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Vorlage von Personalunterlagen; aktualisierte Wiederverlautbarung des einschl. Rundschreibens

GZ 466/6-III/C/94

Vorlage von Personalunterlagen;
aktualisierte Wiederverlautbarung des
einschl. Rundschreibens

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Vorlage von Personalunterlagen;
Rechtsgrundlage: BDG 1979 und VBG 1948
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 51/1994 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine aktualisierte Neufassung des ho. RS Nr. 39/81, GZ 466/1-6/81, vom 12.5.1981, betreffend Auflassung der Standesausweise und Vorlage von Personalunterlagen, vorgenommen:
Bei Neueinstellung ist ein Bewerbungsbogen vorzulegen. Der Erhebungsbogen für den Vorrückungsstichtag ist in dreifacher Ausfertigung anher zu übermitteln. Die Rückmittlung des vom (von der) Bediensteten unterfertigten Dienstvertrages bzw. Nachtrages zum Dienstvertrag ist nicht erforderlich. Die Unterschrift des(r) Bediensteten ist auf dem für die Dienststelle vorgesehenen Exemplar des Dienstvertrages bzw. Nachtrages zum Dienstvertrag einzuholen und dieses zu den do. Akten zu nehmen.
Dem Bewerbungsbogen sind bei der erstmaligen Aufnahme anzuschließen:
a) im Original
1) Kontoerklärung
2) Familienbeihilfenkarte
3) Bescheinigung über Verurteilungen (Strafregisterbescheinigung; soferne noch nicht vorhanden, ist diese umgehend nachzureichen)
b) in von do. zu beglaubigender Kopie
1) Versicherungskarte
2) Geburtsurkunde
3) Staatsbürgerschaftsnachweis
4) Meldezettel (auch für Kinder)
5) Heiratsurkunde
6) Geburtsurkunde der Kinder
7) Abschlußzeugnisse mittlerer und höherer Schulen
8) Nachweis über den Abschluß des Universitätsstudiums (einschließlich des Doktoratsstudiums)
9) Nachweis über Berufsausbildung
Bei neuerlicher Einstellung als Saison- oder Ersatzkraft ist eine Erklärung des(r) Bediensteten vorzulegen, daß sich in dessen (deren) persönlichen Verhältnissen seit der Beendigung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses und der nunmehrigen Aufnahme keine Änderungen ergeben haben.
Die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. für die Bemessung der Haushaltszulage erforderlichen Nachweise (in Kopie) sind anzuschließen.
Bezüglich der Haushaltszulage wird bemerkt, daß jede(r) Bedienstete die Erklärung, daß der Ehegatte keinen Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft bzw. daß keine andere Person einen Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat, abzugeben hat.
Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte Rundschreiben mit dem Hinweis außer Kraft, daß die in diesem Rundschreiben festgelegte Verpflichtung zur Führung des Urlaubs- und Krankheitsblattes und der Meldung jedes Krankenstandes weiterhin aufrecht bleibt.

Wien, 8. Juni 1994
Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen