Einhebung und Abrechnung der Ersätze für Nebenkosten bei Dienst- und NaturalwohnungenGZ 10.000/11-Bu/1993 Sachbearbeiter: ORev. Wied Tel.: 53120-2167 Rundschreiben Nr. 116/1993 (BMBWF) Verteiler: N Sachgebiet: Personalwesen, Budget- und Rechnungswesen Inhalt: Terminisierung von Vorlagen Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Gehaltsgesetz 1956 idgF An alle anweisungsermächtigten Organe des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Die entsprechend den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes §§ 24a bis 24c für nach dem BDG oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassene oder zugewiesene Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten u.a. zu leistenden Ersätze für Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, ...) werden seit 1.Jänner 1988 im Besoldungsverfahren vom gesetzlichen Nettobezug des Wohnungsbenützers einbehalten. Die für die einzelnen Wohnungsbenützer anteilige Berücksichtigung der im Kalenderjahr angefallenen Betriebs-(Neben)kosten im Rahmen der Bundesbesoldung erfolgt aufgrund der von der Dienststellenleitung bis spätestens 30. April des Folgejahres der ho. Buchhaltung vorzulegenden Abrechnung. Diese ist auf der Grundlage der in der jeweiligen Wohnungs-Zuweisung (Bescheid oder Dienstgebererklärung) bestehenden Vorgaben für jede einzelne Dienst- und Naturalwohnung zu erstellen. Kostenersätze für Einbettzimmer (vormals Ledigenunterkünfte) bleiben dzt. von dieser Regelung unberührt; ebenso die gegenüber der jeweils zuständigen Bundesgebäudeverwaltungsdienststelle zu leistenden Kostenersätze. Die Rundschreiben Nr. 333/1979, GZ. 10.000/6-Bu/79 vom 12.September 1979 und Nr. 345/1983, GZ 10.000/7-Bu/83 vom 21.November 1983 sind außer Kraft gesetzt, werden durch das gegenständliche Rundschreiben ersetzt und verlieren somit auch in materieller Hinsicht ihre Gültigkeit. Wien, 20. Dezember 1993 Für den Bundesminister: HejtmanekDownloadsRundschreiben Nr. 116/1993Zugeordnete/s Sachgebiet/eBudget- und Rechnungswesen, Personalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 117/1993 GZ 466/24-III/C/93 Dienst- und Naturalwohnungen - Wertanpassung zum Stichtag 1. November 1993 Nr. 115/1993 GZ 722/18-III/14/93 Zuerkennung mehrerer Dienstzulagen bei gleichzeitiger Leitung mehrerer selbstständiger Unterrichtsanstalten Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen