaft eine Dienstwohnung zugewiesen erhielten. Sollte an der Dienststelle keine solche Dienstwohnung vorhanden sein, sind jene Bediensteten zu betrauen, die der Dienststelle am nächsten wohnen. Diesbezüglich sind Dienstpläne so zu gestalten, daß die jeweils für die Bereitschaft eingeteilten Bediensteten den "Schlußdienst" (spätestes Dienstende) haben.

Im Hinblick darauf, daß die Schneeräumung bzw. Glatteisbestreuung nur bis 22 Uhr zu erfolgen hat, wird die Bereitschaft um 22 Uhr zu enden haben. Eine generelle Festlegung des Beginnes der Bereitschaft am Morgen kann jedoch nicht erfolgen, weil hier auf die Größe der zu reinigenden Fläche bzw. auf die Entfernung Wohnung - Dienststelle Rücksicht zu nehmen ist, wobei die benötigte Wegzeit nicht in die Bereitschaft einzurechnen ist. Um den Abzug der Wegzeit bei der Berechnung der Bereitschaftsentschädigung zu vereinfachen, hat die Bereitschaft 30 Minuten vor dem tatsächlichen Einsatz (Dienstleistung) zu enden und 30 Minuten nach einem Einsatz wieder zu beginnen. Der tatsächliche Diensteinsatz zählt nicht zur Bereitschaft, sondern stellt eine Überstundenleistung dar.

Hinsichtlich der Dauer der Bereitschaft ist davon auszugehen, daß diese an Tagen, an denen Dienstbetrieb herrscht, nach Dienstschluß bis 22 Uhr dauert und am Morgen jeweils so zu beginnen hat, daß ab 6 Uhr die Gehsteige geräumt bzw. bestreut sind und mit Dienstbeginn endet. An Tagen, an denen kein Dienstbetrieb herrscht, beginnt die Bereitschaft am Morgen wie an Tagen mit Dienstbetrieb und endet um 22 Uhr. Bezüglich der Häufigkeit von Beobachtungen während der Bereitschaft ist davon auszugehen, daß von den Bediensteten in der Regel eine stündliche Wetterbeobachtung durchzuführen ist, um rechtzeitig mit der Schneeräumung bzw. Glatteisbestreuung beginnen zu können.

Mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen wird gem. § 17 b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 die angeordnete Bereitschaftsdienstleistung im Einzelfall pro Bereitschaftsstunde mit monatlich 0,8 v.T. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im nachhinein abgegolten.

Hiefür ist der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag 11.9 (Einzelanweisung; Belegart KNI) oder 12.9 (Sammelanweisung; Belegart GNI), Schlüssel 1407, zu verwenden und in die entsprechenden Wertfelder - mit zwei Dezimalstellen - die Anzahl der abzugeltenden Bereitschaftsstunden einzutragen. In allen drei Konto- spalten ist das Konto 5650/959 einzusetzen.

Die Zuordnung der sich ergebenden Zuschläge zu den Freibeträgen nach § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 wird verfahrensmäßig entsprechend der Positionierung der jeweils abzugeltenden Bereitschaftsstunden vorgenommen.

Für den Amtsbereich der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) hat die Abrechnung und Anweisung der Bereitschaftsentschädigung durch diese Dienststellen zu erfolgen. Bei den dem ho. Bundesministerium unmittelbar unterstehenden Dienststellen sind die ZVA zur Abrechnung und Anweisung anher vorzulegen.

Abschließend wird noch einmal darauf hingewiesen, daß die Bereitschaftsentschädigung nur für jene Zeiten gebührt, an denen weder Normaldienst noch Überstunden zu leisten sind.

Hiemit treten die in Abs. 1 genannten Rundschreiben außer Kraft.

Wien, 24. Juni 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen