Vorlage von Personalunterlagen; aktualisierte Wiederverlautbarung des einschl. RundschreibensGZ 466/6-III/C/94 Vorlage von Personalunterlagen; aktualisierte Wiederverlautbarung des einschl. Rundschreibens Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Vorlage von Personalunterlagen; Rechtsgrundlage: BDG 1979 und VBG 1948 Geltung: Unbefristet Rundschreiben Nr. 51/1994 (BMBWF) An alle Dienststellen Im Zuge der Wiederverlautbarung von Rundschreiben wird eine aktualisierte Neufassung des ho. RS Nr. 39/81, GZ 466/1-6/81, vom 12.5.1981, betreffend Auflassung der Standesausweise und Vorlage von Personalunterlagen, vorgenommen: Bei Neueinstellung ist ein Bewerbungsbogen vorzulegen. Der Erhebungsbogen für den Vorrückungsstichtag ist in dreifacher Ausfertigung anher zu übermitteln. Die Rückmittlung des vom (von der) Bediensteten unterfertigten Dienstvertrages bzw. Nachtrages zum Dienstvertrag ist nicht erforderlich. Die Unterschrift des(r) Bediensteten ist auf dem für die Dienststelle vorgesehenen Exemplar des Dienstvertrages bzw. Nachtrages zum Dienstvertrag einzuholen und dieses zu den do. Akten zu nehmen. Dem Bewerbungsbogen sind bei der erstmaligen Aufnahme anzuschließen: a) im Original 1) Kontoerklärung 2) Familienbeihilfenkarte 3) Bescheinigung über Verurteilungen (Strafregisterbescheinigung; soferne noch nicht vorhanden, ist diese umgehend nachzureichen) b) in von do. zu beglaubigender Kopie 1) Versicherungskarte 2) Geburtsurkunde 3) Staatsbürgerschaftsnachweis 4) Meldezettel (auch für Kinder) 5) Heiratsurkunde 6) Geburtsurkunde der Kinder 7) Abschlußzeugnisse mittlerer und höherer Schulen 8) Nachweis über den Abschluß des Universitätsstudiums (einschließlich des Doktoratsstudiums) 9) Nachweis über Berufsausbildung Bei neuerlicher Einstellung als Saison- oder Ersatzkraft ist eine Erklärung des(r) Bediensteten vorzulegen, daß sich in dessen (deren) persönlichen Verhältnissen seit der Beendigung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses und der nunmehrigen Aufnahme keine Änderungen ergeben haben. Die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. für die Bemessung der Haushaltszulage erforderlichen Nachweise (in Kopie) sind anzuschließen. Bezüglich der Haushaltszulage wird bemerkt, daß jede(r) Bedienstete die Erklärung, daß der Ehegatte keinen Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft bzw. daß keine andere Person einen Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat, abzugeben hat. Hiemit tritt das in Absatz 1 genannte Rundschreiben mit dem Hinweis außer Kraft, daß die in diesem Rundschreiben festgelegte Verpflichtung zur Führung des Urlaubs- und Krankheitsblattes und der Meldung jedes Krankenstandes weiterhin aufrecht bleibt. Wien, 8. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.:DownloadsRundschreiben Nr. 51/1994Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 52/1994 GZ 466/4-III/C/94 Dienstausweise für Bundesbedienstete; aktualisierte Wiederverlautbarung der einschl. Rundschreiben Nr. 47/1994 GZ 715/6-III/14/94 Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Erzieher und Erzieherinnen aufgrund des Bundesgesetzes BGBl.Nr.350/1982 Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen