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Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Erzieher und Erzieherinnen aufgrund des Bundesgesetzes BGBl.Nr.350/1982

GZ 715/6-III/14/94

Rundschreiben Nr. 47/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Erzieher und Erzieherinnen
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien),
und Direktionen der Zentrallehranstalten

Zu den einzelnen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1982, BGBl.Nr. 350/1982, wird folgendes eröffnet:

1. Zu § 10 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965:

1.1. Zu Absatz 1:

Unter "Beschäftigungsstunde" ist eine volle Stunde (á 60 Minuten) zu verstehen.
Unter "gleichartigen Anstalten" im Sinne dieser Bestimmung sind z.B. die Blinden- und Gehörloseninstitute, die Lehrhaushalte mit angeschlossenem Internat, Internate der Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, Bundeskonvikte usw. zu verstehen.

1.2. Zu Absatz 2:

1.2.1. Alle mit dienstplanmäßiger Regelmäßigkeit auch im mehrwöchigen Durchschnitt anfallenden Sonntagsdienste sind mit 0,75 Werteinheiten pro Monatswochenstunde auf die Lehrverpflichtung anzurechnen oder zu vergüten.
Alle unregelmäßig anfallenden Sonn- und Feiertagsdienste (z.B. Fronleichnam, Christi-Himmelfahrt) sind ebenfalls mit 0,75 Werteinheiten pro Stunde, jedoch als Einzelmehrdienstleistung, zu vergüten.

1.2.2. Hinsichtlich des Samstagsdienstes wird festgestellt, daß nur jene Zeiten im Dienstplan zu berücksichtigen sind, die bis zur Abreise der Zöglinge wöchentlich anfallen (Früh- und Mittagsdienst). Sofern der weitere Erzieherdienst bis zum Beginn des Nachtdienstes wenigstens einmal pro Monat anfällt, kann auch dies auf die Dienstverpflichtung angerechnet werden.
Ergibt sich die Notwendigkeit anläßlich eines Heimwochenendes der Zöglinge Erzieherdienste in größerem Umfang einzurichten, so sind diese von der Direktion anzuordnen und gesondert - als Mehrdienstleistungen - einzeln abzugelten.

1.2.3. Soferne alle Zöglinge einer Erziehergruppe stundenplanmäßigen Unterricht am Nachmittag besuchen, ist diese Zeit vom Dienstplan des betreffenden Erziehers bzw. der betreffenden Erzieherin auszunehmen.

1.2.4. Wird ein Erzieher oder eine Erzieherin an einem schulfreien Tag (sohin ausgenommen Sonn- und gesetzlicher Feiertag) zur Dienstleistung - sei es auf Grund des Dienstplanes oder zusätzlich - herangezogen, so ist dieser Dienst je Beschäftigungsstunde mit 0,85 v.H. gemäß § 61 Absatz 5 des Gehaltsgesetzes 1956 gesondert zu vergüten.
Die Beaufsichtigung von Zöglingen an für sie schulfreien Samstagen stellt allerdings keinen Erzieherdienst an einem schul- freien Tag für den Erzieher dar. Dies deshalb, da die Beaufsichtigung dieser Zöglinge (im Rahmen einer feststehenden Gruppe) an jedem Samstag zu erfolgen hat, somit eine dienstplanmäßige Vorsorge getroffen werden kann und muß. Die von diesen Erziehern und Erzieherinnen an diesen Samstagen geleisteten Dienste sind sohin als Beschäftigungsstunden im Ausmaß des § 10 Absatz 1 BLVG 1965 auf die Dienstverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.

1.3. Zu Absatz 3:

Wird ein Erzieher oder eine Erzieherin im Rahmen der Diensteinteilung wöchentlich zu zwei Nachtdiensten herangezogen, so ist ihm (ihr) im Hinblick auf § 60 a Absatz 3 Ziffer 1 des Gehaltsgesetzes 1956 dieser zweite Dienst lediglich im Ausmaß von 1,125 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen bzw. zu vergüten.

1.4. Zu Absatz 4:

Diese Nachtdienste sind gemäß § 60 a Absatz 9 des Gehaltsgesetzes 1956 durch die Erzieherzulage nicht abgegolten, daher in jedem Fall auf die Lehrverpflichtung anzurechnen oder gesondert zu vergüten.

1.5. Zu Absatz 6:

Diese Regelung betrifft den sogenannten Hauptdienst, der während der Zeit der stundenplanmäßigen Abwesenheit der Zöglinge während des Vormittagsunterrichtes eingerichtet werden kann.
Die Anrechnung bzw. Vergütung des Hauptdienstes ist in Abweichung von den Absätzen 1 bis 5 des § 10 des BLVG je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten zu berücksichtigen.

1.6. Zu Absatz 7:

Bei Erstellung des Dienstplanes wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß für Lehrer-Erzieher bzw. Lehrer-Erzieherinnen auch eine unterrichtliche Verwendung vorgesehen wird.

1.7. Zu Absatz 9:

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen "Tagesschulheim", "offener Studiersaal" und "ähnliche Einrichtungen" wird auf die Durchführungsbestimmungen zu § 10 des BG über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr. 244/1965, verwiesen.

2. Zu § 60 a des Gehaltsgesetzes 1956:

2.1. Die Erzieherzulage ist zwar Bezugsbestandteil. Wird jedoch ein insgesamt teilbeschäftigter Vertragslehrer bzw. Vertragslehrerin (Erzieher bzw. Erzieherin) zum vollen bzw. halben Erzieherdienst eingesetzt, so gebührt jedenfalls die volle bzw. halbe Erzieherzulage ungekürzt.

2.1.1. Für den Anfall der vollen oder der halben Erzieherzulage ist zu beachten, daß hierfür alle im Gesetz in Werteinheiten ausgedrückten Erziehertätigkeiten inklusive die Nachtdienste (daher auch jene, die der Erzieherzulage zugrunde gelegt werden) anzurechnen sind.
Dies soll an Hand eines Beispieles veranschaulicht werden:
Wenn ein Lehrer-Erzieher auf Grund des § 60 a Absatz 1 Ziffer 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ohne die unwägbaren Nebenleistungen brutto 15 Werteinheiten an Erziehertätigkeit erreicht, so ist für den Anfall der vollen Erzieherzulage erforderlich, daß er netto 11,625 Werteinheiten an Erzieherdiensten erbringen muß. Dies deshalb, da eineinhalb Nachtdienste mit 3,375 Werteinheiten zu bewerten sind. Diese Summe von der Bruttoverpflichtung von 15 Werteinheiten abgezogen, ergibt 11,625 Werteinheiten.
Für den Anfall der halben Erzieherzulage bedeutet dies, daß - ausgehend von der Bruttoverpflichtung von 7,5 Werteinheiten an Erziehertätigkeit - netto 5,812 Werteinheiten zu erbringen sind.

2.1.2. Für die Frage, ob der betreffende Lehrer bzw. die betreffende Lehrerin insgesamt als vollbeschäftigt oder teilbeschäftigt gilt, sind für die Erziehertätigkeit nur jene Zeiten heranzuziehen, die von der Erzieherzulage nicht abgegolten sind. Dies würde unter Fortführung des unter Punkt 2.1.1. angeführten Beispieles bedeuten:
Wird ein Lehrer mit 15 Werteinheiten im Erzieherdienst verwendet, so gebührt ihm die volle Erzieherzulage. Auf die Gesamtdienstzeit werden aber in diesem Fall lediglich 11,625 Werteinheiten anzurechnen sein, da die Differenz von 3,375 Werteinheiten (= eineinhalb Nachtdienste pro Woche) ohnehin bereits durch die volle Erzieherzulage abgegolten wird. Wird nun dieser Lehrer überdies mit sechs Werteinheiten im Unterricht verwendet, so ergibt sich eine Gesamtdienstverpflichtung von 17,625 Werteinheiten. Dem Lehrer gebührt daher lediglich der diesem Gesamtbeschäftigungsausmaß entsprechende Monatsbezug (Entgelt) und die volle Erzieherzulage.

2.2. Für Lehrer und Lehrerinnen, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung als Erzieher bzw. als Erzieherin eingesetzt werden, ist das Ausmaß der Erzieherzulage in den Absätzen 1 bzw. 5 des Gehaltsgesetzes geregelt. Absatz 10 des Gehaltsgesetzes sieht überdies vor, in welchen Fällen überhaupt keine Erzieherzulage gebührt.

Diese Regelung gilt gemäß § 41 Absatz 2 des Vertragsbediensteten- gesetzes 1948 auch für Vertragslehrer und Vertragslehrerinnen, sei es, daß sie ausschließlich, sei es, daß sie neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit auch als Erzieher bzw. als Erzieherin verwendet werden.
Einem ernannten Lehrer und einer ernannten Lehrerin, der bzw. die ausschließlich als Erzieher bzw. als Erzieherin verwendet wird, gebührt, soweit nicht das Ausmaß des § 60 a Absatz 10 des Gehaltsgesetzes unterschritten wird, jedenfalls die volle Erzieherzulage. Da eine ausschließlich im Erzieherdienst verwendete Lehrperson als Halb-Erzieher bzw. als Halb-Erzieherin jedenfalls nicht vollbeschäftigt sein kann, ist der Anfall der halben Erzieherzulage in diesem Fall ausgeschlossen.

2.3. Gebührt einem Lehrer (Erzieher) bzw. einer Lehrerin (Erzieherin) gemäß § 60 a Absatz 10 des Gehaltsgesetzes keine Erzieherzulage, so können die von dieser Lehrperson gemäß § 60 a Absatz 3 Ziffer 2 des Gehaltsgesetzes erbrachten Dienstleistungen, die ansonsten durch die Erzieherzulage abgegolten werden würden, nicht honoriert werden.
Hingegen sind allfällige Nachtdienste gesondert abzugelten.

2.4. Für den Einsatz im Rahmen der Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen gebührt keine Erzieherzulage.

2.5. Unter dem Begriff "sonstige Dienstleistungen" im Sinne des Absatzes 3 Ziffer 2 sind all jene Dienstleistungen zu verstehen, die dem Erzieher bzw. der Erzieherin neben den im § 10 Absatz 1 bis 6, 9 und 10 des BLVG 1965 taxativ angeführten Agenden obliegen, wie z.B. die bisher als unwägbare Nebenleistungen bezeichneten Tätigkeiten, die Erzieherbesprechungen, die Teilnahme an Konferenzen und Sprechtagen.

2.6. Um für eine Lehrperson, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung als Erzieher bzw. Erzieherin eingesetzt ist, einen Anspruch auf die halbe Erzieherzulage zu begründen, ist eine Verwendung mit mindestens 7,5 Wochenstunden erforderlich.

2.7. Die Gebührlichkeit der Erzieherzulage stellt auf die regelmäßige Erbringung der Dienstleistungen ab. Absatz 8 des Gehaltsgesetzes sieht nun für den Nachtdienst, der durch die Erzieherzulage abgegolten werden soll, eine Modifizierung dahingehend vor, daß dem Erfordernis der "Regelmäßigkeit" auch dann entsprochen wird, wenn der Nachtdienst zwar nicht tatsächlich jede Woche, wohl aber in einem mehrwöchigen, z.B. zweiwöchigen, Durchschnitt zu erbringen ist.
Ein zusätzlicher dienstplanmäßig vorgesehener Nachtdienst, der sohin von der Erzieherzulage nicht umfaßt ist, ist auf die Lehrverpflichtung anzurechnen bzw. gesondert zu vergüten.

Dies soll an Hand folgender Beispiele veranschaulicht werden:

Beispiel 1:
Jede Woche zwei Nachtdienste.
a) Gebührt die volle Erzieherzulage, so sind gemäß § 60 a Absatz 3 des Gehaltsgesetzes 1,5 Nachtdienste je Woche abgegolten. Die restlichen 0,5 Nachtdienste je Woche sind auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
b) Gebührt die halbe Erzieherzulage, so sind gemäß § 60 a Absatz 5 des Gehaltsgesetzes 0,75 Nachtdienste je Woche abgegolten. Die restlichen 1,25 Nachtdienste je Woche sind auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

Beispiel 2:
Erste Woche: 2 Nachtdienste (Mo/Di, Do/Fr),
Zweite Woche: 1 Nachtdienst (Mi/Do)
und so im selben Rhythmus weiter.
Das sind 1,5 Nachtdienste je Woche.

a) Gebührt die volle Erzieherzulage, so sind gemäß § 60 a Absatz 3 Gehaltsgesetz 1,5 Nachtdienste je Woche abgegolten. Von den Nachtdiensten kann nichts mehr auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.
b) Gebührt die halbe Erzieherzulage, so sind gemäß § 60 a Absatz 5 Gehaltsgesetz 0,75 Nachtdienste je Woche abgegolten. Die restlichen 0,75 Nachtdienste je Woche sind auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

2.8. Für Lehrpersonen, die ausschließlich als Erzieher bzw. Erzieherinnen verwendet werden, sind gemäß Absatz 11 des Gehaltsgesetzes bei Ermittlung der Zulagenstufe auch jene Verwendungszeiten zu berücksichtigen, in welchen sie Anspruch auf volle oder halbe Erzieherzulage gehabt hätten.
Bei der Ermittlung der Zulagenstufe sind auch die Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder eines Beschäftigungsverbotes (Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979) zu berücksichtigen, soweit diese Zeiten vom Erzieher dienst umschlossen sind.

2.9. Als Stammanstalt gilt die Dienststelle eines Planstellenbereiches, für den der Vertragslehrer bzw. die Vertragslehrerin (Erzieher bzw. Erzieherin) aufgenommen wurde. Ist die Stammanstalt das Schülerheim oder die Schule, mit der das Schülerheim organisch verbunden ist, bedarf die ausschließliche Verwendung im Unterricht an einer anderen Schule unter gleichzeitiger Beendigung der Erziehertätigkeit einer Versetzungsverfügung.

3. Zu § 61 des Gehaltsgesetzes 1956:

3.1. Bei Supplierungen im Erzieherdienst ist auf Grund des Absatzes 6 die Vergütung nach Absatz 5 bereits ab dem ersten Tag der Vertretung (sofern eine volle Vertretung vorliegt) zu bezahlen bzw. die dauernde Mehrdienstleistung der vertretenen Person einzustellen. Bei einer bloß stundenweisen Vertretung im Erzieherdienst erfolgt daher keine Vergütung.
Hingegen ist eine Supplierung für ausschließlich nach § 10 Absatz 9 des BLVG 1965 verwendete Lehrer und Lehrerinnen erst ab dem vierten Tage der Vertretung zu bezahlen.

3.2. Unter Mehrdienstleistungen, die unvorhergesehen einmalig, jedoch nicht zu Vertretungszwecken anfallen, sind insbesondere die Begleitung eines Zöglings in ein Spital, die Teilnahme an Theater- oder Konzertbesuchen sowie die Teilnahme an Sportveranstaltungen zu verstehen, insoweit diese Dienstleistungen über die von der Lehrperson (Erzieher bzw. Erzieherin) dienstplanmäßig vorgesehenen Dienstleistungen hinausgehen.
Ergibt sich die Notwendigeit, einen Erzieher bzw. eine Erzieherin über den dienstplanmäßig festgelegten Tagdienst hinaus zu verwenden (z.B. Begleitung anläßlich des Besuches von Theater, Konzert oder Tanzschule), so sind diese angeordneten Beschäftigungsstunden gemäß § 61 Absatz 8 des Gehaltsgesetzes zu vergüten. In diesem Zusammenhang wird jedoch festgestellt, daß generell ein Nebeneinander von Tag- und Nachtdienst nicht bestehen kann.
Da der Nachtdienst im Gesetz mit neun Stunden und der Beginn des Nachtdienstes mit neun Stunden vor dem Wecken festgelegt ist, schließt zum gleichen Zeitpunkt - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - der Tagdienst. Dies bedeutet nicht, daß deshalb für alle Schüler mit diesem Zeitpunkt auch die Nachtruhe beginnt.

3.3. Wird ein an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit verhinderter Lehrer-Erzieher bzw. Lehrer-Erzieherin vertreten, so ist ihm (ihr) die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen in jedem Fall erst nach einer länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauernden Dienstverhinderung einzustellen.
Dem Vertreter bzw. der Vertreterin gebührt jedoch - im Falle der Vertretung im Erzieherdienst - bereits ab dem ersten Tage der Vertretung die Vergütung nach § 61 Absatz 5 des Gehaltsgesetzes.

4. Allgemeine Bemerkungen:

4.1. Für jede Erziehungsgruppe sollen nach Möglichkeit nur zwei Erzieher bzw. Erzieherinnen vorgesehen werden.

4.2. Je mehr Dienste regelmäßig (d.h. wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich) anfallen, desto mehr Stunden können in das Gesamtbeschäftigungsausmaß angerechnet werden, desto mehr dauernde Mehrdienstleistungen und desto weniger Einzelanordnungen zu zusätzlichen Dienstleistungen (Samstagsdienst, Sonntagsdienst, Nachtdienst) sind erforderlich.
Bei der Erstellung des Dienstplanes wolle darauf Bedacht genommen werden.
Sofern Samstags- bzw. Sonntagsdienste in den Dienstplan aufgenommen werden, sohin regelmäßig anfallen und in die Dienstverpflichtung der Lehrer bzw. Lehrerin (Erzieher bzw. Erzieherin) aufzunehmen sind, wird die Regelmäßigkeit dadurch begründet, daß diese Dienste in der ersten, zweiten, dritten bzw. vierten Woche in jedem Monat anfallen. Sofern in einem Monat ein fünfter Samstags- bzw. Sonntagsdienst anfällt, ist dieser jedenfalls gesondert anzuordnen und abzugelten. Die Einbeziehung in den Dienstplan
bringt es mit sich, daß die Abgeltung jedenfalls zu erfolgen hat, auch wenn der Samstags- bzw. Sonntagsdienst in die Weihnachts-, Semester- oder Osterferien fällt.
4.3. Anläßlich der Handhabung der Vorschriften des BLVG 1965 ist bei der Bewertung der einzelnen Tätigkeiten streng zu unterscheiden, ob es sich um Zeiten handelt, die auf die dauernde Lehrverpflichtung anzurechnen sind oder außerhalb der Lehrverpflichtung angeordnet werden.

4.3.1. Soweit es sich um Zeiten handelt, die in der Lehrverpflichtung angerechnet werden, ergibt sich die Zahl der Werteinheiten der für jede Woche zu erbringenden Leistungen unmittelbar aus dem Gesetz; sollen Leistungen nur jede zweite Woche anfallen, ist der halbe Wert der gesetzlichen Werteinheit einzusetzen. Für nur einmal im Monat zu erbringende Leistungen gilt nachstehende Umrechnungstabelle:

Art der Zeit der Dienstleistung Erbringung jede Woche Erbringung bloß einmal/Monat
Beschäftigungsstunde während der Woche 0,5 WE 0,12 WE
Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen 0,75 WE 0,17 WE
Nachtdienste während der Woche 2,25 WE 0,52 WE
Nachtdienste, beginnend an Sonn- und Feiertagen, endend an einem Werktag 2,625 WE 0,61 WE
Nachtdienst, beginnend an einem Werktag, endend an Sonn- oder Feiertag 3,00 WE 0,69 WE
Nachtdienst, der zur Gänze auf einen Sonn- oder Feiertag fällt 3,375 WE 0,78 WE
Beschäftigungsstunde während der Unterrichtszeit der Zöglinge (§ 10 Abs.6 BLVG) 0,25 WE 0,06 WE
Aufsichtsführung gemäß § 10 Abs. 9 BLVG 1,050 WE 0,24 WE

4.3.2. Handelt es sich um angeordnete Einzelmehrdienstleistungen (außerhalb der regelmäßigen Dienstverpflichtung), so ist verrechnungstechnisch wie folgt vorzugehen:
Die hierfür vorgesehenen Werteinheiten sind ohne die in der vorherigen Tabelle angeführte Umrechnung in die Spalte jener Mehrdienstleistungen einzufügen, für die eine Mehrdienstleistungsvergütung von 1,7 v.H. des Bezuges pro Werteinheit vorgesehen ist. Von einer Umrechnung - entsprechend der unter Punkt

4.3.1. dargelegten Tabelle - ist deshalb abzusehen, da für diese Dienstzeiten nicht der Wert von 6,8 v.H., sondern lediglich von 1,7 v.H. anzuwenden ist. Der sich allenfalls ergebende dreistellige Summenwert ist auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei Restwerte von weniger als fünf Tausendstel zu vernachlässigen, Restwerte von fünf Tausendstel und mehr aufzurunden sind.

Dieses Rundschreiben ersetzt das RS. Nr. 105/1983.

Wien, 31. Mai 1994

Für den Bundesminister:
Holzmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen