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Ausser Kraft getreten

"Schmutzzulage" - pauschalierte Aufwandsentschädigung gem. § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956; aktualisierte Wiederverlautbarung der einschl. Rundschreiben; Erhöhung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994

Außer Kraft getreten

GZ 466/1-III/C/94

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: "Schmutzzulage" als pauschlierte Aufwandsentschädigung
Rechtsgrundlage: § 20 Abs.1 in Verbindung mit § 15 Abs.2 GG 1956
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 11/1994 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Das Bundeskanzleramt hat mit Erlaß vom 25. März 1993, GZ 924.534/0-II/B/4a/93, die Erhöhung der "Schmutzzulage" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 anher bekanntgegeben.
Dies wird zum Anlaß für eine aktualisierte zusammengefaßte Wiederverlautbarung aller diesbezüglich bisher ergangenen ho. Rundschreiben genommen:

I.

Jenen Bediensteten, welche an Arbeitstagen mindestens 4 Stunden lang eine oder mehrere der in den Anlagen angeführten Tätigkeiten ausüben, gebührt, soferne die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung der Bediensteten und ihrer Kleider zwangsläufig bewirken, eine als "Schmutzzulage" pauschalierte Aufwandsentschädigung (§20 Abs.1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GG 1956).

Die Höhe der "Schmutzzulage" beträgt ab 1. Jänner 1994:

a) als Monatspauschale, wenn an jedem Arbeitstag innerhalb eines Kalendermonats solche Arbeiten ausgeübt werden, S 315,-
b) als Tagessatz für jeden Arbeitstag, an dem solche Arbeiten ausgeübt werden, S 15,-. Die Summe der flüssiggemachten Tagessätze darf jedoch im Monat S 315,- nicht übersteigen.

II.

Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind dafür verantwortlich, daß die für die Bemessung der "Schmutzzulage" beantragten Bediensteten die geforderten Voraussetzungen erfüllen und daß jede Veränderung in der Verwendung von Bediensteten, die den Entfall der Zulage zur Folge hat, sogleich der personalführenden Dienststelle bekanntgegeben wird.
Bei Neueinstellungen nach Ausscheiden von im Bezug dieser Zulage stehenden Bediensteten ist die Bemessung dieser Zulage für die Dienstnachfolger/innen anläßlich der Einstellung unter Angabe der Art der schmutzverursachenden Arbeit zu beantragen.

III.

Zur Vermeidung von Zweifelsfragen wird darauf hingewiesen, daß die gegenständliche Zulage für folgende Verwendungen nicht vorgesehen ist:

  • Kraftwagenlenker/innen
  • Photographen/innen
  • Reinigungskräfte

IV.

Hiemit treten die RS Nr. 205/1965, Zl. 107.469-III/4/64, Nr. 22/1966, Zl. 140.026-III/4/65, Nr. 19/1967, Zl. 94.065-III/4/66 (soweit diese die nachgeordneten Dienststellen betreffen) sowie die RS Nr. 45/1967, Zl. 48.346-III/3/67, Nr. 14/1971, Zl. 800.211-Pers./71, Nr. 36/1973, Zl. 807.382-Pers./73 (soweit es die Schmutzzulage betrifft), Nr. 235/1978, Zl. 634/3-6/78 und Nr. 68/1980, Zl. 466/15-6/1980, außer Kraft.

Wien, 7. März 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen