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Ausser Kraft getreten

Zeiten nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz 1969; Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 PG 1965

Außer Kraft getreten

GZ 466/10-III/C/94

Rundschreiben Nr. 55/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Zeiten nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz 1969; Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 PG 1965,
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 des AMFG 1969, § 53 Abs. 2 PG 1965
Geltung: unbefristet

An alle
Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird in der Folge der mit ho. Rundschreiben Nr. 172/1987, GZ 466/8- III/11/87, vom 25.6.1987, zur Kenntnis gebrachte Text des Rundschreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 31.3.1987, Zl. 57 5000/2-VI/5/87, betreffend "Zeiten nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz 1969; Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 PG 1965" zur neuerlichen Kenntnisnahme und weiteren Beachtung mitgeteilt:

"Nach § 19 Absatz 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes 1969 (AMFG 1969), BGBl.Nr. 31/1969, werden unter anderem Beihilfen gewährt, um
a) die berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf zu erleichtern,
b) eine Ein-, Um- oder Nachschulung oder eine unter lit. a nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern.

Diese so geförderten Tätigkeiten werden nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt. Hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit als Ruhegenußvordienstzeiten stellt sich daher die Frage, ob sie unter den Begriff des "Berufsausbildungsverhältnisses" nach § 53 Absatz 2 lit. k und l des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) zu subsumieren sind. Mangels einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Einschränkung wird von diesem Begriff nicht nur die rechtlich geregelte Berufsausbildung, sondern schlechthin jede berufliche (berufsorientierte) Ausbildung erfaßt.

Daher sind auch die im § 19 Absatz 1 lit. a und b AMFG 1969 aufgezählten Tätigkeiten als Berufsausbildung im Sinne des § 53 Absatz 2 lit. k und 1 PG 1965 anzusehen und die Zeiten, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt wurden, als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen (je nachdem, ob sie bei einem öffentlich-rechtlichen oder einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegt wurden, nach lit. k oder l).

Aus den nämlichen Gründen ist auch die Zeit der in den §§ 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Eignungsausbildung nach § 53 Absatz 2 lit. k PG 1965 als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen."

Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte ho. Rundschreiben außer Kraft.

Wien, 16. Juni 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen