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Ausser Kraft getreten

Wiederverlautbarung des ho. Erlasses Zl. 23.331/3-III/4/87 vom 27.5.1988

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 6/2021 ; 2021-0.141.975 ; Satzungen für Kuratorien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Neufassung des Rundschreibens Nr. 179/1988

Zl. 23.331/1-III/4/94
Sachbearbeiter:
Dr. Peter Rumpler
Tel.: 53120-2366

Rundschreiben Nr. 23/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII/2, N
Sachgebiet: Schulrecht, Verwaltungsorganisation
Inhalt: Kuratorien an BMHS; Mustersatzungen
Geltung: unbefristet
Angesprochener Personenkreis: Schulaufsichtsorgane, Schulleiter/innen von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Hiermit erfolgt eine unveränderte Wiederverlautbarung des erstmals unter GZ 23.331/3-III/4/87 vom 27.5.1988 mit Rundschreiben Nr. 179/1988 ergangenen Rundschreibens:

Gemäß § 65 SchUG wird nachstehende Neufassung der Mustersatzungen für die Einrichtung eines Kuratoriums an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verlautbart.

Die Regelung dieser Form der Zusammenarbeit zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindungen erfolgt für die einzelnen Schulen durch Verordnungen gemäß §§ 2, 65 und 79 Schulunterrichtsgesetz.

Diese Verordnungen (Satzungen) sind im Sinne der folgenden Mustersatzungen vorgesehen, welche die gesetzlichen Erfordernisse gemäß § 65 Schulunterrichtsgesetz bereits enthalten, jedoch nach den Bedürfnissen der einzelnen Schulen zu konkretisieren sein werden.

Die Neufassung tritt an die Stelle der mit Erlaß vom 7. September 1978, MVBl. Nr. 154/1978, kundgemachten Mustersatzungen.

Mustersatzungen

des Kuratoriums an der .......................
in............................................
§ 1. Das Kuratorium ist gemäß § 65 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes eine Einrichtung der Zusammenarbeit im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung.
Das Kuratorium hat entsprechende Vorschläge und Gutachten zu erstatten sowie die Ausbildung und Wohlfahrt der Schüler und Abgänger der Lehranstalt zu unterstützen und zu fördern, damit die Lehranstalt in der Lage ist, ihren Aufgaben hinsichtlich der Heranbildung eines hochqualifizierten, mit dem neuesten Stande der technischen Wissenschaften vertrauten Nachwuchses gerecht zu werden.

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in diesen Satzungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 3. Die Pflege und Förderung der Verbindung zwischen berufsbildenden Schulen und Wirtschaftsleben kann sich insbesondere auf folgendes erstrecken:

  1. Weckung des Interesses geeigneter Bewerber für eine Bewerbung um die von der Schulbehörde ausgeschriebenen Lehrer- und Leiterstellen.
  2. Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen der Lehranstalt und den industriellen und gewerblichen Unternehmungen.
  3. Die Beratung von Fragen der räumlichen Unterbringung der Lehranstalt und der baulichen Maßnahmen.
  4. Die Beratung von Fragen der fachlichen Durchführung der Lehrpläne.
  5. Die Beratung und Mitwirkung bei der Beschaffung von Behelfen für den theoretischen und den praktischen Unterricht.
  6. Die Ausschreibung und Zuerkennung von Preisen für besondere Leistungen der Schüler.
  7. Die Mithilfe bei der Durchführung von Lehrausflügen in industrielle und gewerbliche Betriebe.
  8. Die Mithilfe bei der Durchführung von Betriebspraktika und bei der Vermittlung von Ferialpraxisstellen an die Schüler sowie bei der Unterbringung der Abgänger der Lehranstalt in industriellen und gewerblichen Unternehmungen.
  9. Die Unterstützung und Förderung würdiger Schüler.

§ 4. An der Spitze des Kuratoriums stehen ein Präsident und höchstens zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten), welche von der Schulbehörde erster Instanz aus den Mitgliedern des Kuratoriums ernannt werden.

Dem Präsidenten steht ein von den Mitgliedern des Kuratoriums gewählter Geschäftsführer zur Seite.

§ 5. Das Kuratorium gemäß § 65 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz besteht aus Mitgliedern kraft ihrer Funktion und aus von der Schulbehörde erster Instanz nach Anhörung des Schulleiters bestellten Mitgliedern.

§ 6. Mitglieder des Kuratoriums kraft ihrer Funktion sind:

  1. der Schulleiter
  2. der im ersten Wahlgang der Wahl für den Schulgemeinschaftsausschuß gewählte Lehrervertreter und dessen Stellvertreter als Ersatzmitglied
  3. der Schulsprecher und dessen Stellvertreter als Ersatzmitglied
  4. der im ersten Wahlgang der Wahl für den Schulgemeinschaftsausschuß gewählte Vertreter der Erziehungsberechtigten und dessen Stellvertreter als Ersatzmitglied bzw. der erste vom Elternverein in den Schulgemeinschaftsausschuß entsendete Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie dessen Stellvertreter als Ersatzmitglied.

§ 7. Als Mitglieder des Kuratoriums werden von der Schulbehörde erster Instanz nach Anhörung des Schulleiters bestellt:

  1. ein Vertreter des Schulerhalters
  2. ein Vertreter der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft
  3. ein Vertreter der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
  4. höchstens weitere 40 Mitglieder sonstiger interessierter Stellen, wie zB des Bundeslandes, der Gemeinde, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung bzw. einschlägiger industrieller und gewerblicher Betriebe und Fachverbände usw., welche diese Mitglieder auf Einladung des Schulleiters für eine Bestellung in das Kuratorium namhaft zu machen haben. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist auch ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Ersatzmitglieder erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Kalenderjahren. Diese können von der Schulbehörde erster Instanz auch wieder abberufen werden.

§ 8. Zur Behandlung bestimmter Fragen können aus den Mitgliedern des Kuratoriums entweder für eine dauernde oder für eine fallweise Tätigkeit Arbeitsausschüsse gebildet werden, bei deren Zusammensetzung auf den jeweiligen Aufgabenumfang Bedacht zu nehmen ist.
Dem Kuratorium sowie den Arbeitsausschüssen steht es frei, den Beratungen geeignete Fachleute fallweise beizuziehen.

§ 9. Das Amt des Präsidenten, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums sowie der zu einzelnen Fragen zugezogenen Fachleute ist ein Ehrenamt.

§ 10. Die Tätigkeit des Kuratoriums und der Ausschüsse wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Kuratorium zu beschließen ist und der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 11. Die Mitglieder des Kuratoriums werden im Auftrag des Präsidenten vom Geschäftsführer zu den Sitzungen einberufen.
Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Der Präsident (in seiner Verhinderung sein Stellvertreter) unterfertigt die Sitzungsprotokolle nach ihrer Genehmigung durch das Kuratorium sowie die vom Kuratorium ausgehenden Schriftstücke.

§ 12. Das Kuratorium ist mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.
Auf Auftrag eines Viertels der Kuratoriumsmitglieder ist binnen drei Wochen das Kuratorium zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern des Kuratoriums gleichzeitig mit der Einberufung zu einer Sitzung schriftlich mitzuteilen.
Andere Gegenstände können nur verhandelt werden, wenn ihnen durch Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird.
Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.

§ 13. Die Anträge, Vorschläge und Gutachten des Kuratoriums erfolgen in Form von Beschlüssen. Zur Beschlußfähigkeit ist außer der Anwesenheit des Präsidenten oder seines Stellvertreters die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In dringenden Fällen kann der Präsident gegen nachträgliche Genehmigung durch das Kuratorium in dessen Wirkungsbereich fallende Funktionen ausüben.

§ 14. Die Mitglieder des Kuratoriums können nach Maßgabe der schulischen Gegebenheiten einzeln oder korporativ nach vorheriger Anmeldung beim Schulleiter in dessen Begleitung die Anstalt besichtigen. Sie haben sich bei solchen Besuchen jedoch jeden unmittelbaren Eingriffes in den Unterricht zu enthalten und jede Störung desselben sorgfältig zu vermeiden. Es ist ihnen unbenommen, in Abwesenheit der Schüler Ansichten und Wünsche auszusprechen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen. Die gemachten Wahrnehmungen haben die Mitglieder in der nächsten Sitzung des Kuratoriums mitzuteilen.

§ 15. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe, namentlich zur Unterstützung und Förderung der Schüler, steht es den Kuratoriumsmitgliedern frei, einen Fonds zu schaffen, dessen Verwaltung von den Kuratoriumsmitgliedern einzelnen namentlich benannten Kuratoriumsmitgliedern übertragen wird und in keinem Zusammenhang mit der Leitung der Anstalt stehen darf. Bei der Widmung der Mittel dieses Fonds der Kuratoriumsmitglieder steht dem Schulleiter ein Vorschlagsrecht zu.

§ 16. Das Kuratorium hat am Schluß eines jeden Kalenderjahres der Schulbehörde erster Instanz einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Wien, 12. April 1994

Für den Bundesminister:
i.V. Dr. Rumpler

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht, Verwaltungsorganisation