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4. Klasse der Volksschule - keine Verhaltensbeurteilung

Zl. 13.260/5-III/4/94
Sachbearbeiter:
Mag. Erich Rochel
Tel.: 53120-2388

Rundschreiben Nr. 32/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: keine Verhaltensbeurteilung in der 4. Schulstufe der Volksschule
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An die Direktionen der Pädagogischen Akademien

  1. Rechtsfrage:
    In § 18 Abs. 1 lit.a der Leistungsbeurteilungsverordnung wird festgelegt, daß in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 3.-7. Schulstufe in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule zu erfolgen hat. Darüber hinaus wird in § 18 Abs. 1 2. Satz LB-VO normiert, daß eine Beurteilung des Verhaltens in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen hat; ferner hat sie an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der Schüler wegen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule verläßt. Es stellt sich somit die Frage, ob die 4. Schulstufe der Volksschule (Grundschule) als "letzte Stufe einer Schulart" im Sinne des zweiten Absatzes des § 18 Abs. 1 LB-VO zu verstehen ist und daher eine Verhaltensbeurteilung in dieser Schulstufe der Volksschule nicht zu erfolgen hat.
  2. Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, daß in den Vollziehungsbereichen mehrerer Landesschulräte keine Volksschuloberstufe mehr geführt wird.
    Interpretation der Wortfolge "letzte Stufe einer Schulart" im Hinblick auf die 4. Schulstufe der Volksschule.
    2.1. Hinsichtlich der Frage, ob die 4. Stufe der Volksschule als "letzte Stufe einer Schulart" im Sinne des § 18 Abs. 1 2. Satz LB-VO verstanden werden kann, wird vorerst auf § 27 Abs. 2 2. Satz SchUG verwiesen. In dieser Gesetzesbestimmung wird ausgesagt, daß eine (freiwillige) Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart - ausgenommen die 4. Stufe der Volksschule sowie die letzte Stufe einer Sonderschule - unzulässig ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Gesetzgeber des SchUG davon ausgeht, daß die 4. Stufe der Volksschule vom Gesetzesbegriff "letzte Stufe einer Schulart" umfaßt ist; ansonsten wäre es nicht erforderlich gewesen, die Ausnahme für die 4. Stufe der Volksschule ausdrücklich anzuordnen.
    2.2. Laut § 12 Abs. 1 SchOG gibt es drei verschiedene Organisationsformen der Volksschule, von denen die erste und zweite (4-klassige VS sowie 1- bis 3-klassige VS für die 1. bis 4. Schulstufe) mit der 4. Schulstufe enden. Da alle drei Organisationsformen der Volksschule in § 12 Abs. 1 SchOG als gleichrangig nebeneinander angeführt werden, und darüber hinaus die 4-klassige Form für die 1. bis 4. Schulstufe nunmehr die Normalform der VS (siehe Anmerkung 1 zu § 12 Abs. 1 in Jonak-Kövesi, 5. Auflage) darstellt, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt zutreffend, den Terminus "letzte Stufe einer Schulart" des § 18 Abs. 1 2. Satz LB-VO so zu verstehen, daß davon auch die 4. Schulstufe der Volksschule mitumfaßt ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß es regional vereinzelt auch noch eine Volksschuloberstufe geben mag (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 lit.c SchOG in Verbindung mit ausführungsgesetzlichen Regelungen).
  3. Im Hinblick auf das sachliche Gleichbehandlungsgebot ist eine Beurteilung des Verhaltens in der 4. Stufe der Volksschule (Grundschule) nicht vorzunehmen.

Wien, 14. Oktober 1994

Für den Bundesminister:
Jisa

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht