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Dienst- und Naturalwohnungen - Wertanpassung zum Stichtag 1. November 1993

GZ 466/24-III/C/93

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienst- und Naturalwohnungen; Wertanpassung zum Stichtag 1. November 1993
Rechtsgrundlage: § 24a und b GG 1956
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 117/1993 (BMBWF)

An alle Dienststellen

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 22.10.1993, GZ. 923.101/9-II/4/93, betreffend Dienst- und Naturalwohnungen; Allgemeines - Wertanpassung zum Stichtag 1. November 1993, zur gefälligen Kenntnis und weiteren Veranlassung übermittelt.

Für im Eigentum des Bundes stehende Dienst- und Naturalwohnungen, Garagen, Garageneinstellplätze, PKW-Abstellplätze und Einbettzimmer sowie bei solchen Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergeben sich somit folgende Änderungen:

1) Wohnungen, Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze bzw. Einbettzimmer, die bis zum 31. Dezember 1990 zugewiesen wurden:

Erhöhung der Grundvergütung (bei Einbettzimmer auch der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, da diese in der Höhe der Grundvergütung pauschaliert sind) und des Benützungsentgeltes für Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze mit Wirkung vom 1.11.1993 um 11 %.

2) Wohnungen, Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze bzw. Einbettzimmer, die in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 30. November 1991 zugewiesen wurden:

Erhöhung der Grundvergütung (bei Einbettzimmer auch der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, da diese in der Höhe der Grundvergütung pauschaliert sind) und des Benützungsentgeltes für Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze mit Wirkung vom 1.11.1993 um 10 %.

3) Wohnungen, Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze bzw. Einbettzimmer, die ab dem 1. Dezember 1991 zugewiesen wurden:

Keine Änderung der Grundvergütung, des Benützungsentgeltes für Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze sowie des Betriebskostenpauschales für Einbettzimmer.

4) Das Heizkostenpauschale für Schulwarte und Bedienstete in ähnlicher Verwendung erhöht sich ab 1.11.1993 auf S 6,70 pro Quadratmeter Nutzfläche.

Ergänzend wird hiezu bemerkt, daß das Betriebskostenpauschale für im Eigentum des Bundes stehende Wohnungen oder solche, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, in gemischt genutzten Gebäuden nicht erhöht wurde und somit weiterhin S 11,10 pro Quadratmeter Nutzfläche beträgt. Gleichfalls unverändert bleibt das Heizkostenpauschale für Einbettzimmer in der Höhe von S 8,30 pro Quadratmeter Nutzfläche.

Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien):

Die erforderlichen Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen sind von do. vorzunehmen und Abschriften anher vorzulegen.

Zusatz für die dem ho. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen:

Die entsprechenden Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen über die Höhe der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen sowie die damit verbundenen Änderungen der Höhe der Einbehalte von den Bezügen werden von ha. wahrgenommen.

Für Einbettzimmer sind die Änderungen der Dienstgebererklärungen von do. nach dem als Anlage beigeschlossenen Muster vorzunehmen. Abschriften hievon sind der Gebäude- verwaltungsdienststelle und anher vorzulegen. Dies gilt nicht für Einbettzimmer, deren Vergütung mit Bescheid festgesetzt worden ist. In diesem Fall erfolgt die Änderung von ha.

Das im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes in Abschnitt C zitierte Rundschreiben wurde mit ho. RS Nr. 153/1991, GZ.466/24-III/D/90, (nicht an die dem ho. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen ergangen) und das in Abschnitt D genannte Rundschreiben mit ho. RS. Nr. 177/1992, GZ.466/8-III/D/92, bekanntgegeben.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Beilage

Wien, 18. Jänner 1994

Für den Bundesminister:
Dr . Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen