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Einhebung und Abrechnung der Ersätze für Nebenkosten bei Dienst- und Naturalwohnungen

GZ 10.000/11-Bu/1993
Sachbearbeiter:
ORev. Wied
Tel.: 53120-2167

Rundschreiben Nr. 116/1993 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Terminisierung von Vorlagen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Gehaltsgesetz 1956 idgF

An alle anweisungsermächtigten Organe des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

Die entsprechend den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes §§ 24a bis 24c für nach dem BDG oder vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassene oder zugewiesene Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten u.a. zu leistenden Ersätze für Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, ...) werden seit 1.Jänner 1988 im Besoldungsverfahren vom gesetzlichen Nettobezug des Wohnungsbenützers einbehalten.

Die für die einzelnen Wohnungsbenützer anteilige Berücksichtigung der im Kalenderjahr angefallenen Betriebs-(Neben)kosten im Rahmen der Bundesbesoldung erfolgt aufgrund der von der Dienststellenleitung bis spätestens 30. April des Folgejahres der ho. Buchhaltung vorzulegenden Abrechnung.

Diese ist auf der Grundlage der in der jeweiligen Wohnungs-Zuweisung (Bescheid oder Dienstgebererklärung) bestehenden Vorgaben für jede einzelne Dienst- und Naturalwohnung zu erstellen.

Kostenersätze für Einbettzimmer (vormals Ledigenunterkünfte) bleiben dzt. von dieser Regelung unberührt; ebenso die gegenüber der jeweils zuständigen Bundesgebäudeverwaltungsdienststelle zu leistenden Kostenersätze.

Die Rundschreiben Nr. 333/1979, GZ. 10.000/6-Bu/79 vom 12.September 1979 und Nr. 345/1983, GZ 10.000/7-Bu/83 vom 21.November 1983 sind außer Kraft gesetzt, werden durch das gegenständliche Rundschreiben ersetzt und verlieren somit auch in materieller Hinsicht ihre Gültigkeit.

Wien, 20. Dezember 1993

Für den Bundesminister:
Hejtmanek

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Personalwesen