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Ausschreibung von LehrerInnenstellen an Höheren Internatsschulen des Bundes, an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Bildungsanstalten für das Schuljahr 1994/95

GZ 618/41-III/15/94

Rundschreiben Nr. 29/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Ausschreibung
Geltung: unbefristet

An die Abteilungsleiter der Gruppen III/C und D
zur Kenntnisnahme.

Es wird bemerkt, daß die Anzahl der freien Stellen in die Ausschreibung im allgemeinen nicht aufgenommen wurde, sodaß die Möglichkeit besteht, je nach den Erfordernissen für jede ausgeschriebene Stelle einen oder mehrere Bewerber/innen zur Bestellung zu beantragen.
Gemäß ho. RS. GZ 11.240/1-1/1974, kann die Vorlage eines amtsärztlichen bzw. ärztlichen Gutachtens bei der Einstellung in den Bundesdienst unterbleiben. Hievon unberührt bleibt jedoch die Bestimmung, daß Anstellungsbewerber/innen für den Lehrdienst bei Dienstantritt unaufgefordert eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) ausgestellte Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, im Sinne des § 27 Absatz 1, des Tuberkulosengesetzes, BGBl.Nr. 127/68, vorzulegen haben, in der ausgewiesen wird, daß keine Gefahr einer Ansteckung ihrer Umgebung mit Tuberkulose besteht. Sollte nach erfolgter Aufnahme ein Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung für den Lehrberuf festgestellt werden, ist in einem solchen Fall eine amtsärztliche Untersuchung des/der Betreffenden anzuordnen und gegebenenfalls das Dienstverhältnis gemäß § 10 Absatz 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333, vom Landesschulrat unverzüglich zu kündigen.

In allen Fällen sind die Dreiervorschläge einzeln dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzulegen. Für jede(n) im Dreiervorschlag genannten Lehrer/in ist ein Formular 2, St.Dr. Lager Nr. 243, (Ausfüllung nur der Rückseite) anzuschließen. In der Zeile: "Sonstige Studien, Kenntnisse, Prüfungen", ist gegebenenfalls anzuführen: Nachweis über abgelegte Teile der Lehramtsprüfung laut beiliegender Bestätigung der Bundesstaatlichen Prüfungskommission am ........................
bzw. Nachweis über abgelegte Diplomprüfungen am
......................... In der Zeile: "Künftige Verwendung" sind die vorgenannten Unterrichtsgegenstände, bei Teilbeschäftigung auch das voraussichtliche Ausmaß, die Schule, eine allfällige frühere Einstufung gemäß dem ho. RS.Nr. 126/1982 sowie darunter gegebenenfalls der letzte ho. Bestellungserlaß anzuführen. Außerdem ist beim erstmaligen Antrag eines/r Stellenbewerbers/Stellenbewerberin genau anzuführen, ob es sich beim angegebenen Beschäftigungsausmaß um zusätzliche Unterrichtsstunden (z.B. durch Klassenvermehrung) oder um freigewordene Unterrichtsstunden (z.B. durch Ruhestandsversetzung oder Versetzung) handelt, oder welcher andere Grund für die Notwendigkeit der Stellenbesetzung vorliegt (z.B. Abbau von Überstunden). Bestellungsanträge, die keine Begründung aufweisen, werden vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst ausnahmslos zurückgewiesen werden.
Vor Vorlage von Anträgen auf Bestellung von ungeprüften oder teilgeprüften Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts nicht in anderer Weise (etwa durch Mitverwendung, Erbringung von Mehrdienstleistungen bis zu dem in § 8 Absatz 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.Nr. 244/1965, angeführten Ausmaß) versehen werden kann. Diesen Anträgen ist das Formular 2 in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
Bei jeder vorgesehenen Weiterverwendung eines/einer Vertragslehrers/Vertragslehrerin, der/die bisher einen befristeten Vertrag hatte, ist ein neuer Antrag auf Weiterbestellung unter Anschluß des Personalaktes bzw. sämtlicher Unterlagen und des Formulares 2 anher vorzulegen.

Hinsichtlich der allfälligen Verwendung von Ausländern/ Ausländerinnen wird auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/75, verwiesen.
Die Anträge sind ehestmöglich anher vorzulegen. Für die Bestellung von Bewerbern/Bewerberinnen als sogenannte "lebende Subvention" wird auf die §§ 30 Absatz 2 und 21 Absatz 3 des Privatschulgesetzes 1962, BGBl.Nr. 244/1962, in der geltenden Fassung, hingewiesen.
Weitere Ausschreibungen können während des Schuljahres 1994/95 von den Landesschulräten vorgenommen werden, jedoch nicht öfters als einmal pro Monat. Hievon ist dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst eine Abschrift vorzulegen.

Wien, 14. April 199

Für den Bundesminister:
Dr. Holubetz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen